BEK 2019 102•BEK 2019 102 - einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall
BEK 2019 102Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)18.06.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. Juni 2019
BEK 2019 102
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner,
betreffend
einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2019, SEO 2019 1);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2019 innert Frist am 3. Mai 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 28. Mai 2019 zum Versand kam;
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 13. Juni 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab;
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Doppel von KG-act. 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
18. Juni 2019 kau