Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Juli 2019
BEK 2019 107
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Mai 2019, ZES 2019 200);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 3. April 2019 ersuchte C.________ beim Bezirksgericht Höfe um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. xx am 26. Februar 2019 (zugestellt am 3. März 2019) für insgesamt Fr. 38'000.00 nebst Zinsen und Betreibungskosten von Fr. 190.60 der Schuldnerin A.________ AG angedroht hatte (Vi-act. I und KB 3 und 4). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 27. Mai 2019, 08.30 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld von total Fr. 38'992.80 und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf (zum Ganzen vgl. Vi-act. 3). Zur Verhandlung vor dem Konkursrichter erschien als Vertreter der Schuldnerin deren einziger Verwaltungsrat. Mangels Nachweises der Tilgung der Schuld oder eines anderen Konkurshinderungsgrundes eröffnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 27. Mai 2019 per 15.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziffer 1), auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss des Gläubigers bezogen werden (Dispositivziffer 3), verpflichtete die Schuldnerin den Gläubiger für dessen Umtriebe mit Fr. 200.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 4) und überwies den Rest des vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziffern 2 und 3).
2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Konkurseröffnung vom 27. Mai 2019 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 7. Juni 2019 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1). In der Folge leistete die Beschwerdeführerin den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00, erbrachte den Nachweis der Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 und reichte die vom Gericht zusätzlich angeforderten Unterlagen innert Frist ein (KG-act. 10 und 10/1-8 sowie KG-act. 13 und 13/1-3). Der Gläubiger liess dem Kantonsgericht mitteilen, dass der Beschwerde nicht opponiert werde, nachdem die in Betreibung gesetzte Forderung durch Bezahlung an das Betreibungsamt vollständig beglichen worden sei (vgl. KG-act. 7).
3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner *erstens * durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und * zweitens * seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Beschwerdeführerin tilgte die Schuld inkl. Zinsen und Kosten mittels Zahlung an das Betreibungsamt (KG-act. 1/3). Zudem beglich sie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (KG-act. 9/1). Somit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt.
b)Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig erweist sich demgegenüber ein Schuldner, der unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, indem er Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (KUKO-SchKG-Diggelmann, 2. A., Art. 174 N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Schliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).
aa)Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die finanziellen Probleme hätten mit dem krankheitsbedingten Ausfall des Geschäftsführers und heutigen Beschwerdegegners Ende 2018 begonnen, mittlerweile habe der per 26. März 2019 neu eingesetzte Geschäftsführer aber alle Pendenz in Angriff genommen. Auch habe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von laufenden Werkverträgen zu erfüllen und sie verfüge über ein umfangreiches Inventar, darunter mehrere Fahrzeuge. Zwar bestehe ein Gesamtbetrag von Fr. 116'565.65 an Betreibungen und es würden sich weitere Kreditoren auf über Fr. 24'000.00 belaufen, jedoch seien unter Berücksichtigung von Anzahlungen Debitoren im Umfang von ca. Fr. 350'000.00 zu verzeichnen. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sei somit gegeben.
bb) Abgesehen von der vorliegenden Konkursforderung liegt gemäss Auszug über offene Betreibungen vom 27. Mai 2019 noch eine Forderung mit Konkursandrohung vor (KG-act. 1/10). Diesbezüglich, d.h. für die Grundforderung von Fr. 28'877.00 zuzüglich Verzugszinsen und Nebenforderung besteht mit der Gläubigerin eine Abzahlungsvereinbarung (KG-act. 10/8). Die restlichen sechs Betreibungen belaufen sich auf einen Betrag von total Fr. 40'002.60 (KG-act. 1/10), wobei darin enthalten eine Forderung in der Höhe von Fr. 32'794.70 ist, für welche von der Gläubigerin eine Stillhalteerklärung abgegeben wurde (KG-act. 1/11). Sodann wies die Beschwerdeführerin gemäss aktualisierter Kreditorenliste bis 26. Juni 2019 weitere nicht bezahlte Forderungen im Betrag von rund Fr. 30'038.00 bzw. – unter Berücksichtigung einer bereits in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. KG-act. 1/10) – von rund Fr. 28'346.00 aus (KG-act. 10/6). Dem standen bis 26. Juni 2019 jedoch offene Kundenrechnungen in der Höhe von rund Fr. 612'000.00 gegenüber
(KG-act. 10/7), wobei im Juli 2019 Zahlungseingänge von über Fr. 75'230.00 und im August 2019 Zahlungseingänge in der Höhe von rund Fr. 349'000.00 zu erwarten sind (vgl. KG-act. 10/7 sowie KG-act. 13 und 13/1-2). Der Zwischenabschluss per 6. Juni 2019 mit Bilanz und Erfolgsrechnung verzeichnete schliesslich einen Gewinn in der Höhe von rund Fr. 30'219.00 (KG-act. 10/1-2). Nach dem Gesagten liegt weder eine Überschuldung noch liegen (wesentliche) Anhaltspunkte vor, die im heutigen Zeitpunkt auf mangelnde Liquidität auf unabsehbare Zeit hindeuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sich erstmals im Konkurs befindende Beschwerdeführerin ihre Liquidität erhalten kann.
cc) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Belege, welche das Unternehmen als fortführbar erscheinen lassen, und der betragsmässig noch verkraftbaren Betreibungsschulden als glaubhaft angesehen werden. Die Beschwerdeführerin muss sich aber bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.
In diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Folglich fällt die im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG angeordnete Aufrechterhaltung der vom Konkursamt verfügten Vermögenssperre (vgl. KG-act. 2 Ziff. 2, KG-act. 5 und KG-act. 12) ohne Weiterungen dahin.
4. a) Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, hat sie doch die Konkurseröffnung verursacht.
b) Der Gläubiger machte für das zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend (vgl. KG-act. 7), sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist.
c) Sodann hat das Konkursamt Höfe über den ihm vom Vorderrichter überwiesenen Vorschussanteil von Fr. 3‘200.00 und über seine Kosten mit den Parteien abzurechnen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
30. Juli 2019 sl