Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. November 2019
BEK 2019 114
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**B.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegner, **2.**C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, **3.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Nichtzulassung als Privatkläger
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2019, SUB 2018 285 / 286);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 23. Mai 2018 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) eine „Klage in Sachen Betrugsfall E.________“ gegen die „Organe der B.________ AG“ (B.________ AG, nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die „Organe der C.________“ (nachfolgend C.________) betreffend die Delikte „Verlustverrechnung – Pensionskassengelder – Retros – Hehlerei und Begünstigung etc.“ ein (U-act. 8.1.001). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer verschiedentlich um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie um Akteneinsicht (U-act. Dossier 8.1.00). Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 liess die Strafverfolgungsbehörde den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zu und gewährte ihm keine Einsicht in die Verfahrensakten (U-act. 9.1.002).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung SUB 2018 285 / 286 aufzuheben und die Sache zur ordentlichen und rechtskonformen Behandlung zurückzuweisen.
2. Es sei die Abweisung meiner Person als Privatkläger als willkürlich festzustellen.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren antragsgemäss auf Verletzung des Gleichheitsgebots zu führen, bzw. die Ungleichbehandlung meiner Person gegenüber weiteren E.________-Geschädigten wie z.B. der B.________ AG festzustellen.
4. Mit Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 beantragten die Beschwerdegegner 1 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 11).
2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.2; 141 IV 454, E. 2.3.1).
a) Die Strafverfolgungsbehörde verneinte die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger in Bezug auf den beanzeigten Tatbestand der Hehlerei, weil die fiktiven Gewinne, welche die Beschwerdegegner 1 nicht versteuert haben sollen, zuvor nicht dem Beschwerdeführer in deliktischer Weise entwendet worden seien (angefochtene Verfügung, E. 3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, da er von der Gegenpartei (gemeint: die Verantwortlichen der C.________, also die Beschwerdegegner 2) zu einer riesigen Zahlung erpresst worden sei, sei er als Privatkläger zuzulassen. Es sei eine Tatsache, dass ihm seine Einsätze bei der E.________ (gleich wie bei der B.________ AG) zuvor in deliktischer Art und Weise abhandengekommen seien. Die Vorinstanz verdrehe den Sachverhalt. Es gehe nicht um eine direkte Geschäfts- oder Zahlungsverbindung zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 1, sondern einzig um die Tatsache, dass er von der Gegenpartei (den Beschwerdegegnern 2) – am Beispiel der Beschwerdegegner 1 – ungleich behandelt worden sei. Er dränge nicht auf eine nachträgliche Belastung der Beschwerdegegner 1, sondern auf eine makellose Rückerstattung der ihm ungleich abgetrotzten Gewinnsteuer (KG-act. 1, Begründung Ziff. 1.4-1.7).
aa) Der Hehlerei macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangte, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser Tatbestand schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache (BGE 116 IV 193, E. 3.b).
bb) Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers erlitt er im Zusammenhang mit dem „Betrugsfall E.________“, in welchem ein rechtskräftiges Urteil vorliege, einen Verlust (KG-act. 1). Die Gelder, welche der Beschwerdeführer wie er vorbringt verlor, wurden ihm somit deliktisch durch die E.________ entzogen. Indessen erhob die C.________ die Gewinnsteuern für die mit den investierten Geldern erzielten „fiktiven Gewinne“ nicht bei den Tätern dieser „Vortat“, sodass der Rückgabeanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der E.________ betreffend die deliktisch entwendeten Gelder vereitelt worden wäre, sondern beim Beschwerdeführer (vgl. KG-act. 1, S. 1: „haben mir C.________ […] rund Fr. 400'000.- als angebliche ‘Gewinnsteuer’ abgetrotzt“). Der mögliche Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers gegenüber den Tätern im Betrugsfall „E.________“ wurde durch die Steuererhebung weder vereitelt noch sonst wie tangiert. Soweit der Beschwerdeführer seinen „Rückgabeanspruch“ gegenüber der C.________ betreffend die erhobene Gewinnsteuer verletzt sieht, ist nicht ersichtlich, welche Vereitelungshandlung („Nachtat“ zur angeblich deliktischen Steuererhebung) die Steuerbehörde vorgenommen haben soll. Weder das Geld, welches der Beschwerdeführer im „Betrugsfall E.________“ investierte, noch die von der Steuerbehörde erhobene Gewinnsteuer fallen somit in den Schutzbereich des Tatbestandes der Hehlerei nach Art. 160 StGB, sodass der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter gelten kann. Insofern ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
cc) Im Übrigen sind Forderungen und Buchgelder keine Sachen im Sinne von Art. 160 StGB, an welchen eine Hehlerei begangen werden kann (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 13, 15 zu Art. 160 StGB). Insofern liegt kein taugliches Tatobjekt vor, welches dem Beschwerdeführer hätte entzogen werden können und ihm eine Geschädigtenstellung einräumen könnte.
b) Betreffend Begünstigung erwog die Strafverfolgungsbehörde, Art. 305 StGB solle die Zuverlässigkeit und Integrität der Strafrechtspflege schützen, mithin deren Funktionieren sicherstellen. Geschützt würden die Interessen der Strafverfolgung (inkl. polizeilichem Ermittlungsverfahren), des gerichtlichen Strafverfahrens in allen Instanzen sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Das Bundesgericht habe einem privaten Anzeigeerstatter die rechtlich geschützten Interessen abgesprochen, die diesen legitimiert hätten, ein Rechtsmittel zu erheben. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer durch die von ihm angezeigten Sachverhalte unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein solle, weshalb der Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer) keine Privatklägerstellung beanspruchen könne (angefochtene Verfügung, E. 3).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sodass grundsätzlich in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB verkennt. Der Begünstigung macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme entzieht (Art. 305 Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, d.h. ein kollektives Rechtsgut (Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018, E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer spricht hingegen von einer „Begünstigung“ im Sinne einer Bevorteilung der Beschwerdegegner 1, indem diese im Gegensatz zu ihm angeblich keine Gewinnsteuern auf im Zusammenhang mit Investitionen im Betrugsfall „E.________“ fiktiv erzielten Gewinnen hätten leisten müssen (KG-act. 1). Eine angebliche „Bevorteilung“ eines Dritten fällt nicht in den Schutzbereich des Tatbestandes der Begünstigung (Art. 305 StGB), sodass der Beschwerdeführer damit keine Privatklägerstellung begründen kann. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
c) Inwiefern der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt (angebliche Ungleichbehandlung von mutmasslichen Geschädigten im „Betrugsfall E.________“ bei der Besteuerung „fiktiver Gewinne“) andere Straftatbestände, insbesondere Betrug (Art. 146 StGB) oder Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) erfüllen sollte und weshalb er diesbezüglich als Geschädigter bzw. Privatkläger gelten würde, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist ebenso wenig ersichtlich.
d) Ist der Beschwerdeführer nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, so kann er auch nicht als Privatkläger nach Art.118 Abs. 1 StPO gelten. Die Strafverfolgungsbehörde liess ihn demnach zu Recht nicht als Privatkläger zu, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3. Die Strafverfolgungsbehörde verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung erwog sie, der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger sei, stünden nach Art. 301 Abs. 3 StPO keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Entsprechend könne dem Anzeigeerstatter keine Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden (angefochtene Verfügung, E. 3 in fine). Dritten könne nach Art. 101 Abs. 3 StPO Einsicht in die Akten gewährt werden, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen würden und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Solch wissenschaftliche oder andere schützenswerte Interessen des Anzeigeerstatters seien weder ersichtlich noch würde er solche geltend machen (angefochtene Verfügung, E. 4). Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein bestimmtes Rechtsbegehren (KG-act. 1, Anträge), beantragte aber die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1). In der Begründung stützt der Beschwerdeführer sein angebliches Akteneinsichtsrecht lediglich auf die behauptete Stellung als Privatkläger. So hält er fest, wegen der krassen Ungleichbehandlung habe er Strafanzeige eingereicht mit dem Hinweis, es sei offenzulegen, ob und in welcher Höhe eine Steuerforderung auch an die Beschwerdegegner 1 ergangen sei. Ihm sei das Recht auf Privatklägerschaft entzogen worden, nur um ihm die Offenlegung der Akten zu verweigern. Die Verweigerung der Akteneinsicht unter unzulässiger Bestreitung seines Status als Privatkläger diene einzig der Leugnung der Begünstigung bzw. der Stützung der ungleichen Behandlung durch die Gegenpartei (KG-act. 1, Begründung Ziff. 1.2-1.4). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer als blossem Anzeigeerstatter bzw. Drittem keine Akteneinsicht gewährt werden kann, setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Insbesondere behauptet er kein überwiegendes schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO, was denn auch nicht ersichtlich ist. Soweit überhaupt auf die Rüge einzutreten wäre, wäre diese daher abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit der Strafanzeige offensichtlich zur Hauptsache die Ahndung einer angeblichen Ungleichbehandlung durch die Steuerbehörde, indem diese bei anderen Geschädigten des „Betrugsfalls E.________“ keine Gewinnsteuern erhoben habe. Er beantragt dementsprechend, die Strafverfolgungsbehörde sei anzuweisen, das Strafverfahren diesbezüglich zu „führen“ bzw. eine Ungleichbehandlung festzustellen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Strafrecht keinen Tatbestand der Ungleichbehandlung kennt. Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) ist verfassungsrechtlicher Natur. Wegen einer Handlung, die nicht ausdrücklich durch ein Gesetz als strafbar bezeichnet wird, darf weder ein Strafverfahren geführt noch eine Strafe verhängt werden (Art. 1 StGB).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 sind wegen Geringfügigkeit der Aufwendungen (Beschwerdeantwort mit „Kurzbegründung“ von materiell einer Seite, KG-act. 11, rechtlich einfache Angelegenheit) nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ AG (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse Schwyz (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
4. Dezember 2019 kau