Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. September 2019
BEK 2019 105
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Lachen, röm.-kath. Kirchgemeinde Lachen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeindekassieramt Lachen, Postfach 137, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. April 2019, ZES 2019 146);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Kanton Schwyz, der Bezirk March, die Gemeinde Lachen sowie die röm.-kath. Kirchgemeinde Lachen (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieben A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 1. Februar 2019 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für „Nach- & Strafsteuern 2006, 10.09.2015, Rech-Nr. yy, Fr. 5.10 / Nach- & Strafsteuern 2007, 10.09.2015 Fr. 36.35 / Nach- & Strafsteuern 2008, 10.09.2015, Rech-Nr. zz, Fr. 37.15 / Nach- & Strafsteuern 2009, 10.09.2015, Rech-Nr. ww, Fr. 24.50 / Nach- & Strafsteuern 2010, 10.09.2015, Rech-Nr. vv, Fr. 42.30 / Nach- & Strafsteuern 2011, 10.09.2015, Rech-Nr. uu, Fr. 5.05“ in der Höhe von Fr. 150.45 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 1. Februar 2019 sowie für den Verzugszins bis zum 31. Januar 2019 von Fr. 17.00 und für Einzugsgebühren von Fr. 50.00 (Vi-act. 1/1, S. 1). Der Gesuchsgegner erhob dagegen am 21. Februar 2019 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/1, S. 2). Am 21. März 2019 ersuchten die Gesuchsteller in der genannten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.45 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 1. Februar 2019, für Fr. 17.00 aufgelaufenen Zins bis zum 31. Januar 2019, für Fr. 50.00 Einzugsgebühren, für Fr. 50.00 Parteientschädigung sowie für Fr. 33.30 Kosten des Zahlungsbefehls, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 25. April 2019 für den Betrag von Fr. 150.45 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 1. Februar 2019 sowie für Fr. 17.00 aufgelaufener Zins bis zum 31. Januar 2019 die definitive Rechtsöffnung. Im Umfang der Einzugsgebühren von Fr. 50.00 wies er das Gesuch indessen ab (angefochtene Verfügung, Ziff. 1). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 3. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben wegen völlig ungenügenden Einbezugs des Sachverhaltes und rein selektiv formaler Rechtsanwendung.
ll. Die Forderungen des Schwyzer Finanzamtes, welche sich auf die willkürlichen Verfügungen der Schwyzer Steuerbehörde und auf rein formelle VG-Entscheide ohne Sachverhaltsbezug stützen, seien aufgrund unserer eindeutigen Beweise zum korrekten Sachverhalt zu unserer vollen Entlastung zurückzuweisen.
III. Die Schwyzer Steuerbehörde sei aufgrund der Tatsachen und zur Vermeidung eines institutionellen Schadens zur Revision resp. zur Aufhebung dieses völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens zu veranlassen, entweder aufsichtsrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich gemäss § 110 JG SZ (Anzeigepflicht).
IV. Zur Ausräumung aller Zweifel sei ein mündliches Verfahren anzuordnen oder zumindest auf diesen konkreten Antrag hin zuzulassen (Art. 29 und 30 BV).
V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
VI. Verfahrensökonomischer Zusatzantrag:
Die Anträge und Begründungen in unseren vorinstanzlichen Eingaben (inkl. der direkten öffentlichen Verhandlung) seien als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung mit einzubeziehen. Wir sichern dem Gericht hierfür jegliche Kooperation zu, inkl. der Lieferung weiterer Dokumente und Beweismittel.
Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 6. Juni 2019 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Gesuchsteller liessen sich innert Frist (vgl. KG-act. 3) nicht vernehmen.
2. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einleitend geltend, er und B.________ würden sich in dieser Sache weiterhin gemeinsam wehren, weil der Ursprung der sechs Nach- und Strafsteuerforderungen aus einer gleichlautenden willkürlichen Beurteilung der Steuerbehörde sie beide betreffe. Eine rechtsgleiche Beurteilung über alle Instanzen hinweg könne nur mit einer Verfahrensvereinigung garantiert werden (KG-act. 1, S. 1). Ihr Antrag habe sich immer auf die sechs Einzelverfahren bezogen, welche aus der gleichen willkürlichen Quelle der kantonalen Steuerverwaltung hervorgegangen seien (KG-act. 1, S. 3). Der Vorderrichter erwog diesbezüglich, es sei auf den Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht weiter einzutreten, da zwischen den Parteien kein weiteres Rechtsöffnungsverfahren pendent sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Angesichts dessen, dass sich der Gesuchsgegner mit dieser Erwägung des Erstrichters nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, dass weitere Rechtsöffnungsverfahren pendent seien resp. mit welchen Verfahren das vorliegende Verfahren vereinigt werden solle, ist auf seinen Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht einzutreten (vgl. hierzu nachstehend E. 3). Im Übrigen unterzeichnete B.________ weder die erstinstanzliche Stellungnahme vom 10. April 2019 (Vi-act. 3) noch die Beschwerde vom 3. Juni 2019 (KG-act. 1) und auch das Rechtsöffnungsgesuch richtete sich nicht gegen sie (vgl. Vi-act. 1).
b) Soweit der Gesuchsgegner beantragt, zur Ausräumung aller Zweifel sei ein mündliches Verfahren anzuordnen resp. zumindest zuzulassen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. IV), ist er darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter in freiem Ermessen entscheidet, ob er eine schriftliche Stellungnahme einholen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen will. Es besteht insbesondere im definitiven Rechtsöffnungsverfahren, welchem wie vorliegend ein ordentliches, gerichtliches Verfahren vorangegangen ist (vgl. Vi-act. 1/5), kein Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung, weil Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesen Fällen nicht anwendbar ist (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 25 zu Art. 84 SchKG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung durchführte und dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab (vgl. Vi-act. 2).
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).
a) Der Erstrichter erwog in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung (Vi-act. 1/3) sei vor dem Hintergrund des Einspracheentscheids der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. 1/4) und des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 9. Januar 2018 (Vi-act. 1/5) unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Für die Nachsteuerforderung liege folglich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner mache keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend und es seien auch keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hinweisen würden. Die Zinshöhe und der Zinslauf seien vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden. Die Verfügung der Steuerverwaltung sehe unter Dispositiv-Ziff. 8 [recte: 6] eine Zahlungsfrist von 60 Tagen seit Rechnungsstellung und damit einen Verfalltag vor (Vi-act. 1/2, S. 16). Die einzelnen Nachsteuerbeträge seien jeweils am 10. September 2015 in Rechnung gestellt worden (vgl. Vi-act. 1/3), weshalb sich der Gesuchsgegner mit der Bezahlung seit dem 9. November 2015 in Verzug befunden habe. Den Gesuchstellern sei demzufolge für Fr. 150.45 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 1. Februar 2019 sowie für Fr. 17.00 aufgelaufener Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Einzugsgebühren liege hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Gesuch im entsprechenden Umfang abzuweisen sei.
b) Der Gesuchsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen des Vorderrichters nicht ansatzweise auseinander, wenn er lediglich vorbringt, für juristische Laien sei der „Erguss des Bezirksgerichts mit einer Fülle rein formalistischer Vorwände“ nach gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, S. 1) bzw. der Entscheid sei wegen völlig ungenügenden Einbezugs des Sachverhalts und selektiv formaler Rechtsanwendung aufzuheben (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. I). Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn der Gesuchsgegner zwar Bezug auf die erstinstanzliche Erwähnung der Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung nimmt, im Weiteren aber lediglich sein Vorbringen wiederholt, es handle sich um eine willkürliche Verfügung, die im Widerspruch zum Sachverhalt stehe (KG-act. 1, S. 3). Auch in der Bezugnahme des Gesuchsgegners auf die Formulierung des Erstrichters, es seien keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hinweisen würden, lässt sich keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen, zumal er es bei der Wiederholung seines erstinstanzlichen Standpunkts belässt, der Rechtöffnungstitel sei willkürlich (KG-act. 1, S. 3). Darüber hinaus machte der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend, die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 sei nicht vollstreckbar resp. die Forderungen seien nichtig, sodass es sich bei den entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, die unberücksichtigt bleiben müssen. Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners somit nicht einzutreten.
c) Im Übrigen lässt der Gesuchsgegner ausser Acht, dass der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG; vgl. BGE 142 III 78, E. 3.1). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die beantragte Revision resp. Aufhebung „des völlig fehlerhaften Nach- und Strafsteuerverfahrens“ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. III) ist im Rechtsöffnungsverfahren demnach nicht möglich, sondern wäre allenfalls in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die Beanstandungen des Gesuchsgegners bezüglich der Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. 1/3), des Einspracheentscheids der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. 1/4) und des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 9. Januar 2018 (Vi-act. 1/5) können im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Nicht gehört werden kann der Gesuchsgegner folglich mit den Vorbringen, er habe zweifelsfrei bewiesen, dass sie keine Steuerhinterzieher seien. Es handle sich um ein willkürlich konstruiertes, rein formal-technisches Nach- und Strafsteuerverfahren, dessen Sachverhalt nie von unabhängiger Stelle geprüft worden sei, was die Anforderungen an die Rechtsprechung in keiner Weise erfülle (KG-act. 1, S. 1 f.). Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob er mit der Kapitalanlage nie ein Gewinn resp. Einkommen erzielt habe, ob die „Gewinnabrechnungen“ als Quelle für die Steuerforderung ungültig seien, ob er zu Unrecht der Steuerhinterziehung beschuldigt worden sei, ob die Nach- und Strafsteuerforderungen einer willkürlichen, verfassungswidrigen Enteignung gleichkämen und, ob sich die Steuerbehörde auf „betrügerische Dokumente“ gestützt habe, was der Gesuchsgegner im Übrigen nicht weiter begründet und insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. KG-act. 1, S. 3). Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Vorbringen des Gesuchsgegners um unzulässige Noven, welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Unzulässige Noven sind weiter auch die materiellen Ausführungen des Gesuchsgegners in Bezug auf den A-Post-Plus-Versand sowie das Vorbringen, die Betrugsabsicht sei durch die Strafuntersuchung der Herren C.________ und D.________ eindeutig belegt, wozu er auf die Rundschreiben von E.________ Nr. 4, 10 und 11B verweise, und die pauschale Rüge, die Organisation der Schwyzer Steuerbehörde sei unzureichend (KG-act. 1, S. 4). Eine Anzeigepflicht i.S.v. § 110 Abs. 1 JG, wie sie der Gesuchsgegner geltend macht (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. III), ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aufgrund der Aktenlage. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt, d.h. nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung durch Urkunden beweist, und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. 1/3), der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. 1/4) resp. der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 9. Januar 2018 (Vi-act. 1/5) nichtig wäre(n), erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 225.00 vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.45.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Gemeindekassieramt Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. September 2019 kau