Appeal against criminal discontinuation partly inadmissible, otherwise dismissed

BEK 2019 106Übriges Gericht27.01.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed a prosecutorial discontinuation of sexual-offence proceedings against her siblings and alleged parental omission. The court held that the allegations against the brother and sister were time-barred under juvenile criminal law, so the appeal was inadmissible in that respect. As to the parents, the court found no sufficient basis for a prosecution for omission or aiding and abetting: the complainant’s statements were not reliable enough, the recorded family meeting did not support the alleged abuse, and the parents’ knowledge of criminal conduct was not established. The request for a credibility expert opinion and the request for free legal aid were denied. Costs were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 324 Abs. 1 StPO; Art. 11 and 25 StGB; limitation in juvenile sexual-offence cases: an appeal against a discontinuation is inadmissible for lack of current legal interest once the alleged acts are prescribed; for the remaining allegations, discontinuation is upheld where the record does not establish a sufficiently concrete and credible factual basis for parental omission or aiding and abetting. In dubio pro duriore does not require prosecution where, even considering the whole file, a conviction appears less probable than an acquittal and the alleged omission is not legally attributable (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Januar 2020

BEK 2019 106

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________ erbeten vereidigt durch Rechtsanwalt E.________, **3.**F.________ erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin G.________, **4.**H.________ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________,

**5.**J.________ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, Ziff. 2-5 Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2019, SUB 2017 261-264);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 29. Mai 2019 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beschuldigten Geschwister der Privatklägerin betreffend Vergewaltigung und Inzest sowie mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Tätlichkeit sowie mehrfache Nötigung ein. Die Einstellung umfasst auch den Vorwurf der Gehilfenschaft der Eltern der Privatklägerin in Bezug auf die angezeigten mehrfach begangenen Sexualdelikte der Geschwister, im Falle der Mutter auch in Bezug auf die Tätlichkeiten durch Unterlassen sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Abgesehen von der Verjährung bezüglich der Belästigungen, der Tätlichkeiten und der Nötigungen begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung damit, dass die Angaben zu den Vorfällen widersprüchlich seien und keine objektiven Beweismittel in Bezug auf die sexuellen Übergriffe beständen. Zudem könnte nicht von einer in jeder Hinsicht zuverlässigen und unbefangenen Aussage der Privatklägerin die Rede sein, weshalb die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches im Falle einer Anklage gegen die Beschuldigten bei Weitem die eines Schuldspruches überwiege. Die Einstellung des Verfahrens bedeute hingegen nicht, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten erfunden habe. Vielmehr lasse sich der Sachverhalt aufgrund der Widersprüche nicht rechtsgenügend erstellen. Auch mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten könne nicht abschliessend geklärt werden, ob und in welcher Form die Aussagen der Privatklägerin allenfalls durch mehrere Ereignisse generiert bzw. dramatisiert worden seien und vermöchten deshalb keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis erbringen (vgl. angef. Verfügung E. 9).

2. Gegen die Einstellung beschwert sich die Privatklägerin umgehend am 5. Juni 2019. Sie beantragt die Anklage ihrer Geschwister wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung sowie ihrer Eltern wegen Gehilfenschaft dazu durch Unterlassen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Der beschuldigte Bruder der Beschwerdeführerin hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 dafür, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die ihm vorgeworfenen Taten nach anwendbarem Jugendstrafrecht mit dem 25. Ge­burtstag der Beschwerdeführerin am Tag der Beschwerdeeinreichung, dem ________ 2019, verjährt seien. Mithin fehle es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (KG-act. 6). Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 8 und 10). Der Vater liess sich nicht vernehmen.

3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung der Untersuchung des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigungen (Art. 189 StGB) durch die beschuldigten Geschwister bzw. wegen Gehilfenschaft der Eltern zu diesen Taten. Die Einstellung ist in Bezug auf die weiteren untersuchten Delikte mithin nicht angefochten und auf diese nicht näher einzugehen.

a) Die dem damals minderjährigen Bruder vorgeworfenen sexuellen Übergriffe bis 2007 sind sowohl in Bezug auf Art. 187 StGB (Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG) als auch Art. 189 StGB verjährt, nachdem das mutmassliche Opfer am ________ 2019 das 25. Lebensjahr vollendete (Art. 36 Abs. 2 JStG). Die generelle Unverjährbarkeit im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB gilt für von Jugendlichen begangene Sexualdelikte nicht (Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. A. 2017, N 652). Daher verfügt die Beschwerdeführerin über kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung mehr (Art. 382 Abs. 1 StPO). Folgedessen ist antragsgemäss auf die gegen den Bruder gerichtete Beschwerde mangels aktueller Beschwer nicht einzutreten bzw. diese insoweit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, BSK, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1 f.).

b) Ebenfalls (vgl. oben lit. a) sind die für den Zeitraum zwischen 2000 und 2004 bzw. 1999 und 2006 (U-act. 10.1.005 Nr. 85) verzeigten sexuellen Übergriffe seitens der damals ebenfalls minderjährigen Schwester in Anwendung des Jugendstrafrechts verjährt und auf die Beschwerde insoweit wegen fehlender Beschwer nicht einzutreten.

4. Mithin bleibt noch zu prüfen, ob die Einstellung in Bezug auf die Eltern, welche gegenüber den mutmasslichen sexuellen Übergriffen unter den Geschwistern untätig geblieben sein sollen, begründet ist.

a) Die Beschwerdeführerin wirft ihren Eltern vor, von sexuellen Handlungen unter den Geschwistern gewusst zu haben und dagegen nicht eingeschritten zu sein. Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung im Wesentlichen auf das aufgezeichnete Familientreffen vom 19. März 2016 ab, wonach die Beschwerdeführerin ihrem Bruder nur vorwarf, er habe mit ihr Sex haben wollen, aber kein konkreter sexueller Missbrauch zur Sprache kam. Theoretisch ist es nicht auszuschliessen, dass es zur Ausführung dieses Wunsches gekommen sein könnte. Praktisch ist es aber doch sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der von ihr auf Anraten ihres Psychiaters angestrebten (U-act. 10.1.005 Nr. 17) und aufgezeichneten Familienaussprache nur von ausgesprochenen Wünschen des Bruders berichtete, wenn es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen seitens ihrer Geschwister gekommen wäre. Ebenfalls hätten dann die Vorwürfe an die Adresse ihrer Eltern bezüglich wissentlichen und willentlichen Untätigbleibens im Vordergrund gestanden. In tatsächlicher Hinsicht stellt daher die Staatsanwaltschaft mangels Nachweisen in den weiteren Akten die Eignung späterer Belastungen der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung zwecks Substantiierung von sexuellen Übergriffen im Vergleich zu den Bestreitungen der Beschuldigten grundsätzlich tatsächlich begründet infrage. Ferner verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass die Eltern mitbekommen hätten, wie ihre Schwester sie angeblich zu Selbstbefriedigungshandlungen gezwungen habe (U-act. 10.1.005 Nr. 135 und Nr. 335). Sodann soll die Mutter sie und ihren Bruder nur einmal nackt (U-act. 10.1.005 Nr. 279 ff.) und ihr Vater sie nur zweimal „Haut auf Haut“ gesehen haben (U-act. 10.1.005 Nr. 305 ff.). Die Mutter, der nicht vorgeworfen wird, konkrete sexuelle Handlungen gesehen zu haben, bestritt dies (U-act. 10.1.003 Nr. 51) und der Vater bezeichnete die Darstellung der Beschwerdeführerin als „komplett falsch“ (U-act. 10.1.006 Nr. 63 f.). Beide Eltern sagten, dass sie etwas unternommen hätten, wenn sie etwas wahrgenommen hätten (U-act. 10.1.003 Nr. 51; 10.1.006 Nr. 63 und 65).

b) Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Ist dagegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1; strenger hinsichtlich des Umfanges eines anklagereifen Verdachts vgl. etwa die Praxis des Kantonsgerichts BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen). Auf eine Anklageerhebung kann in „Aussage gegen Aussage“-Fällen, bei denen keine objektiven Beweise vorliegen, verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will. Sie darf indes weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 ebd. mit Hinweisen).

Wenn vorliegend die Staatsanwaltschaft anklagetaugliche Verdachtsgründe für die behaupteten sexuellen Handlungen unter den Geschwistern verwirft, ist dies abgesehen von der Verjährung (vgl. oben E. 3) nicht zu beanstanden. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung erscheinen zu wenig zuverlässig, nachdem sie diese an der vor­angehenden familieninternen Aussprache nicht erhob. Inwiefern die Staatsanwaltschaft die für die Einstellung massgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ihrer Geschwister in Anbetracht dieser Aussagengeschichte zu Unrecht verneint hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sondern überlässt es der Beschwerdeinstanz, sich insgesamt ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. Es ist indes grundsätzlich nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorgreifend die Glaubhaftigkeit von Anschuldigungen und Bestreitungen im Einzelnen gegeneinander abzuwägen. In Bezug auf die vorliegend noch erheblichen Vorwürfe gegen die Eltern kommt hinzu, dass diese nicht nur bestritten, entsprechende Vorfälle wahrgenommen zu haben, sondern auch die Beschwerdeführerin nur berichtete, dass ihre Mutter höchstens ein und ihr Vater zwei Ereignisse mit dem Bruder direkt gesehen hätten. Aus ihren Aussagen (vgl. oben lit. a) lässt sich inhaltlich jedoch nicht ableiten, dass die Eltern sich hätten im Klaren sein müssen, dass diese singulären Vorkommnisse einen das Spielerische überschreitenden, sexuell missbräuchlichen Charakter hätten haben können. Den Eltern kann daher weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts zugerechnet werden, die ihr angebliches Nichteinschreiten überhaupt als pflichtwidriges Untätigbleiben strafbar (Art. 11 StGB) bzw. als Gehilfenschaft für Handlungen des Bruders (Art. 25 StGB) erscheinen lassen könnte. Daran wird auch ein für die Beschwerdeführerin günstiges Glaubhaftigkeitsgutachten nichts ändern können. Selbst wenn sich gezielte Falschbezichtigungen oder Suggestionen ausschliessen liessen, belegen ihre Angaben inhaltlich kein strafbares Untätigbleiben der Eltern.

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche zudem den Aufwand ihres Bruders zur Beantwortung ihrer Beschwerde zu entschädigen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 12 GebTRA). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge unmittelbarer bevorstehenden Verjährung sowie der offensichtlich nicht erstellbaren Kenntnisnahme durch die Eltern als aussichtslos. Davon abgesehen wurde vorliegend auf eine Sicherheitsleistung verzichtet und der Beschwerdeführerin den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht verwehrt, womit die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege auch eingehalten sind (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner Ziffer 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an die Rechtsvertreter der privaten Parteien (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Januar 2020 kau

Schlagwörter

criminal discontinuationsexual offencesjuvenile limitationcurrent legal interestin dubio pro durioreomission liabilityaiding and abettingcredibility assessmentlegal aidcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the alleged brother must be dismissed for lack of current legal interest because the claims are time-barred under juvenile criminal law.

Extrahierter Entscheid

The appellant no longer had a legally protected interest because the alleged acts were time-barred; the appeal was therefore inadmissible in this respect.

Extrahierte Begründung

For juvenile sexual offences, the general non-prescription rule of Art. 101(1)(e) SCC does not apply. Once the victim reached 25, the claims were prescribed under the Juvenile Criminal Act, so the discontinuation could no longer be challenged meaningfully.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the alleged sister must be dismissed as inadmissible for lack of current legal interest.

Extrahierter Entscheid

The alleged acts by the sister were also time-barred under juvenile criminal law, so the appeal was inadmissible to that extent.

Extrahierte Begründung

The relevant alleged conduct dated from 1999-2006/2000-2004 and was prescribed by the time of the appeal; without a live interest, no review of the discontinuation was possible.

Kernrechtsfrage

Whether the discontinuation as to the parents was unlawful because the evidence supported charges for omission and aiding and abetting sexual offences.

Extrahierter Entscheid

The discontinuation was upheld; the file did not show a sufficient likelihood of conviction against the parents.

Extrahierte Begründung

The complainant’s later allegations were internally weak and contradicted by the family meeting recording and by the parents’ denials. The statements did not establish that the parents recognized sexually abusive conduct or that their inaction could be criminally attributed under Art. 11 SCC or Art. 25 SCC.

Kernrechtsfrage

Whether a credibility expert opinion should be ordered.

Extrahierter Entscheid

No credibility expert opinion was ordered, because it would not change the decisive deficiency in the content of the allegations against the parents.

Extrahierte Begründung

Even if suggestion or deliberate false accusation were excluded, the statements still did not substantiate punishable omission by the parents.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid was denied.

Extrahierte Begründung

The appeal had no prospects of success, in particular because of the imminent limitation issues and the lack of provable parental knowledge.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appeal costs and compensate the brother for the response costs.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the proceedings.

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