Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. Juli 2019
BEK 2019 122
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Haftentlassung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 21. Juni 2019, ZME 2019 64);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 15. Mai 2019 an (ZME 2019 20). Der Inhaftierte verzichtete auf eine ausführliche Begründung des Entscheids (U-act. 4.1.018 f.). Dagegen begründete die Einzelrichterin ihre Verfügung vom 15. Mai 2019 (ZME 2019 49), womit sie die Untersuchungshaft auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft bis am 15. August 2019 verlängerte (U-act. 4.1.032). Am 21. Juni 2019 wies die Einzelrichterin ferner ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten ab (ZME 2019 64). Im Wesentlichen verwies sie dabei auf die Begründung ihrer Haftverlängerungsverfügung vom 15. Mai 2019 mit den Ergänzungen, dass in Bezug auf den dringenden Tatverdacht die letztendliche Würdigung der vorliegenden „Aussage gegen Aussage“-Situation dem Sachrichter vorbehalten und bezüglich der Ausführungsgefahr das per Ende Juli bestellte vollständige psychiatrische Gutachten abzuwarten bleibe. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Juni 2019 beantragt der Inhaftierte, die Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorderrichterin beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4 und 6).
2. Haft ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Dieser selbständige Haftgrund setzt nicht zwangsläufig den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Delikts voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1.; BEK 2016 60 vom 23. Juni 2016 E. 3.b; BEK 2013 133 vom 7. Oktober 2013 E. 5.a; Forster, BSK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, Rz 563), es muss aber ein Strafverfahren wegen eines Delikts im Gang sein (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 5).
Am 17. Juni 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Drohung am 24. Juni bzw. 30. Juni/1. Juli 2018 (Dossier 1), weiterer Drohungen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch Verstösse gegen das erlassene Rayon- und Kontaktverbot im Herbst 2018 (Dossier 3) sowie Drohungen und strafbarer Vorbereitungshandlungen im Februar 2019 (Dossier 4; U-act. 16.1.001 i.V.m. U-act. 10.1.014) an. Somit ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in Gang. Weil die Staatsanwaltschaft jedoch ausschliesslich den selbständigen Haftgrund der Ausführungsgefahr geltend macht, ist auf den dringenden Tatverdacht bzw. entsprechende Beweislagen im Kontext zum Eheschutzverfahren bezüglich mutmasslich begangener Delikte hier nicht weiter einzugehen. Aus diesen Gründen kann auch offenbleiben, ob die Vorderrichterin ohne Weiteres auf ihre Ausführungen zum Tatverdacht, der sich im Verlauf der Strafuntersuchung zunehmend erhärten lassen müsste, in früheren Entscheiden verweisen kann. Es bleibt zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, ob ein schweres Verbrechen droht (vgl. unten E. 3). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer im Haftentlassungsgesuch ebenfalls auf seine früheren Eingaben (U-act. 4.1.037 S. 3 unten), weshalb die Verweise der Vorderrichterin auf ihren vorherigen Entscheid nicht von Vornherein zu beanstanden sind.
3. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss nicht nur in zeitlicher (vgl. dazu unten lit. b), sondern auch bezüglich ihrer Eingriffsintensität verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht vorauszusetzen ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 44).
a) Laut Aussagen seiner Ehefrau soll der Beschwerdeführer ihr mit dem Tod, also mit sehr schweren Verbrechen gedroht haben. Unter der Annahme, dass diese Aussagen der Wahrheit entsprechen, werden die Drohungen in der psychiatrischen Vorabstellungnahme vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen Warnverhalten und den sich möglicherweise weiterhin zuspitzenden Belastungsfaktoren als Hoch-Risiko-Drohungen und das Rückfallrisiko für erneute physische Übergriffe oder erneute Drohungen gegenüber der Ehefrau als hoch bis sehr hoch und die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen als deutlich eingeschätzt (U-act. 11.1.016 S. 50 ff.). Weil das Gesetz die Drohung voraussetzt und zusätzlich die ernsthafte Befürchtung ihrer Wahrmachung verlangt (BEK 2018 172 vom 14. November 2018 E. 3.b), macht die Verteidigung an sich zutreffend geltend, diese Einschätzung würde unter dem Vorbehalt juristischer Sachverhaltsabklärungen stehen, dass die Drohungen tatsächlich ausgestossen worden sind (vgl. ebd. S. 52 Ziff. 5.3, dazu nachfolgend lit. aa). Zudem darf die Tatsache der Drohung nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (Gfeller/Bigler, Untersuchungshaft, 2017, N 570; unten lit. bb). Allerdings übersieht die Verteidigung, dass angesichts der Schwere der mutmasslichen Todesdrohungen eine Inhaftierung auch erlaubt ist, wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben.
aa) Mag auch noch unklar sein, inwieweit sich die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der am 12. Februar 2019 und früher ausgesprochenen Todesdrohungen erhärten werden, kann aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Umstände von einer Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgegangen werden. Gemäss Polizeirapport drohte der Beschwerdeführer der Ehefrau anlässlich eines aufgezeichneten Telefonats mit dem Tod (U-act. 8.4.005 S. 7 „Er hätte Schulden wegen ihr. Sein Leben sei vorbei und ihres auch.“; vgl. auch BEK 2016 60 vom 23. Juni 2016 E. 3.c). Diesen Sachverhalt bestritt er nicht, sondern verweigerte hierzu wiederholt die Aussage (U-act. 10.1.005 Nr. 6; 10.2.001 Nr. 6). Damit ist es auch nach den Ereignissen in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 zu Drohungen gekommen, die nach Abschluss der Untersuchung nach Ansicht der Staatsanwaltschaft angeklagt werden sollen. Nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Ex-Partnerin und die Tochter sowie der Abschiedsbrief belegen, dass der Beschwerdeführer wieder ausdrückliche Todesvorstellungen und -drohungen von sich gab (U-act. 5.1.009; 8.4.005; 10.1.007; 10.1.008 insbes. Nr. 86 ff.; 10.1.010). Abgesehen davon suchte er vor seiner Verhaftung anerkanntermassen (U-act. 10.1.006 Nr. 20; 10.1.014 Rz 209 ff.) unter scheinbarer Inkaufnahme der Verletzung des Rayon- und Kontaktverbotes die Nähe der Ehefrau, um sie zu verängstigen (Kontrolle und Warnverhalten; vgl. Vorabstellungnahme U-act. 11.1.016 S. 30), wobei er in einem absolut ungewöhnlichen, ein massives Drohungspotential offenbarenden Ausmass gefährliche Werkzeuge bzw. Waffen und Stoffe im Auto mit sich führte (U-act. 4.1.008, 5.1.001 und 8.4.005). Nach der Rechtsprechung müssen Drohungen nicht ausdrücklich ausgestossen werden, sondern lassen sich auch aus den Umständen ableiten (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 566; BGE 137 IV 339 E. 2.4; BEK 2016 32 vom 31. März 2016 E. 5.b)., was in casu nach dem Gesagten der Fall ist.
bb) Überdies besteht die ernsthafte Befürchtung, der an psychischen Verhaltensstörungen mutmasslich durch Alkoholgebrauch sowie zufolge akzentuierter Persönlichkeitsbezüge (Borderline-Typus) leidende (U-act. 11.1.016 S. 52 Ziff. 5.1; vgl. auch U-act. 4.1.010 Frage a) Beschwerdeführer könnte in schwerwiegender Weise gegenüber Dritten und/oder aber auch gegen sich selbst physisch gewalttätig werden. Die Psychiater bejahen schliesslich unabhängig von der Wahrheit der Angaben der Ehefrau (vgl. oben lit. aa) aufgrund der problematischen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers eine Deliktsdynamik (vgl. dazu U-act. 11.1.016 S. 46 ff.). Zwar wendet sich der Beschwerdeführer summarisch betrachtet nicht unbegründet gegen die Anwendung des von den Gutachtern, die auf eigene testpsychologische Untersuchungen verzichteten (ebd. S. 38 Ziff. 3.3), an erster Stelle angewandten statistischen Prognoseprogramms (ODARA-Risk Assessment-Verfahren), da sich bei den zur Inhaftierung führenden Vorfällen im Februar 2019 keine physischen Übergriffe ereigneten. Vor dem Hintergrund, dass das prekäre Gleichgewicht der sich grundsätzlich ausschliessenden persönlichen Grundbedürfnisse nach partnerschaftlicher Beziehungen und Autonomie/Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Trennungsabsichten der Ehefrau alternativlos gefährdet scheint, liegen ungeachtet der Verlässlichkeit der seitens der Psychiatern verwendeten statistischen Prognoseverfahren angesichts der im Februar 2019 wieder überhandnehmenden Nachstellungen der Ehefrau unter Mitführung von Waffen und gefährlichen Stoffen im Auto objektive Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer planmässig nicht nur die Kontrolle über seine Ehefrau zurückgewinnen, sondern konkrete Anstalten für ein deliktisches Vorhaben getroffen haben könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber sich selbst bereits im Jahre 2018 in schwerwiegendem Ausmass Hand anlegte (vgl. U-act. 8.2.00 Dossier 2) und dadurch seine Unberechenbarkeit offenbarte. Es kann mithin entgegen der Verteidigung aktuell nicht davon ausgegangen werden, die Realisierungsmöglichkeit der Todesdrohungen sei rein hypothetisch.
b) Damit besteht insgesamt betrachtet eine sehr ungünstige Prognose hinsichtlich der Ausführungsgefahr. Es bleibt noch auf die Rüge der Unverhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht der nunmehr gegen fünf Monate dauernden Haft näher einzugehen. Bislang spricht sich die Rechtsprechung soweit ersichtlich entgegen einem Teil der Lehre nicht für eine abstrakte Höchstgrenze für Haft wegen Ausführungsgefahr aus (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 18 mit Hinweisen). Angesichts der Strafandrohung für schwere und vorliegend möglicherweise wiederholte Todesandrohungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB) kann eine Haftdauer bis zu einem halben Jahr vorliegend noch nicht als unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. dazu auch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 572 ff.). Schwierig werden jedoch die Fragen nach der zeitlichen Verhältnismässigkeit in Bezug auf eine weitere Haftverlängerung über Mitte August zu beantworten sein, selbst wenn das Ende Juli 2019 zu erwartende psychiatrische Gutachten weiterhin eine sehr ungünstige Prognose betreffend die Ausführungsgefahr stellen sollte. Namentlich Differenzierungen zwischen den Selbst- und Fremdgefährlichkeitsprognosen sowie der effektiven Belastungssituation unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dannzumal schon über ein Jahr nicht mehr mit der Ehefrau zusammenlebte, werden zusätzlich erforderlich werden. Aktuell ist indes die Verhältnismässigkeit der Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch zu bejahen. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch aufgefordert, Ablösungen der Haft durch Erwachsenenschutzmassnahmen soweit möglich rechtzeitig durch die zuständigen Behörden vorbereiten zu lassen, aber auch per Mitte August strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu prüfen.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit – in Bezug auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht (vgl. oben E. 2) – auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Untersuchungsakten), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Juli 2019 sl