Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. Juli 2019
BEK 2019 111
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Juni 2019, ZES 2019 227);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 3. Juni 2019 auf Gesuch der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) über die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Konkurs eröffnete, nachdem keine der Parteien zur Konkursverhandlung erschienen waren und die Gesuchsgegnerin dem Einzelrichter keinen Beleg über die Bezahlung der Schuld von total Fr. 4‘432.05 (inkl. Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten) eingereicht hatte;
dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2019 Beschwerde erhebt und dabei den Nachweis erbringt, dass der geschuldete Betrag von Fr. 4‘432.05 per Datum der Konkurseröffnungsverhandlung am 3. Juni 2019 bezahlt, d.h. dem Konto der Gesuchsgegnerin zugunsten der Gesuchstellerin belastet worden ist (KG-act. 1/1);
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (KG-act. 2);
dass mit der Beschwerde gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, und es sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handelt, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, aber nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden und dass solche Noven uneingeschränkt vorgebracht werden können (Roger Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 19 zu Art. 174 SchKG; Beschluss BEK 2016 140 vom 2. November 2016 E. 3);
dass die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Zahlung von Fr. 4‘432.05 am Tage der Konkurseröffnung ausgeführt worden ist, dem Einzelrichter nicht bekannt war, aber aufgrund des erwähnten Novenrechts zu berücksichtigen ist;
dass bei dieser Sachlage der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht notwendig ist;
dass die Konkurseröffnung vom 3. Juni 2019 somit aufzuheben ist;
dass hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchsgegnerin dadurch, dass sie die Zahlung erst per Tag der Konkurseröffnung vornahm und die Zahlung dem Einzelrichter nicht mitteilte, sowohl das Konkursverfahren als auch das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung bleibt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) entfällt, nachdem die Gesuchstellerin am Konkursbegehren nicht festhält (KG-act. 3), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und werden von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
3. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die B.________ AG (1/R), das Konkursamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
17. Juli 2019 kau