Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. August 2019
BEK 2019 113
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Staat Zürich, 8000 Zürich,
**2.**Stadt Zürich, 8000 Zürich, Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Herrn B.________, Postfach, Werdstrasse 75, 8010 Zürich-Müllingen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 3. Juni 2019, ZES 2019 54);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2019 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten auf Fr. 150.00 festsetzte und der Gesuchsgegnerin auferlegte sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 70.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);
dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2019 aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen (KG-act. 4);
dass die Gesuchsgegnerin weder die eingeschriebene Sendung vom 17. Juni 2019 (KG-act. 4) noch die Gerichtsurkunde vom 2. Juli 2019 (KG-act. 11) abholte und ihr die Kostenvorschussverfügung vom 17. Juni 2019 am 16. Juli 2019 per A+ (KG-act. 16) geschickt und am 17. Juli 2019 zugestellt wurde;
dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;
dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. August 2019 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde;
dass die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht abholte und ihr die Verfügung am 19. Juli 2019 per A+ erneut geschickt und am 20. Juli 2019 zugestellt wurde (KG-act. 18);
dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c und Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern als Parteientschädigung eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen hat, welche in Anbetracht des geringen Aufwands und der kurzen Beschwerdeantwort auf Fr. 100.00 festgesetzt wird;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 899.95.
5. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), das Steueramt der Stadt Zürich (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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14. August 2019 kau