Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. August 2019
BEK 2019 125
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Juli 2019, ZES 2019 77);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Verfügung vom 8. Juli 2019 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht für den Betrag von Fr. 200.00 nebst Zins sowie für Fr. 33.30 Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, den Gesuchsteller mit Fr. 80.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 (Posteingang Kantonsgericht; Postaufgabe: unbekannt) diesen Entscheid beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sowie in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, und andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 10. Juli 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte (s. KG-act. 2 resp. den nachfolgenden Absatz);
dass dem Gesuchsgegner – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 10. Juli 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass ein Antrag fehle, wie anstelle der Vorinstanz zu entscheiden sei, und der Beschwerdeführer sich nicht mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetze, bei welchem es um eine definitive Rechtsöffnung und nicht um ein Strafverfahren gehe, und im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
dass der Gesuchsgegner innert der Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);
dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.
4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), den Kanton Schwyz (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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14. August 2019 kau