Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. Juli 2019
BEK 2019 120
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Juni 2019, ZES 2019 268);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 24. Juni 2019 entsprechend dem Konkursbegehren der B.________ AG in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für eine Forderung von Fr. 5'008.55 nebst Zins und Kosten über die A.________ GmbH, mit Sitz in Freienbach, mit Wirkung per 24. Juni 2019, 15.00 Uhr, den Konkurs eröffnete;
dass diese Verfügung der Schuldnerin am 25. Juni 2019 zugestellt wurde (Vi-act. E 12);
dass die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Postaufgabe: 26. Juni 2019) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (Eingang: 27. Juni 2019), ohne Antrag zu stellen und die Beschwerde rechtsgenügend zu begründen sowie die Verwirklichung eines Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend zu machen (vgl. KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2019 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen zu verbessern, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 2);
dass diese prozessleitende Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2 Track & Trace vom 8. Juli 2019);
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess, d.h. bis Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am 5. Juli 2019 weder eine verbesserte Eingabe einreichte noch den Nachweis erbrachte, dass die Schuld inkl. Zinsen und Kosten getilgt oder beim Kantonsgericht hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte;
dass folglich und wie angedroht auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);
dass auf Erhebung von Kosten vorliegend zu verzichten ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5'008.55.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
15. Juli 2019 rfl