Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. November 2019
BEK 2019 101
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2019, SUB 2019 246);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafanzeige vom 17. April 2018 hält es der Beschwerdeführer für erwiesen, dass der Bezirk F.________ ausser in seiner Angelegenheit („G.________“) in keinem einzigen Fall Art. 48 BauR buchstabengetreu angewendet habe, wonach die kurortbildenden Nutzungen, wie namentlich Hotel- und Gastbetriebe, zu erhalten und zu fördern seien (U-act. 8.1.001). Am 9. Mai 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig am 29. Mai 2019 und verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort, die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen (KG-act. 4). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 weitergeleitet. Er liess am 3. Juli 2019 durch Rechtsanwalt B.________ seine Beschwerde ergänzen (KG-act. 10 f.).
2. Grundsätzlich können beim Tatbestand des Amtsmissbrauchs private Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt und er insoweit beschwerdelegitimiert sein.
3. Der Beschwerdeführer rügt das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil des Bundesgerichts (BGer 1C_445/2015 vom 2. März 2016) als falsch, wonach in seinem Fall („G.________“) eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei, da die „G.________“ nur als Gastrobetrieb habe bewilligt werden können und überdies im Zentrum des touristischen Interesses liege. Er verlangt, die Staatsanwaltschaft hätte die Fälle der bewilligten Umnutzungen von Gastronomiebetrieben untersuchen müssen.
a) Soweit der Beschwerdeführer bewilligte Umnutzungen anderer Gastronomiebetriebe rügt, ist er nicht beschwerdelegitimiert, weil keine seiner grundsätzlich tatbestandsmässig mitgeschützten privaten Interessen betroffen sind (vgl. BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 E. 4.b/bb). Auch in der Sache konnte mit diesen Bewilligungen von vornherein kein Zwang gegen seine Interessen ausgeübt werden. Insoweit ist auf die Beschwerde, namentlich die Ansicht des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte diese Fälle untersuchen müssen, nicht einzutreten bzw. ist sie abzuweisen.
b) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei amtsmissbräuchlich keine Umnutzung bewilligt worden, ist er zwar als betroffen und insoweit als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid erwog die Staatsanwaltschaft aber in der angefochtenen Verfügung, die (öffentlich-rechtliche) Ablehnung einer Umnutzung durch alle kantonale Instanzen verletze nach Auffassung des Bundesgerichts kein Bundesrecht. Daher hielt sie dafür, dass kein Verdacht auf Amtsmissbrauch erkennbar sei. Indem der Beschwerdeführer nur die Auffassung des Bundesgerichts in öffentlicher-rechtlicher Hinsicht kritisiert, setzt er sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Er legt im Zusammenhang der ihm öffentlich-rechtlich verweigerten Umnutzung nicht dar, inwiefern durch die verzeigten Behörden und Personen eine strafrechtlich sachfremde bzw. widerrechtliche Zwangsausübung erfolgt sein sollte, wo es nicht hätte geschehen dürfen, bzw. die einer tatbestandsrelevanten, auf den Missbrauch der Machtbefugnisse beruhenden Rechtsanwendung gleichkäme (vgl. dazu etwa Heimgartner, BSK, 4. A. 2019, Art. 312 StPO N 6 ff.). Mit der Kritik am höchstrichterlichen Entscheid, womit sich die Verweigerung der Umnutzung auch im Rechtsmittelverfahren definitiv als rechtmässig herausstellte, vermag der Beschwerdeführer die behauptete fehlende Eindeutigkeit, dass kein Amtsmissbrauch vorliege, nicht darzutun. Die mangelhafte Begründung ist nicht verbesserlich (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. auch BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Beschwerdeergänzung ist insofern als verspätet aus dem Recht zu weisen. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘200.00 gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), D.________ (1/R) und E.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer:
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. November 2019 kau