Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Juli 2019
BEK 2019 117
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. Juni 2019, ZES 2019 61);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (Postaufgabe) ersuchte die B.________, beim Bezirksgericht Küssnacht um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Küssnacht in der Betreibung Nr. xx am 28. Februar 2019 (zugestellt am 26. März 2019) für die Forderung von Fr. 2'051.50 (abzüglich Fr. 772.60) nebst 5 % Zins seit 15. Dezember 2017 sowie für die Betreibungskosten der Schuldnerin A.________ AG angedroht hatte (Vi-act. 2 und 2a-d). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 5. Juni 2019, 10.00 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf (zum Ganzen Vi-act. 4 und 5) bzw. lud die Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2019 neu zur Verhandlung vom 14. Juni 2019 vor (Vi-act. 11). Keine der Parteien ist zur Konkursverhandlung erschienen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 eröffnete der Einzelrichter per 11.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Vi-act. 18 Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die im Umfang von Fr. 200.00 mit dem von der Schuldnerin an die Gerichtskasse geleisteten Betrag verrechnet und im Restbetrag von Fr. 100.00 – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 4'000.00 bzw. von dem beim Bezirksgericht zurückbehaltenen Kostenvorschussanteil in der Höhe von Fr. 500.00 bezogen werden (Vi-act. 18 Dispositivziffer 4). Der Rest des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘500.00 werde nach Rechtskraft an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Küssnacht überwiesen (Vi-act. 18 Dispositivziffer 3).
2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin während laufender Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Postaufgabe: 21. Juni 2019) Beschwerde und reichte einen Beleg über eine am 15. Juni 2019 an die Gläubigerin erfolgte Zahlung von Fr. 500.00 ein (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 1/1). Am 25. Juni 2019 wurde der Schuldnerin unter anderem Gelegenheit gegeben, innert Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern sowie im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG die möglichen Konkursaufhebungsgründe geltend zu machen und nachzuweisen sowie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (KG-act. 2). In der Folge reichte die Schuldnerin einen Zahlungsnachweis vom 29. Juni 2019 über Fr. 1'260.35 zugunsten der Gläubigerin ein (KG-act. 4/1); ebenso leistete sie den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 (KG-act. 5/2). Den Restbetrag von Fr. 100.00 für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten überwies sie direkt dem Bezirksgericht Küssnacht, erstattete der Gläubigerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 und nahm innert Frist zur Zahlungsfähigkeit Stellung (zum Ganzen KG-act. 9 und 9/1- 7). Die Gläubigerin teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2019 mit, dass auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werde, da sie die Zahlung für die Forderung bereits erhalten habe (KG-act. 11).
3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner *erstens * durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und * zweitens * seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Schuldnerin hat die (Rest-)Forderung inkl. Zinsen seit 15. Dezember 2017, Betreibungskosten und weitere Kosten in der Höhe von gerundet Fr. 1'732.60 getilgt, den Restbetrag von Fr. 100.00 für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bezahlt und darüber hinaus der Gläubigerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 bereits vergütet. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG ist somit erfüllt.
b)Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Sodann ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).
Die Schuldnerin begründet ihre Zahlungsfähigkeit damit, dass – abgesehen von der vorliegenden Konkursforderung – der Betreibungsauszug lediglich zwei Gläubiger, nämlich die SUVA und die AHV ausweise. Mit beiden Gläubigern bestehe eine Vereinbarung, wonach zur Tilgung ihrer Forderungen monatliche Zahlungen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'500.00 an das Betreibungsamt erfolgen. So seien auch im Juli wiederum Fr. 1'000.00 bezahlt worden (KG-act. 9/7). Es ist zwar nicht zu übersehen, dass die Schuldnerin auf ihrem Firmenkonto per anfangs Juli 2019 lediglich ein Guthaben von rund Fr. 3'150.00 aufweist. Nichtsdestotrotz vermochte die Schuldnerin – nebst der erwähnten monatlichen Zahlungsverpflichtung von mindestens Fr. 1'000.00 – zur Begleichung der Restforderung der Beschwerdegegnerin und der insb. mit der Konkurseröffnung verbundenen weiteren Kosten innert kurzer Zeit Fr. 6'600.00 zu generieren. Zudem sind Zahlungseingänge von im Juni in Rechnung gestellten Dienstleistungen von rund Fr. 8'600.00 zu erwarten. Obschon die Schuldnerin mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte, sind keine wesentlichen Anhaltspunkte erkennbar, die bereits heute auf mangelnde Liquidität auf unabsehbare Zeit hindeuten bzw. das Unternehmen im heutigen Zeitpunkt schon als nicht mehr fortführbar erscheinen lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sich erstmals im Konkurs befindende Schuldnerin ihre Liquidität erhalten kann. Sie muss sich aber bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit weitaus höhere Anforderungen stellen würde.
c) In diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
4. a) Die Konkurseröffnungskosten von Fr. 300.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Konkurseröffnung verursacht.
b) Die Gläubigerin verzichtete auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und machte für das zweitinstanzliche Verfahren auch keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist.
c) Schliesslich wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin am 5. Juli 2019 der Gläubigerin den Betrag von Fr. 4'000.00 für den geleisteten Kostenvorschuss erstattete (KG-act. 9/7 Postquittung). Ebenso liess die Schuldnerin den Restbetrag von Fr. 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren direkt dem Bezirksgericht Küssnacht zukommen (KG-act. 9/7 Postquittung). Über die Kosten und den Vorschuss bzw. Vorschussanteil haben das Bezirksgericht Küssnacht und das Konkursamt folglich mit den Parteien bzw. der Schuldnerin abzurechnen.
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
22. Juli 2019 sl