Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. Juli 2019
BEK 2019 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
Republik Usbekistan, 5 Mustaqillik Maydoni, House of Government,
700078 Tashkent, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A.________,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Januar 2019, ZES 2018 268);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Arrestbefehl vom 26. Januar 2016 wurde auf Gesuch hin von B.________ die sich im Eigentum der Republik Usbekistan befindliche Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Altendorf, Blatt-Nr. yy, für eine Forderungssumme von Fr. 558‘355.00 mit Arrest belegt. Diese Summe umfasste unter anderem eine Forderung über Fr. 154‘375.00. Eine von der Republik Usbekistan dagegen erhobene Arresteinsprache hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March gut (ZES 2016 46). Die darauf von B.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2016 11 vom 10. Oktober 2016 ab.
b) Am 2. Juni 2017 stellte B.________ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March bezüglich desselben Grundstückes wiederum ein Arrestbegehren für eine Summe von Fr. 246‘095.00, welche sich aus der vorgenannten Forderung von Fr. 154‘375.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 und einer weiteren Forderung von Fr. 91‘720.00 nebst Zins zu 9.5 % seit dem 14. August 2012 zusammensetzt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wies der Einzelrichter das Begehren ab (ZES 2017 252). Eine dagegen vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2017 114 vom 12. März 2018 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Am 7. Juni 2018 erliess der Einzelrichter für den Betrag von Fr. 154‘375.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 einen Arrestbefehl, wogegen die Republik Usbekistan (nachfolgend Gesuchsgegnerin) am 31. Juli 2018 Einsprache erhob (Vi-act. 3 und 5). Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl vom 7. Juni 2018 und wies die Einsprache ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 wurden zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt (Dispositivziffer 2) und letztere wurde zur Bezahlung einer reduzierten Entschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) an den Gesuchsteller verpflichtet.
c) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 21. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2019 und der Arrestbefehl vom 7. Juni 2018 seien aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 trug der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin an (KG-act. 7). Die Gesuchsgegnerin nahm dazu im Rahmen des Replikrechts am 9. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) Stellung (KG-act. 9). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller zugestellt (KG-act. 10). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
2. a) Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs, da sie über das Beschwerdeverfahren BEK 2017 114 nicht informiert worden sei und sich deshalb nicht habe zu den damaligen Vorbringen des Gesuchstellers äussern können (KG-act. 1 S. 9). Der Arrest wird in einem einseitigen Verfahren, ohne Anhörung des Schuldners richterlich bewilligt und vollzogen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren betreffend Arrestbewilligung. Das rechtliche Gehör wird dem Schuldner erst in einem zweiten Verfahrensstadium, nämlich dem Einspracheverfahren gewährt, welches kontradiktorisch zu führen ist (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A., N 5, 53 und 123 zu Art. 271 SchKG; BGer Urteil 5A_317/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; Beschlüsse Kantonsgericht Schwyz BEK 2016 16 vom 14. Juli 2016 E. 3 mit weiteren Verweisen und BEK 2017 97 vom 8. Juni 2017). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BEK 2017 114 war die Abweisung des Arrestbegehrens des Gesuchstellers. Im Stadium der Arrestbewilligung war die Gesuchsgegnerin entgegen ihrer Auffassung noch nicht anzuhören, so dass sie richtigerweise auch nicht über das Verfahren informiert werden musste. Somit vermag die Gesuchsgegnerin hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
b) aa) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dem neuerlichen Arrestbegehren vom 2. Juni 2017 stehe der Einwand der res iudicata entgegen. Sie führt dazu aus, dass das Kantonsgericht im Beschluss BEK 2016 111 vom 10. Oktober 2016 unter E. 3d erwogen habe, nachdem es die Bestätigung vom 11. August 2016 (Vi-KB 21) aus dem Recht gewiesen habe, diese erscheine als unglaubwürdig, da daraus das Datum der Bevollmächtigung, die Person des Vollmachtgebers und die Umstände der Bevollmächtigung nicht hervorgingen. Das verfahrensgegenständliche Arrestbegehren basiere jedoch wiederum auf denselben Beweismitteln, nämlich der Bestätigung vom 11. August 2018 und der bereits ebenfalls im ersten Arrestbegehren ins Recht gelegten Schreiben vom 30. März 2016 und 11. August 2016 (Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 20 und 21). Die Gesuchstellerin habe mithin ihre Sachdarstellung im Vergleich zum ersten Begehren nicht ergänzt und lege auch nicht dar, inwiefern die Bestätigung vom 11. August 2016 zu einer anderen Beurteilung des Gesuchs führen solle. Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicherweise davon aus, das Kantonsgericht habe im Beschluss BEK 2017 114 vom 12. März 2018 den Einwand der res iudicata geprüft oder gar verneint (KG-act. 1
S. 11-13).
bb) Der Arrestentscheid erwächst nicht in materielle Rechtskraft, sondern stellt eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A., N 62 zu Art. 272 SchKG; BGE 133 III 589 E. 1). Es ist anerkannt, dass nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes ein Arrestbegehren neu eingereicht werden kann, so mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung. Einem Arrestbegehren soll nur dann der Einwand der res iudicata entgegenstehen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
cc) Das Kantonsgericht erwog im Beschluss BEK 2017 114 vom 12. März 2018 unter E. 2c Folgendes:
c) Der Gesuchsteller argumentiert schliesslich, sollte E.________ seine Vertretungsmacht überschritten haben, hätten sich die Zessionen in einem „Schwebezustand“ befunden, welcher mittels Genehmigung durch den Vertretenen beendet worden sei. Die Forderungsabtretungen seien durch H.________, ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator der I.________ SA mit Einzelunterschriftsberechtigung, schon mit Schreiben vom 30. März 2016 (Vi-KB 20) bestätigt worden. H.________ habe diese am 11. August 2016 (Vi-KB 21) ein zweites Mal bestätigt (KG-act. 1 S. 21 f.).
Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, wies das Kantonsgericht die Bestätigung vom 11. August 2016 im ersten Beschwerdeverfahren mangels Novenberechtigung aus dem Recht (KG-act. 1 S. 10; zit. Beschluss BEK 2016 111 E. 3d S. 13 f.). Der Gesuchsteller legte diese im vorliegenden Arrestverfahren nun erstinstanzlich auf, so dass sie zu berücksichtigen ist. Es stellt sich vorab die Frage, ob H.________ zum Zeitpunkt des 11. August 2016 (noch) einzelzeichnungsberechtigt war. Der Gesuchsteller behauptet lediglich den Bestand der Einzelzeichnungsberechtigung ohne dazu nähere zeitliche Angaben zu machen (Vi-act. 1 S. 13). Aus dem ins Recht gelegten Handelsregisterauszug (Internetausdruck) der I.________ SA en liquidation, datierend vom 31. Mai 2017, ist H.________ als „adm. liquidateur“ mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Ersichtlich ist ferner, dass unter der Referenz von Ziffer 33 diesbezüglich wohl eine Mutation stattfand, jedoch keine Löschung. Unter der erwähnten Ziffer 33 resp. dem korrespondierenden Tagebucheintrag mit der Nummer 1207 ergibt sich aus der Publikation im SHAB vom ________, dass einerseits die I.________ SA gestützt auf Art. 153b HRegV neu als I.________ SA en liquidation firmiert und andererseits H.________ als Liquidator mit fortbestehender Einzelzeichnungsberechtigung amtet („continue de signer individuellement“). Der Gesuchsteller unterliess es zwar, den Inhalt dieses im SHAB publizierten Tagebucheintrags zu behaupten und diesen als Beweismittel vorzulegen, indessen kann der Umstand als offenkundige Tatsache berücksichtigt werden, auch wenn dieser nicht behauptet wurde (BGer, Urteil 4A_195/2014, 4A_197/2014 vom 27. November 2014, nicht in BGE 140 III 602 publ. E. 7.3.1 mit Hinweisen). Laut der Bestätigung vom 11. August 2016 von H.________ sei die Abtretung des Forderungskonglomerats von Fr. 701‘855.00 am 16. Dezember 2015 „rechtsgültig“ erfolgt (Vi-KB 21). Damit ist glaubhaft, dass zumindest die Abtretung der Forderung über Fr. 154‘375.00, welche Teil des erwähnten Forderungspakets ist, genehmigt wurde und somit als gültig zu betrachten ist. Jedoch schweigt sich die Bestätigung vom 11. August 2016 über die Zession der anderen Forderung, nämlich derjenigen über Fr. 91‘720.00, aus. Mithin kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Genehmigung ausgegangen werden. Daran vermag auch die erste Bestätigung vom 30. März 2016 nichts zu ändern, denn darin wird kein Bezug auf die Forderung von Fr. 91‘720.00 genommen.
Im Gegensatz zum ersten Arrestverfahren, in welchem der Gesuchsteller lediglich einen Teil eines Handelsregisterauszuges der I.________ SA auflegte, woraus weder der Verwaltungsrat noch die jeweiligen Mutationen hervorgingen (vgl. BEK 2016 111 E. 3d S. 14), lag dem Kantonsgericht ein vom 31. März 2017 datierender vollständiger Internet-Handelsregisterauszug vor. Gestützt auf diesen neuen Handelsregisterauszug, welcher die entsprechenden Referenznummern bzw. Mutationen enthielt, konnte nachvollzogen werden, dass H.________ zum Zeitpunkt des 11. August 2016 als Liquidator noch einzelzeichnungsberechtigt bzw. die Einzelzeichnungsberechtigung zu diesem Zeitpunkt nicht erloschen war. Infolge dieses neuen Beweismittels war jedoch nicht mehr identischer Sachverhalt zu beurteilen, so dass einem neuerlichen Arrestbegehren keine abgeurteilte Sache entgegenstand und -steht.
c) aa) Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Aktivlegitimation des Gesuchstellers. Sie macht geltend, der angeblich am 16. Dezember 2015 geschlossene Abtretungsvertrag sei wenig glaubhaft, nachdem der heutige Gesuchsteller in der im Verfahren BEK 2016 111 (recte: BEK 2017 114) erhobenen Beschwerde ausgeführt habe, ein solcher Vertrag wäre formfrei und mithin mündlich vereinbart worden, womit er das Bestehen eines schriftlichen Vertrages implizit verneint habe. Auch habe der Gesuchsteller keine Gründe dafür angeführt, weshalb er den Abtretungsvertrag erst in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 im Verfahren ZES 18 268 vorgelegt habe. Ausserdem weise der Abtretungsvertrag nicht nach, dass die Zession im Interesse der I.________ SA erfolgt sei. Denn darin sei festgehalten, dass im Falle des vollständigen Ausfalls der Forderungen die I.________ SA gegenüber dem Gesuchsteller für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Forderungseintreibung aufkommen müsse. Einzig für den Erfolgsfall sei vereinbart, dass die I.________ SA bis zu 80 % der abgetretenen Summe von einem allfällig verbleibenden Erlös erhalte. Angesichts dessen, dass sich das angerufene Gericht bereits zum dritten Mal mit der strittigen Forderung befasse und der Gesuchsteller noch nicht über das Arrestverfahren hinausgekommen sei, wäre fraglich, ob die I.________ SA selbst im Erfolgsfall überhaupt profitieren würde (KG-act. 1 S. 13 ff.).
bb) Im Beschwerdeverfahren BEK 2017 114 machte der heutige Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2017 geltend, der Abtretungsvertrag müsse gar nicht ins Recht gelegt werden, da ein solcher formfrei vereinbart worden sei und beide Vertragsparteien den Bestand des Vertrags bestätigen würden (BEK 2017 114, KG-act. 1 S. 23). Im vorliegenden Arrestverfahren legte der Gesuchsteller schliesslich einen vom 16. Dezember 2015 datierenden Abtretungsvertrag mit der Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 auf (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-act. 9; Vi-BB 51). Zutreffend ist, dass der Gesuchsteller bezüglich der Abschlussform des Abtretungsvertrags unterschiedlich argumentierte, wozu er sich nicht äusserte. Allerdings ändert dies zumindest in einer summarischen Betrachtungsweise nichts daran, dass, wie das Kantonsgericht bereits im Verfahren BEK 2017 114 erwog, H.________ als zeichnungsberechtigter Liquidator die Abtretung namens der I.________ SA zumindest in Bezug auf die Forderung über Fr. 154‘375.00 als „rechtsgültig“ bestätigte. Damit aber erscheint das Bestehen einer Abtretung als glaubhaft. Was die Tragung des (Kosten-)Risikos betrifft, ist laut dem Abtretungsvertrag vorgesehen, dass die Zessionarin die „Verfahrenskosten“ zu tragen hat, soweit das Gericht einzelne Forderungen aberkennt und die Eintreibung unmöglich wird (vgl. Vi-BB 51 Ziff. IV./6). Auf der anderen Seite erhält sie im Erfolgsfall maximal 80 % des Erlöses, wobei vorab alle „angefallenen Kosten“ und allfällig nicht gedeckte Verfahrenskosten zu bezahlen sind (Ziff. IV/9a-c). Diese Ausgestaltung der Risikoverteilung fällt jedenfalls in einer summarischen Prüfung nicht derart einseitig zu Ungunsten der I.________ SA aus, dass daraus geschlossen werden müsste, das Bestehen der Abtretung sei insgesamt unglaubhaft. Die Durchsetzung der Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin ist, wie auch die Verfahrensgeschichte zeigt, schwierig. Es ist durchaus üblich, solche Forderungen zu Inkassozwecken abzutreten. Soweit der Gesuchsteller die Generierung allenfalls unnötiger Verfahrenskosten wegen möglicher prozessualer Nachlässigkeiten zu verantworten hat, beschlägt dies das Bestehen der Abtretung und die vereinbarte Risikoverteilung nicht.
d) aa) Die Gesuchsgegnerin erhebt sodann diverse Einwendungen gegen den Bestand der Arrestforderung. Sie macht zunächst geltend, J.________ sei lediglich Direktor der schweizerischen Zweigniederlassung der K.________ resp. L.________ gewesen, nicht aber Generalvertreter der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen zu erstellen, dass J.________ sich bei der Verhandlung des behaupteten Vertrags als Vertreter der Gesuchsgegnerin ausgegeben habe. Auch bleibe offen, inwiefern die I.________ SA auf einen Rechtsschein vertraut haben wolle, da die Gesuchsgegnerin ein ausländischer Staat sei. Auch habe die Gesuchsgegnerin, handelnd durch M.________, die Vertretungsbefugnis für die Zweigniederlassung L.________ bereits 2006 wieder entzogen, so dass J.________ mindestens nicht mehr zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung vom 29. April 2009 berechtigt gewesen sei. Selbst wenn im übrigen J.________ gestützt auf die Vollmacht vom 7. Mai 2004 zur Vertretung der Gesuchsgegnerin ermächtigt gewesen wäre, würde das in Frage stehende Rechtsgeschäft, nämlich der Unternehmensberatungsvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin und der I.________ SA, welcher im Juni 2004 geschlossen worden sei, nicht unter die in der Vollmacht genannten Rechtshandlungen fallen (KG-act. 1 S. 16 ff.).
bb) Die Vollmacht vom 7. Mai 2005 („Power of Attorney“ bzw. Handlungsvollmacht, Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 4), unterzeichnet von M.________, lautet wie folgt:
The Agency for Foreign Economic Relation of the Republic of Uzbekistan (hereinafter referred to as “the Agenncy”) empowers Mr. J.________ (passport CA No zz, issued by Minitry of Internal Affairs of the Republic of Uzbekistan) – Director of L.________ Zweigniederlassung in Altendorf (F.________strasse vv, 8852 Altendorf, SZ, Switzerland) – to perform all legal acts in the Territory of Switzerland falling within the scope of authority if a representative.
This power of representative includes in particular the following rights:
to present the Agency out of court and before all courts, administrative bodies and boards of arbitration;
to enter into agreements regarding jurisdiction and arbitration, file appeals, sign waivers, effect settlements by compromise, execute judgments and settlements;
to receive and deliver securities, payments (…);
to represent the Republic of Uzbekistan in estate matters (…);
to represent the Agency in criminal actions (…);
(…).
Dafür, dass sich die Vollmacht lediglich auf Handlungen im Zusammenhang mit der L.________ beschränken würde, sind dem Wortlaut des Dokuments entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin keine Hinweise zu entnehmen. Die Gesuchsgegnerin legt auch nicht dar, weshalb der Zusatz „Director of L.________ Zweigniederlassung in Altendorf (F.________strasse vv, 8852 Altendorf, SZ, Switzerland)“, nicht als blosses Identifikationsmerkmal verstanden werden soll, wie dies die Vorinstanz zu Recht feststellte (vgl. angefocht. Verfügung E. 4.1 S. 13). Dass J.________ für die Gesuchsgegnerin und nicht etwa nur für die L.________ zu handeln berechtigt war, zeigt sich auch darin, dass in der beispielhaften Aufzählung festgehalten ist, dass der Bevollmächtigt berechtigt ist, *die Gesuchsgegnerin * („the Republic of Uzbekistan“) in Immobilienangelegenheiten zu vertreten.
cc) Laut dem im Juni 2004 zwischen der I.________ SA und der „Republik Usbekistan Altendorf SZ F.________strasse vv, 8852 Altendorf“ geschlossenen und von J.________ namens der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Unternehmungsberatungsvertrag beinhaltet dieser namentlich die Beratung und Unterstützung im Bereich des Produktmarketings bzw. der Werbung (Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 22). Obschon die Vollmacht eine Berechtigung zum Abschluss eines Unternehmensberatungsvertrags nicht explizit erwähnt, steht einem solchen Rechtsgeschäft zumindest nichts entgegen, da die Formulierung, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sehr allgemein und offen gehalten ist (angefocht. Verfügung E. 4.1. S. 12). Die Gesuchsgegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, dass die aufgeführten Handlungen nicht abschliessend zu verstehen sind (vgl. „in particular“). Die Gesuchsgegnerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Klausel auf einen Ausschluss eines solchen Rechtsgeschäfts geschlossen werden müsste. Somit ist glaubhaft, dass die Vollmacht den Abschluss eines solchen Geschäfts zulässt. Folglich kann angenommen werden, dass der Unternehmensberatungsvertrag den Rahmen der Vollmacht nicht sprengte.
dd) Laut einem vom 11. Februar 2016 datierenden und von M.________ unterzeichneten Dokument wurde die Vollmacht vom 7. Mai 2005 widerrufen („Cancel power of attorney [...] dated 07.05.2004 issued by the Agency of Foreign Economic Relations oft he Republic of Uzbekistanz to director of „L.________ in Altendorf city [Sitzerland] J.________ Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-BB 1; KG-act. 1/3). Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, der fragliche Widerruf sei nicht in die Schweiz weitergeleitet worden. Er selber wie auch die I.________ SA hätten davon nichts gewusst. Die Liegenschaft an der F.________strasse vv in Altendorf sei ab dem Jahr 2004 durch J.________ bewirtschaftet worden und er sei seither als offizieller Vertreter der Eigentümerin, das heisst der Gesuchsgegnerin aufgetreten. So seien diverse Handwerksarbeiten in der Liegenschaft auf Anweisung von J.________ ausgeführt worden. Weiter habe der Gesuchsteller für die G.________ AG bzw. die N.________ AG die Aufträge der Republik Usbekistan bearbeitet, wobei er hierbei von der Vertretungsbefugnis von J.________ Kenntnis erhalten habe. Auch habe J.________ die Gesuchsgegnerin in weiteren Rechtsgeschäften vertreten, so habe er in den Jahren 2012 bis 2014 die Rechtsvorschläge in verschiedenen Betreibungen unterzeichnet und er sei auch gegenüber der Gemeinde Altendorf als deren Vertreter aufgetreten (vgl. Proz. Nr. ZES 17 252, Vi-KB 8-11). Schliesslich sei J.________ bis zum 17. März 2015 als Direktor der K.________ (Rechtsnachfolgerin der L.________) im Handelsregister eingetragen gewesen (Proz. Nr. ZES 18 268 Vi-KB 47; Vi-act. 9). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dieses rechtsgeschäftliche Auftreten von J.________ gegenüber verschiedenen Behörden und privaten Leistungserbringern nicht (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-act. 13 S. 10 ff.; vgl. auch KG-act. 1 S. 16). Im Übrigen ist das Handeln J.________ für die Gesuchsgegnerin mittlerweile als gerichtsnotorisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach auch im Falle, dass J.________ bei Vertragsabschluss mit der I.________ SA bzw. der Unterzeichnung der Schuldanerkennung die Vollmacht nicht vorlegte, die I.________ SA aus dessen Verhalten in guten Treuen auf eine entsprechende Anscheinsvollmacht habe schliessen dürfen (angefocht. Verfügung E. 4.1 S. 14). Dies gilt aber auch für den Fall eines allfälligen Widerrufs der Vollmacht, zumal die Gesuchstellerin keine Umstände nannte, welche nahelegen würden, dass die I.________ SA um die allenfalls erloschene Vertretungsbefugnis hätte wissen müssen. Der Umstand schliesslich, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um einen ausländischen Staat handelt, vermag daran nichts zu ändern.
e) Sodann bestreitet die Gesuchsgegnerin die Zeichnungsberechtigung von E.________ für die I.________ SA. Sie macht geltend, die Bestätigung von H.________ vom 11. August 2016 stelle keinen Nachweis für die Einzelzeichnungsberechtigung von E.________ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmungsberatungsvertrages im Juni 2004 dar. Denn auch das Kantonsgericht habe im Beschluss BEK 2017 114 vom 12. März 2018 erwogen, es bleibe unklar, ab welchem Zeitpunkt E.________ eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Republik Usbekistan erhalten habe (KG-act. 1 S. 20). Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass sich das Kantonsgericht in der zitierten Erwägung 2a/cc nur zur Gültigkeit der Abtretung äusserte. Es erwog, dass aus dem Schreiben von H.________ vom 30. März 2016 nicht hervorgehe, ab welchem Zeitpunkt E.________ die Einzelzeichnungsberechtigung erhalten habe. Hingegen behandelte das Kantonsgericht im zitierten Entscheid die Frage der Zeichnungsberechtigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensberatungsvertrags nicht. Die Gesuchsgegnerin vermag somit aus dem Entscheid BEK 2017 114 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zutreffend ist jedoch, dass sich aus dem Schreiben von H.________ vom 30. März 2016 (Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 20) nichts in Bezug auf eine Unterschriftsberechtigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmungsberatungsvertrages entnehmen lässt. Abweichend davon verhält es sich indessen mit der Bestätigung von H.________ vom 11. August 2016 (Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 21). Darin hält H.________ fest, er bestätige, „dass Herr E.________ die I.________ SA, beschränkt auf die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Republik Usbekistan, *unbefristet * [kursiv nicht im Original] mit Einzelunterschrift vertreten durfte“. Angesichts dessen, dass H.________ eine unbefristete Einzelzeichnungsberechtigung im Zusammenhang mit der Gesuchsgegnerin bestätigt, kann zumindest im Arrestverfahren als glaubhaft angenommen werden, dass diese Einzelzeichnungsberechtigung auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensberatungsvertrages bestand. Das Argument des „Schwebezustandes“ während zwölf Jahren bis zur Bestätigung am 11. August 2016 vermag daran nichts zu ändern, zumal weitere konkrete Hinweise, welche gegen den Bestand der Einzelzeichnungsberechtigung im damaligen Zeitpunkt und die Gültigkeit des Vertrages sprechen könnten, nicht ersichtlich sind.
f) aa) Schliesslich wendet sich die Gesuchsgegnerin gegen das Bestehen eines Vergütungsanspruches aus dem fraglichen Unternehmensberatungsvertrag. Sie bringt vor, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten die tatsächliche Erbringung der fakturierten Leistungen nicht glaubhaft zu machen. Das zeige sich daran, dass in der „Honorarnote/detaillierte[n] Leistungsübersicht“ (Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 25) für den Juni 2008 eine Leistung „Organisation Garten und Umschwung Arbeiten“ aufgeführt sei, obwohl die Liegenschaft über keinen nennenswerten Garten, sondern lediglich über „ein paar Büsche“ verfügte (KG-act. 1 S. 21). Des Weiteren werde die Behauptung des Gesuchstellers, wonach E.________ die Organisations-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit Umschwungarbeiten der O.________ GmbH wahrgenommen habe, nicht durch die Rechnung und die Zahlungserinnerung der O.________ GmbH (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-KB 54) gestützt. Denn bei den von der O.________ GmbH in Rechnung gestellten Platten handle es sich um Indoorplatten, so dass die behaupteten Arbeiten höchstens das Gebäude, aber nicht den vermeintlichen Garten betroffen haben könnten. Auch fehle eine Verbindung zwischen der O.________ GmbH und E.________ (KG-act. 1 S. 21 f.; Proz. Nr. ZES 18 278 S. 4).
bb) Auf zwei vom Gesuchsteller eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass die Liegenschaft zumindest über Parkplätze und einen Plattenboden verfügt, das heisst, dass diese immerhin einen gewissen Umschwung umfasst (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-KB 48). Darüber hinaus räumt die Gesuchsgegnerin selber ein, auf dem Grundstück befänden sich „ein paar Büsche“. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass Umgebungsarbeiten tatsächlich stattfanden, zumal die Gesuchsgegnerin an sich nicht bestreitet, dass die O.________ GmbH Arbeiten ausführte. Ausserdem kann aus der Zahlungserinnerung mit der beigefügten Rechnung (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-KB 54) nicht entnommen werden, dass es sich ausschliesslich um Arbeiten innerhalb des Gebäudes handelte resp. kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass das Gebäude über gar keinen Umschwung verfügt. Nicht nachvollziehbar ist auch, was die Gesuchsgegnerin aus der Behauptung, zwischen der O.________ GmbH und E.________ bestünde keine Verbindung, ableiten will, zumal es sich bei der I.________ SA und der O.________ GmbH um unterschiedliche Unternehmen handelt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die fraglichen Organisations-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben nicht erbracht worden sein sollten.
cc) Die Gesuchsgegnerin moniert ausserdem, die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Rechnung der Druckerei P.________ für 220‘000 Prospekte (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-KB 55) belege nicht, dass E.________ für die Gesuchsgegnerin tätig geworden sei (KG-act. 1 S. 22). Der Gesuchsteller führte hierzu aus, er habe für die Gesuchsgegnerin Druckerzeugnisse, darunter 220‘000 Prospekte im Herbst 2008 organisiert. Diese wenig zeitintensive Leistung habe E.________ nicht einmal verrechnet, jedoch belege die Zahlungserinnerung (E-Mail vom 14. Dezember 2015; Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-KB 56), dass er in dieser Sache für die Gesuchsgegnerin tätig geworden sei (Proz. Nr. ZES 18 268, Vi-act. 17 S. 11 f.). Auch wenn der Gesuchsteller weder behauptet, die vom Druckereibetrieb in Rechnung gestellten Leistungen seien ihm abgetreten worden noch, dass er eigene Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation der Prospekte verrechnet habe, zeigt die E-Mail vom 14. Dezember 2015 immerhin, dass es sich um einen Auftrag im Zusammenhang mit der Gesuchsgegnerin handelte (vgl. „Anlagen: Usbekistan.pdf“), woraus sich folgern lässt, dass die entsprechenden Vorbringen eine Tätigkeit für die Gesuchsgegnerin glaubhaft erscheinen lassen.
dd) Im Übrigen anerkannte die Gesuchsgegnerin laut der Schuldanerkennung vom 29. April 2009 die Honorarnote über Fr. 154‘375.00 (Proz. Nr. ZES 2017 252, Vi-KB 17). Insgesamt machte der Gesuchsteller somit hinreichend glaubhaft, dass die I.________ SA für die Gesuchsgegnerin Leistungen aufgrund des Unternehmensberatungsvertrags erbrachte. Anzufügen ist, dass die Gesuchsgegnerin gegen die weiteren einzelnen Positionen in der Leistungsübersicht keine substanziierten Einwendungen erhob.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Diese hat den Gesuchsteller ausserdem angemessen zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. In Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand – und in Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller eine Beschwerdeantwort einreichte, ist die Entschädigung auf Fr. 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller mit Fr. 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 154'375.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin A.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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13. August 2019 kau