Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. Oktober 2019
BEK 2019 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung/Rechtsverweigerung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Dezember 2018, SEO 2017 003);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhob am 20. März 2017 Anklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen zweier Verstösse gegen das SVG (Vi-act. A/0b und A/I). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin ein erstes Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter C.________ wegen Befangenheit, welches das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (BEK 2017 86) abwies, soweit es darauf eintrat (Vi-act. A/II f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018; Vi-act. A/IV). Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 (BEK 2018 65) wies das Kantonsgericht ein zweites und mit Beschluss vom 8. August 2018 (BEK 2018 123) ein drittes Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen denselben Richter ab (Vi-act. A/V f.). Am 10. August 2018 verurteilte der genannte Einzelrichter den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ und fahrlässigen Überfahrens einer Doppellinie zu einer Busse von Fr. 500.00 (Vi-act. A/VIII). Nachdem der Beschwerdeführer das gleichentags mit eingeschriebener Post versandte Urteil nicht abgeholt hatte und dieses mit entsprechendem Vermerk an den Einzelrichter retourniert worden war, veranlasste dieser eine zweite Sendung per A-Post mit dem Hinweis, das Urteil gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – mithin per 20. August 2018 – als zugestellt, weshalb die vorliegende Zustellung für den Beginn der Frist der Berufungsanmeldung nicht von Belang sei (Vi-act. D34–36; vgl. angefochtene Verfügung, E. 2–4 auf S. 2). Der Beschwerdeführer meldete am 10. September 2018 Berufung an und verlangte gleichzeitig die Wiederherstellung der Anmeldefrist für die Berufung (Vi-act. A/IX). Am 17. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Ausstandsgesuch gegen den gleichen Richter beim Kantonsgericht ein und erhob zudem Rechtsverweigerungsbeschwerde (Vi-act. D47). Das Kantonsgericht wies sowohl das Ausstandsgesuch als auch die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2018 (BEK 2018 162) ab, soweit es darauf eintrat (Vi-act. A/XII). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2019 (1B_53/2019) nicht ein. In der Zwischenzeit stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2018 beim Bezirksgericht Einsiedeln ein fünftes Ausstandsbegehren gegen denselben Einzelrichter (Vi-act. A/XI). Am 27. November 2018 teilte der Einzelrichter D.________ dem Beschwerdeführer mit, C.________ trete ohne Anerkennung, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei, in den Ausstand, und ersterer übernehme ab sofort die Entscheidung betreffend die Frage, ob die Berufungsanmeldung vom 10. September 2018 rechtzeitig erfolgt sei (Vi-act. D57–59).
b) Am 31. Dezember 2018 verfügte der Einzelrichter D.________ prozessleitend was folgt:
Das mit Eingabe vom 24.12.2018 gestellte Begehren des Angeklagten, es seien sämtliche Amtshandlungen des Einsiedler Bezirksrichters C.________, an denen dieser gegen den Angeklagten mitgewirkt habe, insbesondere im Verfahren SEO 2017 003, aufzuheben, wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
sowie im Weiteren Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass die eingeschriebene Sendung des Einzelrichters Einsiedeln vom 10.08.2018 in SEO 2017 003 als per 20.08.2018 zugestellt gilt und die Frist für die Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Einzelrichters Einsiedeln vom 10.08.2018 in SEO 2017 003 per Donnerstag, den 30.08.2018, geendet hat.
2. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Angeklagten vom 10.09.2018 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Angeklagten überbunden.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zustellung]
c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde. Er macht Rechtsverweigerung geltend und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Einzelrichter anzuweisen, das Ausstandsbegehren vom 11. Dezember 2018 samt Stellungnahme von C.________ unverzüglich an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Es sei spätestens nach Erledigung des Ausstandsverfahrens auf das Gesuch um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, die der genannte Einzelrichter im Verfahren SEO 2017 003 vorgenommen habe, einzutreten und dieses Gesuch gutzuheissen, alles unter Entschädigungsfolgen (KG-act. 1, S. 2 f.). Der Vorderrichter verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 2 und 4). Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist im Übrigen auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6).
2. Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung vor, indem der Einzelrichter C.________ das Ausstandsbegehren vom 11. Dezember 2018 [recte: 12. November 2018] (Vi-act. A/XI) nicht mitsamt einer Stellungnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO an das Kantonsgericht weitergleitet habe, mache sich dieser der Rechtsverweigerung schuldig. C.________ übe sein Amt nach Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren weiter aus, weshalb D.________ nicht befugt sei, über das Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden. Ob das Ausstandsbegehren durch den freiwilligen Ausstand von C.________ gegenstandslos geworden sei oder ob der freiwillige Ausstand als Stellungnahme zu gelten habe, sei vom Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz zu entscheiden (KG-act. 1, S. 1). Indem C.________ auf sein Ausstandsbegehren mit einer freiwilligen Ausstandserklärung reagiert habe, helfe dieser ihm, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (KG-act. 1, S. 2).
Im Ausstandsbegehren vom 12. November 2018 (Vi-act. A/XI) monierte der Beschwerdeführer verschiedene angebliche Rechtsfehler des Einzelrichters C.________, er berief sich mithin auf Art. 56 lit. f StPO. C.________ müsse in den Ausstand treten, weil er schon zum dritten Mal „unzulässige Telefonrechtspflege“ mit seinem Namensvetter betrieben habe, ohne hierüber eine Telefonnotiz anzulegen. Es sei eine Lüge, wenn sich der genannte Einzelrichter nicht an das Telefonat vom 17. September 2018 erinnern könne, anlässlich welchem dieser ihm mitgeteilt habe, die Sache sei erledigt. Sein Berater könne als Zeuge bestätigen, dass er ihm den Verlauf dieses Telefonats geschildert habe. Der Einzelrichter habe es unterlassen, sein Ausstandsgesuch vom 9. August 2018 an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Indem der Einzelrichter ihn im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. Oktober 2018 als Lügner darstelle, verleumde dieser ihn auf übelste Weise. Zudem habe der Einzelrichter sein Wiederherstellungsgesuch zunächst an das Kantonsgericht weitergeleitet und ihm pflichtwidrig eine Kopie dieses Schreibens vorenthalten. Im Aktenverzeichnis sei zudem act. 34 geschwärzt. Aus all diesen Gründen sei C.________ weder charakterlich noch fachlich für sein Amt geeignet und müsse in den Ausstand (Vi-act. A/XI, S. 1).
3. a) Nach Art. 56 lit. f StPO kann der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person unter anderem verlangt werden, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2019 und 1B_107/2019 vom 10. Mai 2019, E. 4.1; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 59 zu Art. 56 StPO). Das Ausstandsgesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein nach sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereichtes Gesuch gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis als rechtzeitig, wohingegen ein nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestelltes Gesuch verspätet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_100/2015 und 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015, E. 4.1; Boog, a.a.O., N 5 zu Art. 58 StPO). Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt resp. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste, und sich mithin auf den Prozess einlässt, verwirkt seinen Anspruch auf spätere Geltendmachung (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 58 StPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (Boog, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO). Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 58 StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ablehnungsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003, E. 4.2; vgl. Boog, a.a.O., N 6 zu Art. 59 StPO). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf nicht leichthin angenommen werden, weil insofern eine Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4).
b) Der Beschwerdeführer machte in seinem ersten Ausstandsgesuch gegen C.________ verschiedene angebliche Verfahrensfehler geltend, wie etwa die fehlerhafte Prüfung der Anklage (Vi-act. A/III, BEK 2017 86 vom 27. Dezember 2017, E. 3b f.). Im zweiten Ausstandsgesuch monierte der Beschwerdeführer, der genannte Einzelrichter habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem er über seinen Antrag auf Rückweisung der Anklage nicht entschieden habe und das Verfahren blockiere (Vi-act. A/V, BEK 2018 65 vom 5. Juli 2018, E. 1). Im dritten Ausstandsgesuch beschwerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen über die Vorladung zur Hauptverhandlung (Vi-act. A/VI, BEK 2018 123 vom 8. August 2018, E. 1). Mit dem vierten Ausstandsgesuch rügte der Beschwerdeführer, der Einzelrichter habe am 10. August 2018 ein Urteil gefällt, obwohl er am 9. August 2018 ein weiteres Ausstandsgesuch eingereicht habe (Vi-act. A/XII, BEK 2018 162 vom 23. November 2018, E. 1). In diesem zwischen dem vierten und fünften Ausstandsgesuch eingereichten weiteren Gesuch hatte der Beschwerdeführer wiederum den Ausstand von C.________ wegen angeblicher Verfahrensfehler bei der Prüfung der Anklage und bei der Vorladung verlangt, bezüglich dessen das Kantonsgericht aufgrund der rechtskräftigen Erledigung dieser Fragen erwog, der Einzelrichter habe das trölerische Ausstandsbegehren übergehen dürfen (Vi-act. A/XII, BEK 2018 162, E. 3a–c). Wie vorstehend in E. 1a beschrieben, wies das Kantonsgericht sämtliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber C.________ ab, soweit es darauf eintrat, und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer im fünften (vorliegenden) Ausstandsbegehren vorbringt, der Einzelrichter habe es unterlassen, sein Ausstandsgesuch vom 9. August 2018 an das Kantonsgericht weiterzuleiten, wiederholt er seine Rüge entsprechend dem vierten Ausstandsgesuch. Diese Frage wurde rechtskräftig beurteilt (Vi-act. A/XII, BEK 2018 162 vom 23. November 2018, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_53/2019 vom 21. Mai 2019) und kann insofern nicht Gegenstand eines neuen Ausstandsverfahrens sein. Das wiederholte Vorbringen desselben angeblichen Ausstandsgrunds bewirkt eine Verzögerung des Verfahrens und erscheint in Anbetracht der geschilderten vorliegenden Umstände missbräuchlich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ein aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleiteter Ausstandsgrund keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit begründet, ausser die Rechtsfehler seien besonders krass und träten wiederholt auf, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden (Vi-act. A/V, BEK 2018 65 vom 5. Juli 2018, E. 2; Vi-act. A/VI, BEK 2018 123 vom 8. August 2018, E. 2). Dessen ungeachtet macht der Beschwerdeführer lediglich angebliche Verfahrensmängel geltend, wie „unzulässige Telefonrechtspflege“, die Verleugnung eines Telefonats, die Vorenthaltung einer Kopie eines Schreibens sowie die Schwärzung von act. 34 (Vi-act. A/XI), welche allesamt von vornherein nicht besonders krass wären, wären sie überhaupt glaubhaft gemacht (s. dazu sogleich unten). Der Beschwerdeführer scheint systematisch nach neuen Gründen für den Ausstand des Einzelrichters C.________ zu suchen. Damit übt er das Ablehnungsrecht wiederholt undifferenziert und missbräuchlich aus. Aus diesen Gründen ist auf das Ausstandsgesuch vom 12. November 2018 (Vi-act. A/XI) nicht einzutreten, zumal der Vorderrichter auf dieses gestützt auf § 90 Abs. 2 JG und die bundesgerichtliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4, m.w.H.) selber nicht hätte eintreten können. Aus den gleichen Gründen folgt, dass vom Einholen einer Stellungnahme von C.________ abgesehen werden kann.
Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, C.________ habe schon zum dritten Mal „unzulässige Telefonrechtspflege“ mit seinem Namensvetter betrieben, ohne hierüber eine Telefonnotiz anzulegen, nicht entnehmen, mit wem dieser wann telefoniert haben soll. Vage Andeutungen genügen wie erwähnt nicht, um die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 3a). Ein (krasser) Rechtsfehler läge bei einer fehlenden Aktennotiz zu einem Telefonat ohnehin nicht vor. Ebenso ist nicht vom Bestehen eines einer schweren Amtspflichtverletzung entsprechenden Rechtsfehlers auszugehen, sollte der Beschwerdeführer keine Kopie des Überweisungsschreibens erhalten haben, zumal sich dieses Schreiben in den Akten befindet und er nach Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO in diese Einsicht nehmen kann (vgl. Vi-act. D38). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, act. 34 sei geschwärzt worden. Sofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf das handschriftliche Aktenverzeichnis des erstinstanzlichen Verfahrens Bezug nimmt, bei dem in der Aufzählung zwischen act. 33 und act. 34 offensichtlich ein Verschrieb durch Schwärzung korrigiert wurde, bleibt unklar, inwiefern dies für die Befangenheit des Einzelrichters sprechen soll. Dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Oktober 2018 auf übelste Weise verleumdet haben soll, indem er ihn als Lügner dargestellt habe, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Der Einzelrichter hielt einzig fest, er könne sich nicht daran erinnern, vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert worden zu sein. Es sei völlig ausgeschlossen, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, die Sache sei für ihn erledigt (Vi-act. D49). Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei eine Lüge, dass der Einzelrichter sich nicht an ihr Telefonat vom 17. September 2018 erinnern könne, nicht den Anschein von dessen Befangenheit glaubhaft zu machen. Folglich wäre das Ausstandsgesuch im Falle des Eintretens abzuweisen.
c) Der Vorderrichter wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf Aufhebung sämtlicher bisheriger Amtshandlungen C.________ (Vi-act. D60) aus den vorstehend genannten Gründen zu Recht ab, soweit er darauf eintrat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8).
4. Der Vorderrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2018 (Vi-act. D57) mit, er übernehme ab sofort die Entscheidung betreffend die Frage, ob die Berufungsanmeldung vom 10. September 2018 rechtzeitig erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 1a). Die Post retournierte dieses Schreiben an den Vorderrichter mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte (Vi-act. D58), woraufhin die Zustellung des Schreibens an der neuen Adresse des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2018 erfolgte (Vi-act. D59; vgl. angefochtene Verfügung, E. 9 auf S. 4). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 um Aufhebung der Amtshandlungen C.________, ohne den Ausstand von D.________ zu verlangen (vgl. Vi-act. D60). In der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 macht der Beschwerdeführer indes geltend, D.________ sei nicht befugt gewesen, über das Fristwiederherstellungsgesuch zu befinden (KG-act. 1, S. 1). Sofern er damit sinngemäss den Ausstand von D.________ verlangt, macht er dies nicht unverzüglich innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds geltend, sondern erst nach über vier Wochen, weshalb auf das verspätete Ausstandsgesuch nicht einzutreten wäre (vgl. vorstehend E. 3a). Im Übrigen verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war (vgl. Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 58 StPO). Die Missbräuchlichkeit des Prozessverhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich insbesondere auch darin, dass er mehrfach den Ausstand von C.________ verlangte, vor der Beschwerdeinstanz nun aber im Widerspruch dazu geltend macht, C.________ hätte bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch sein Amt weiter ausüben müssen und das Verfahren nicht an D.________ übergeben dürfen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der Verhinderung einer weiteren Verfahrensverzögerung nachfolgend über die Frage des Zeitpunkts der Zustellung des Urteilsdispositivs vom 10. August 2018 (Vi-act. A/VIII) sowie über das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 (Vi-act. A/IX) zu befinden.
5. a) Eine Berufung ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet wird (Art. 399 Abs. 1 StPO e contrario). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht vom Adressaten oder einer in Art. 85 Abs. 3 StPO aufgeführten Person entgegengenommen werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung aufgefordert, die Sendung innert siebentägiger Frist abzuholen (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 8 zu Art. 85 StPO). Für die Frage der Zustellung der Abholungseinladung gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten legte und das Zustelldatum korrekt erfasste. Es findet demnach eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des den Erhalt der Abholungseinladung bestreitenden Empfängers ausfällt. Zur Widerlegung der Vermutung ist allerdings kein strikter Beweis erforderlich, sondern lediglich der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung (Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 85 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 7 zu Art. 85 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015, E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013, E. 1.4.1). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt nach der Zustellfiktion i.S.v. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2018 vom 16. August 2018, E. 1.2.1).
b) Der Beschwerdeführer wusste, dass im Prozess-Nr. SEO 2017 003 am 10. August 2018 die Hauptverhandlung durchgeführt werden würde (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6 auf S. 5 f.; vgl. Vi-act. D27 und D31). Er musste demzufolge mit der Zustellung eines Urteils in diesem Verfahren rechnen. Das gleichentags mit eingeschriebener Post versandte Urteil (Vi-act. A/VIII) konnte dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Vi-act. D34 f.) nicht zugestellt werden und wurde diesem am 13. August 2018 mit Frist bis 20. August 2018 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine Abholungseinladung zugestellt worden sei. Er wiederholt seine erstinstanzlichen Vorbringen, es gebe keine rechtsgenügende Vermutung, dass eine nicht eingeschriebene Sendung den Empfänger tatsächlich erreicht habe, was auch für die Zustellung von Abholungseinladungen gelten müsse. Die angebotene Zeugin Frau E.________ habe beim regelmässigen Leeren des Briefkastens keine Abholungseinladung vorgefunden. Hinzu komme, dass er das noch vorhandene Altpapier nachträglich durchsucht habe, aber nicht fündig geworden sei (vgl. KG-act. 1, S. 2; vgl. Vi-act. A/IX). Diesen Einwänden des Beschwerdeführers lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Zustellung der Abholungseinladung Fehler aufgetreten wären, wie z.B. eine Namensverwechslung wegen unklarer Anschrift des Briefkastens (vgl. zutreffend angefochtene Verfügung, E. 9 auf S. 6 f.). Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung im teilweise noch nicht entsorgten Altpapier nicht gefunden habe
(Vi-act. A/IX), lässt den Schluss nicht zu, dass bei der Zustellung ein Fehler aufgetreten sein muss. Der Beschwerdeführer räumte im erstinstanzlichen Verfahren selber ein, Frau E.________ habe jeweils den Inhalt des Briefkastens sortiert und Prospekte, Gratiszeitungen und dergleichen direkt ins Altpapier gegeben. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sie die Abholungseinladung irrtümlicherweise ins Altpapier sortiert habe (Vi-act. A/IX). Ist die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, gilt sie als zugestellt
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017, E. 2.4.3). In Anbetracht dessen vermag der Beschwerdeführer den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung nicht zu erbringen und die Vermutung der ordnungsgemässen Hinterlegung der Abholungseinladung nicht umzustossen. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine Beweisanträge auf Einvernahme von Frau E.________ sowie der Postbotin im Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht, zumal aufgrund der Sendungsverfolgung der Post (Vi-act. D35) in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen wäre, dass die Postbotin die Zustellung der Abholungseinladung bestätigen würde und dass Frau E.________ den Negativbeweis, dass keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sei, ohnehin nicht erbringen könnte (negativa non sunt probanda; vgl. zutreffend angefochtene Verfügung, E. 10 auf S. 7).
Das Urteil vom 10. August 2018 gilt somit im Sinne der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 20. August 2018 als zugestellt. Die zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung begann mithin am 21. August 2018 zu laufen und endete am 30. August 2018 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer das Urteil nicht abgeholt hatte und dieses ihm mit einer zweiten Sendung per A-Post zugestellt wurde (vgl. vorstehend E. 1a), meldete er am 10. September 2018 Berufung an und verlangte gleichzeitig die Wiederherstellung der Anmeldefrist für die Berufung
(Vi-act. A/IX).
c) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist davon auszugehen, dass jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der Frist ausschliesst (Brüschweiler, a.a.O., N 2 zu Art. 94 StPO; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 33 zu Art. 94 StPO). Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn den Gesuchsteller – und die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat – kein Verschulden trifft (Riedo, a.a.O., N 33 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017, E. 2). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, und die versäumte Handlung ist innert gleicher Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO).
d) Der Beschwerdeführer macht als Begründung für die verlangte Fristwiederherstellung insbesondere geltend, ihm sei keine Abholungseinladung zugestellt worden (Vi-act. A/IX). Dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, ein Verschulden an der Säumnis auszuschliessen, zumal wie vorstehend in E. 5b dargelegt davon auszugehen ist, dass die Abholungseinladung in den Machtbereich des Beschwerdeführers als Empfänger gelangte und insofern als zugestellt gilt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer Frau E.________ mit der Leerung seines Briefkastens betraute und er selber einräumt, es sei nicht ausgeschlossen, dass Frau E.________ die Abholungseinladung irrtümlicherweise ins Altpapier sortiert haben könnte, trifft ihn am Verlorengehen der Abholungseinladung in seinem Machtbereich ein Verschulden. Das Verhalten von Frau E.________ als Hilfsperson des Beschwerdeführers ist diesem wie sein eigenes anzurechnen (vgl. Riedo, a.a.O., N 44 zu Art. 94 StPO). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Abwesenheit vor und nach dem Tod seines Vaters in der Lage war, eine Drittperson für die Leerung seines Briefkastens beizuziehen und auf die zweite Zustellung per A-Post innert zehn Tagen zu reagieren. Insofern ist nicht glaubhaft dargetan, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Im Übrigen ging der Vorderrichter entgegen den Rügen des Beschwerdeführers nicht davon aus, dieser müsse seine Unschuld an der Säumnis beweisen (KG-act. 1, S. 2). Der Vorderrichter verlangte Art. 94 Abs. 1 StPO entsprechend lediglich das Glaubhaftmachen des fehlenden Verschuldens an der Säumnis und wies das Fristwiederherstellungsgesuch aus den vorstehend genannten Gründen zu Recht ab (vgl. angefochtene Verfügung, E. 13 auf S. 8).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. Oktober 2019 kau