Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 18. Juli 2019
BEK 2019 109
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahme eines Fahrzeuges (Art. 90a SVG)
(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. Mai 2019, SUE 2019 343);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
in Erwägung:
-
dass im Rubrum der Verfügung BEK 2019 109 betreffend die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. Mai 2019, SUE 2019 343, aus Versehen der 14. Mai 2019 als Datum der Verfügung anstelle des richtigen Datums vom 14. Juni 2019 angegeben worden ist;
-
dass die Berichtigung des Rubrums nicht unter Art. 334 ZPO fällt, welcher nur das Dispositiv betrifft, und die Berichtigung des Rubrums gemäss Art. 238 lit. a-c ZPO, wie z.B. einer fehlerhaften Parteibezeichnung ohne weitere Voraussetzungen jederzeit und auch von Amtes wegen erfolgen kann (vgl. Tanja Domej, in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 83 ZPO N 2);-
verfügt:
1. Die Verfügung BEK 2019 109 wird im Rubrum hinsichtlich des Datums wie folgt berichtigt (Änderungen in Kursivschrift):
Verfügung vom 14.Juni2019
2. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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18. Juli 2019 kau