Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 28. August 2019
BEK 2019 104
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **2.**B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, arglistige Vermögensschädigung, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2019, SUB 2018 492, 493 und 494);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Mai 2019 im Strafverfahren gegen Rechtsanwältin F.________, Rechtsanwalt D.________ und E.________ verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
dass A.________ und B.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfochten;
dass die Privatkläger je mit Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgefordert wurden, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von je Fr. 600.00 bis spätestens 24. Juni 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügungen den Privatklägern am 7. Juni 2019 zugestellt wurden;
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ein Gesuch der Privatkläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, ihnen gleichzeitig eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung setzte, um die verlangten Sicherheitsleistungen von je Fr. 600.00 zu bezahlen und dass diese Verfügung den Privatklägern am 4. Juli 2019 zugestellt wurden;
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2019 auf ein Gesuch der Privatkläger um Ansetzung einer Nachfrist für die Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren nicht eintrat;
dass die Privatkläger die verlangten Sicherheitsleistungen auch innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlt haben;
dass somit gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), D.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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28. August 2019 kau