Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Dezember 2019
BEK 2019 116
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 25. Mai 2019, ZES 2019 049);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Eingabe vom 12. April 2019 stellte der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 800.00 nebst Verzugszins seit dem 19. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/1).
b) Die Prozessleitung der Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer am 16. April 2019 Frist an, bis zum 6. Mai 2019 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Vi-act. D/3). Innert Frist ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2019 um Fristerstreckung (Vi-act. D/6). Gleichzeitig beantragte er den Ausstand des Einzelrichters B.________ und "vorsorglich" auch den Ausstand sämtlicher seiner Kollegen am Bezirksgericht Einsiedeln.
c) Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Frist für die Stellungnahme antragsgemäss erstreckt, und zwar letztmalig (Vi-act. D/7). Innert gesetzter Frist erneuerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2019 sein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richter des Bezirksgerichts Einsiedeln und ersuchte wiederum um Fristerstreckung, damit das Gericht folgende Mängel der prozessleitenden Verfügung vom 8. Mai 2019 beheben könne (Vi-act. D/9):
a)Gemäss Art. 97 ZPO müsse das Gericht eine nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklären.
b)Gemäss Art. 238 ZPO müsse jeder Entscheid die Bezeichnung und Zusammensetzung des Gerichts enthalten.
c)Gemäss Art. 144 ZPO müsse dem Beschwerdeführer die Frist wegen der oben genannten Mängel nochmals erstreckt werden und zwar von einem Richter, nicht von einem Gerichtsschreiber.
d) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln trat mit Verfügung vom 28. Mai 2019 auf das Ausstandsbegehren gegen ihn und die übrigen Richter nicht ein, wies das Fristerstreckungsgesuch vom 23. Mai 2019 ab und erteilte in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens die definitive Rechtsöffnung.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen wiederholter und mutwilliger Verletzung gesetzlicher Prozessformen und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2. a) In Bezug auf das Ausstandsgesuch bringt der Beschwerdeführer vor, Einzelrichter B.________ habe nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO in den Ausstand treten müssen. Es gehe nicht an, dass derselbe Richter, der vom Beschwerdeführer im Verfahren SEO 2017 003 als Lügner überführt worden und freiwillig in den Ausstand getreten sei, nun in eigener Sache über ein Ablehnungsbegehren entscheide. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen freiwilligen Ausstand bereits am 21. Januar 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde geführt, wobei das Kantonsgericht versuche, statt die Beschwerde zu beurteilen, den Beschwerdeführer mit der Zwangsvollstreckung von Gerichtskosten von der Ergreifung weiterer Rechtsmittel abzuhalten.
b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Zu den persönlichen Interessen gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Vorausgesetzt ist, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen, die Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern die persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221, E. 4.2).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Gericht auf ein Ausstandsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist (vgl. BGer Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018, E. 2; vgl. BGer Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4; vgl. BGer Urteil 2P.187/2003 vom 27. November 2003, E. 4.2). Dies gilt auch dann, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ausstandsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (vgl. BGE 129 III 445 = Pra 92 [2003] Nr. 215, E. 4.2.2; BGer Urteil 5A_605/2013 vom 11. November 2013, E. 3.5; vgl. BGer Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsbegehrens darf nicht leichthin angenommen werden, weil insofern eine Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. BGE 129 III 445 = Pra 92 [2003] Nr. 215, E. 4.2.2; vgl. BGer Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4).
c) Der Vorderrichter erklärte in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Strafverfahrens SEO 2017 003 beim Kantonsgericht Schwyz mehrere Ausstandsgesuche gegen ihn eingereicht. Das Kantonsgericht habe allesamt abgewiesen, soweit es auf sie eingetreten sei, und auch das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (vgl. angef. Verfügung, S. 3 – 5). Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret. Dass er den Vorderrichter „als Lügner überführt" hätte, wie er vorbringt, entbehrt somit jeder Grundlage (vgl. KG-act. 1). Der Beschwerdeführer legt ansonsten in seiner Beschwerde in keiner Weise dar, inwiefern der Vorderrichter befangen sein sollte. Vielmehr macht es den Anschein, als würde er wiederholt und systematisch nach neuen Gründen für den Ausstand des Einzelrichters B.________ suchen, um die laufenden Verfahren zu verzögern. Dadurch übt er das Ablehnungsrecht missbräuchlich und offensichtlich unbegründet aus. Der Vorderrichter trat somit zu Recht nicht auf das Ausstandsgesuch ein.
3. a) In Bezug auf die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs bringt der Beschwerdeführer vor, der Vorderrichter hätte ihn nicht nur über die Gerichtskosten, sondern auch über die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege aufklären müssen. Ausserdem müsse auch eine prozessleitende Verfügung die Zusammensetzung des Gerichts enthalten, da nur so erkennbar sei, ob ein zum Ausstand verpflichteter Richter diese verfüge. Des Weiteren gebe es keine "letztmalig" erstreckbaren Fristen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei mit einer Stellungnahme säumig geblieben, sei offensichtlich unrichtig und ihm sei aus Gründen, welche das Gericht zu verantworten habe, das rechtliche Gehör verweigert worden.
b) Nach Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Die angegebenen Gründe müssen stichhaltig sein und nach allgemeiner Erfahrung geeignet erscheinen, die rechtzeitige Vornahme der Handlung zu verhindern (Benn, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 8 zu Art. 144 ZPO). Als zureichende Gründe gelten beispielsweise Arbeitsüberlastung, Abwesenheit, Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall oder Militärdienst (Benn, a.a.O., N 8 zu Art. 144 ZPO; Frei, BK ZPO, 2012, N 9 zu Art. 144 ZPO). Das Gericht hat auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und in pflichtgemässem Ermessen nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Frei, a.a.O., N 8 zu Art. 144 ZPO). In summarischen Verfahren drängt sich eine gewisse Zurückhaltung bei Gewährung von Fristerstreckungen auf, damit die Verfahren rasch und effizient erledigt werden können, jedoch regelt die ZPO nicht, wie oft und für wie lange eine Frist erstreckt werden kann (Benn, a.a.O., N 12 zu Art. 144 ZPO; Frei, a.a.O., N 10 und 18 zu Art. 144 ZPO). In jedem Fall steigen aber die Anforderungen an die zureichenden Gründe bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen (Benn, a.a.O., N 12 zu Art. 144 ZPO). Wird eine bewilligte Fristerstreckung als "letztmalig" oder "nicht mehr erstreckbar" bezeichnet, sind weitere Fristerstreckungen nicht zu erwarten, ausser bei schwerwiegenden Gründen bzw. eigentlichen Notfällen (Benn, a.a.O., N 14 zu Art. 144 ZPO; Frei, a.a.O., N 18 f. zu Art. 144 ZPO). Die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuchs trotz zureichender Gründe stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar (Frei, a.a.O., N 17 zu Art. 144 ZPO).
c) Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2019 erstreckte der Erstrichter dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren unter Androhung der Säumnisfolgen, und zwar letztmalig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob und wie oft eine Frist erstreckt wird und ob dies letztmalig erfolgt. Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm eine weitere Fristerstreckung gewährt wird, ausser er hätte schwerwiegende Gründe dafür vorbringen können. In seiner Eingabe vom 23. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer erneut eine Fristerstreckung, anstatt zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Diese sollte dazu dienen, dass das Gericht die von ihm beanstandeten Mängel der prozessleitenden Verfügung vom 8. Mai 2019 korrigiert. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel vorlägen, würden diese keine schwerwiegenden Gründe für eine Erstreckung einer letztmalig erstreckten Frist darstellen, zumal es sich beim definitiven Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, in welchen allgemein Zurückhaltung bei Gewährung von Fristerstreckungen zu üben ist. Der Vorderrichter verletzte mit der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers somit nicht.
d) Im Übrigen ist zu den vorgebrachten Mängeln Folgendes festzuhalten:
aa) Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Prozesskosten umfassen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Im Sinne eines Mindeststandards sind der nicht anwaltlich vertretenen Partei aber wenigstens die Bemessungsgrundlagen des kantonalen Tarifs zur Kenntnis zu bringen, nach denen sich die Parteientschädigung im konkreten Fall berechnen, etwa der kantonale Stundentarif der Anwälte einschliesslich einer allfälligen Streitwerterhöhung, die voraussichtlich anwendbaren Entschädigungspauschalen oder das theoretische Maximum des einschlägigen Rahmentarifs. Soll der Laie sein Prozessrisiko abschätzen können, muss das Gericht neben den anwendbaren Tarifansätzen auch die Grundsätze der Kostenverteilung erläutern (BGer Urteil 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 7.1; Rüegg/Rüegg, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 97 ZPO).
Fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch das Gericht, liegt ein Verfahrensfehler und damit eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 lit. a bzw. Art. 320 lit. a ZPO vor (BGer Urteil 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 7.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 97 ZPO). Die entsprechende Partei kann geltend machen, bei richtiger Aufklärung hätte sie anders prozessiert, wodurch ihr keine oder wesentlich tiefere Prozesskosten entstanden wären, bzw. ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich oder gar rückwirkend zu erteilen (BGer Urteil 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 7.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 97 ZPO). Im zitierten Urteil erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht behauptete, dass er bei erfolgter Aufklärung über die Parteikosten seine Berufung mit der Folge zurückgezogen hätte, dass den Beschwerdegegnern keine oder wesentlich weniger Parteikosten entstanden wären.
Der Vorderrichter verlangte mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2019 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin (Vi-act. D/3). Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über eine allfällige Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer weder die unentgeltliche Rechtspflege noch macht er geltend, er hätte bei korrekter Aufklärung anders prozessiert, sodass ihm keine oder wesentlich weniger Prozesskosten entstanden wären. Daher ist die Beschwerde in Anlehnung an das zitierte Urteil des Bundesgerichts auch diesbezüglich unbegründet.
bb) Laut Art. 238 lit. a ZPO enthält ein Entscheid die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts. Die Parteien sollen dadurch überprüfen können, ob das Gericht korrekt besetzt war und ob gegebenenfalls Ausstandsgründe vorlagen (BGE 137 I 340, E. 2.2.1; Steck/Brunner, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 6 zu Art. 238 ZPO). Ob dies bloss für Entscheide und Zwischenentscheide i.S.v. Art. 236 und 237 ZPO oder auch für prozessleitende Verfügungen gilt, liess das Bundesgericht offen (BGer Urteil 5A_120/2012, E. 4.1; vgl. auch BGer Urteil 5D_160/2014, E. 2.5). Den Parteien darf aus mangelhafter Eröffnung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, doch wird dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erfüllt (BGE 106 V 93, E. 2a; Steck/Brunner, a.a.O., N 7 zu Art. 238 ZPO). Nach den Umständen des Einzelfalles ist deshalb zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (BGE 106 V 93, E. 2a; Steck/Brunner, a.a.O., N 7 zu Art. 238 ZPO).
Bereits aus der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2019 (Vi-act. D/3) war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass Einzelrichter B.________ mit der Sache betraut war. Dementsprechend stellte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Mai 2019 (Vi-act. D/6) auch ein Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter, welches allerdings, wie oben dargelegt, als missbräuchlich einzustufen ist (vgl. E. 2c). Auch wenn nur die Gerichtsschreiberin die prozessleitende Verfügung vom 8. Mai 2019 unterzeichnete (Vi-act. D/7), wurde der Beschwerdeführer weder irregeführt noch erwuchs ihm daraus ein Nachteil, weil er bereits wusste, dass der Vorderrichter für den Fall zuständig war. Selbst wenn Art. 238 lit. a ZPO auch für prozessleitende Verfügungen gälte, ist die Beschwerde diesbezüglich somit unbegründet.
4. Der Rechtsöffnungsentscheid in der Sache wurde im Übrigen nicht angefochten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden von seinem Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
10. Dezember 2019 kau