Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. August 2019
BEK 2019 121
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
**1.**A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Vorführungsbefehl; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. März 2019, SUI 2019 444);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. B.________ und A.________ erstatteten beim Kantonsgericht am 27. Juni 2019 Anzeige unter anderem gegen eine „Polizeikontrolle in meine Wohnung am 24.06.2019“. Sie opponieren der angeblich Frau und Kinder erschreckenden Hausdurchsuchung durch die Polizei und der Sicherstellung einer Pistole. Ferner monieren sie, von der Staatsanwaltschaft in keiner Weise über die Herkunft einer ihren Sohn mit einem Gewehr in den Händen abbildenden Fotografie aufgeklärt worden zu sein, welche ihnen die Polizei gezeigt habe und von der sie nichts wüssten. Schliesslich schreiben sie:
Herr Staatsanwalt die Probleme von andere Personen gehören nicht mir und meinem Mann. Seit 24.6.2019 geht’s meiner grossen Tochter und mir als Mutter sehr schlecht!
Mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde wegen fehlender Anträge und mangelhafter Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen verzichtet sie auf weitere Gegenbemerkungen, verweist zur Begründung auf die zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Untersuchungsakten und beantragt die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahmen die Beschwerdeführer am 16. Juli 2017 nochmals Stellung. Sie wiederholen, die fragliche Fotografie am 24. Juni 2019 erstmals gesehen zu haben und erschüttert gewesen zu sein. Sie vermuten, dass dieses Bild schon länger „in der sicheren Hand von Staatsanwaltschaft“ war und fragen sich, wieso diese ihnen nicht mitgeteilt habe, dass ihr Sohn auf einem so negativen Foto zu sehen sei und ein Telefon und ein Computer immer noch bei der Polizei seien.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; zur Beschlagnahme Bommer/Goldschmid, BSK, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 68).
a) Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den vorliegend fraglichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. März 2019 haben die Beschwerdeführer anlässlich der gerügten, erst am 24. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung erhalten (U-act. 5.1.04). Die vorliegende Eingabe der durch die Durchsuchung und Beschlagnahme als Beschuldigter bzw. Eigentümer resp. Inhaber primär betroffenen Beschwerdeführer erfolgte daher, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort auch nicht bestreitet, rechtzeitig.
b) Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat der Rechtsmittelführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Anträge können insbesondere in Laieneingaben jedoch auch aus der Begründung hervorgehen. Die Beschwerdeführer beziehen sich in ihrer Eingabe als Laien auf eine konkrete von der Staatsanwaltschaft mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (vgl. dazu unten E. 3.a) angeordnete Hausdurchsuchung durch die Polizei. Sie bestreiten unter anderem hinreichend deutlich, dass diese Zwangsmassnahme und damit auch zumindest implizit und auslegbar (vgl. dazu Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 9), dass die angeordneten Beschlagnahmen wegen fehlenden sie betreffender Probleme anderer mithin mangels Tatverdacht gerechtfertigt und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben (bezüglich der sichergestellten Pistole ausdrücklich schon in der Eingabe vom 27. Juni 2019 und in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 auch hinsichtlich des sichergestellten Computers und Mobiltelefons) seien. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Inwiefern indes die Polizei durch die Art und Weise der Durchführung der Hausordnung das Erschrecken der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abgesehen von der Tatsache der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Durchsuchung konkret etwa durch übertriebene Verfahrenshandlungen zu verantworten hätte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Darauf ist deshalb unabhängig von der Beantwortung der Fragen des aktuellen Rechtsschutzinteresses und der Abgrenzung zum (disziplinarischen) Polizeirecht nicht weiter einzugehen.
3. Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, worin die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, der Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen bezeichnet werden (Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO). Was die Polizei in der befohlenen Durchsuchung sicherstellt (Art. 306 Abs. 1 und 2 lit. a StPO), kann beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist ebenfalls mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwalt hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären, aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist insbesondere ein hinreichender Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), also die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage, und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Blosse Wiedergaben der Wortlaute von Gesetzesbestimmungen vermögen dabei dem Begründungserfordernis nicht zu dienen (CAN 4-17 Nr. 76). Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird, auch wenn keine eigentliche Subsumtion erforderlich ist. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (zum Ganzen BEK 2018 158 vom 29. November 2018 E. 2.a = EGV-SZ 2018 A 5.3 mit Hinw.; BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018 E. 3 mit Hinw.).
a) Den von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz überwiesenen Akten lässt sich neben einem Vorführbefehl (U-act. 9.0.03) der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. März 2019 gegen den einer Waffengesetzwiderhandlung beschuldigten Beschwerdeführer entnehmen (U-act. 5.1.02). Laut diesem Befehl soll bei der Auswertung eines Mobiltelefons des in einem anderen Strafverfahren beschuldigten Bruders der Beschwerdeführerin unter verschiedenen Bildern von Waffen und waffentragenden Kindern ein Bild gefunden worden sein, auf welchem der Sohn der Beschwerdeführer mit einem Gewehr „posiere“ (dazu vgl. U-act. 8.1.02 Bild Nr. 5). Weiter führt die Staatsanwaltschaft im Befehl aus:
Es ist davon auszugehen, dass sich diese sowie allfällig weitere illegale Waffen u.a. am Wohnort von A.________ befinden oder zumindest dort befunden haben.
Aufgrund der ausgewerteten Fotos ist zu vermuten, dass A.________ als serbischer Staatsangehöriger illegal in den Besitz von Waffen gekommen ist, bzw. weiterhin solche besitzt.
Es ist zu vermuten, dass in den genannten Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind bzw. Straftaten begangen worden sind.
Zur Beschlagnahme nennt die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmezwecke von Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO und führt schlicht aus:
Es ist wahrscheinlich, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke gebraucht werden. Die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen.
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden eine Pistole, ein Computer und ein Mobiltelefon sichergestellt (U-act. 5.1.03).
b) Die Staatsanwaltschaft begründet nicht näher, inwiefern sie aufgrund des Umstands, dass auf einem beim Bruder der Beschwerdeführerin gefundenen Bild, das den Sohn der Beschwerdeführer mit einem Gewehr zeigt (U-act. 8.1.02 Bild Nr. 5), auf illegalen Waffenbesitz des Beschwerdeführers schliessen können soll. Die Waffe kann, wie die Eltern plausibel geltend machen, in die Hände ihres Sohnes gelangt sein, ohne dass sie davon wussten. Dass offenbar beim Bruder der Beschwerdeführerin auch Bilder mit anderen waffentragenden Kindern gefunden wurden, legt nahe, dass der Sohn der Beschwerdeführer nicht bei sich zu Hause, sondern anlässlich eines Besuches bei seinem Onkel ein Gewehr in die Hände bekam. Die Fotografie kann der Staatsanwaltschaft mithin bloss Anlass zur Vermutung aber keine Fakten für einen Anfangsverdacht in die Hand geben, dass das fragliche Gewehr illegaler Herkunft sei und dem Beschwerdeführer gehören könnte. Mit Vermutungen kann – wie das der Staatsanwaltschaft auch schon dargelegt wurde (BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018 E. 3.a/bb mit Hinw.) – kein hinreichender Tatverdacht begründet werden und auch aus der erwähnten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers darf diesbezüglich nichts abgeleitet werden. Weitere konkrete Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten sind nicht dargetan und aus den überwiesenen Akten nicht ersichtlich.
c) Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Siegelungshinweis im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl den bundesgerichtlichen Anforderungen kaum genügt (vgl. BGer 1B_309/2012 vom 6. November 2012 E. 5.3; BEK 2019 52 vom 7. August 2019 E. 2.c mit weiteren Hinw.).
4. Aus diesen Gründen ist die als Beschwerde entgegenzunehmende Anzeige, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aufzuheben. Ob eine präventive verwaltungsrechtliche Waffenbeschlagnahme (Art. 31 WG) gerechtfertigt ist, ist hier nicht zu beurteilen. Jedenfalls sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern das Mobiltelefon und der Computer sowie bei fehlender verwaltungsrechtlicher Beschlagnahme und vorbehältlich neuer straflicher Erkenntnisse auch die Pistole, deren illegalen Herkunft oder widerrechtlichen Besitz die Staatsanwaltschaft zurzeit weder behauptet noch belegt, herauszugeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der angefochtene Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz angewiesen, die sichergestellten Gegenstände im Sinne der Erwägungen den Beschwerdeführern herauszugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. August 2019 kau