Non-entry on complaint for lack of substantiation in abuse-of-office case

BEK 2019 101Übriges Gericht27.11.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed against a cantonal prosecution order refusing to open an investigation for abuse of office. The Cantonal Court of Schwyz held that he lacked standing to complain about alleged preferential treatment in unrelated conversion cases, and that his challenge to the refusal of his own conversion request was insufficiently reasoned because it did not address the criminal elements of abuse of office. The supplementary submission was deemed late to the extent it attempted to cure the defect. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible, and the appellant was ordered to pay costs of CHF 1,200.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1 lit. b and Abs. 2 StPO; complaint against a non-prosecution order for abuse of office; requirements of substantiation and standing. A complainant is entitled to challenge only infringements of his own protected interests. Where the challenged order is based on a public-law assessment and the appellant merely contests that assessment without showing a concrete criminally relevant misuse of official powers, the complaint lacks sufficient reasoning and is inadmissible; such a defect is not curable by a later supplement (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. November 2019

BEK 2019 101

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2019, SUB 2019 246);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafanzeige vom 17. April 2018 hält es der Beschwerdeführer für erwiesen, dass der Bezirk F.________ ausser in seiner Angelegenheit („G.________“) in keinem einzigen Fall Art. 48 BauR buchstabengetreu angewendet habe, wonach die kurortbildenden Nutzungen, wie namentlich Hotel- und Gastbetriebe, zu erhalten und zu fördern seien (U-act. 8.1.001). Am 9. Mai 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig am 29. Mai 2019 und verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort, die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen (KG-act. 4). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 weitergeleitet. Er liess am 3. Juli 2019 durch Rechtsanwalt B.________ seine Beschwerde ergänzen (KG-act. 10 f.).

2. Grundsätzlich können beim Tatbestand des Amtsmissbrauchs private Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt und er insoweit beschwerdelegitimiert sein.

3. Der Beschwerdeführer rügt das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil des Bundesgerichts (BGer 1C_445/2015 vom 2. März 2016) als falsch, wonach in seinem Fall („G.________“) eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei, da die „G.________“ nur als Gastrobetrieb habe bewilligt werden können und überdies im Zentrum des touristischen Interesses liege. Er verlangt, die Staatsanwaltschaft hätte die Fälle der bewilligten Umnutzungen von Gastronomiebetrieben untersuchen müssen.

a) Soweit der Beschwerdeführer bewilligte Umnutzungen anderer Gastronomiebetriebe rügt, ist er nicht beschwerdelegitimiert, weil keine seiner grundsätzlich tatbestandsmässig mitgeschützten privaten Interessen betroffen sind (vgl. BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 E. 4.b/bb). Auch in der Sache konnte mit diesen Bewilligungen von vornherein kein Zwang gegen seine Interessen ausgeübt werden. Insoweit ist auf die Beschwerde, namentlich die Ansicht des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte diese Fälle untersuchen müssen, nicht einzutreten bzw. ist sie abzuweisen.

b) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei amtsmissbräuchlich keine Umnutzung bewilligt worden, ist er zwar als betroffen und insoweit als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Gestützt auf den erwähnten Bundes­gerichtsentscheid erwog die Staatsanwaltschaft aber in der angefochtenen Verfügung, die (öffentlich-rechtliche) Ablehnung einer Umnutzung durch alle kantonale Instanzen verletze nach Auffassung des Bundesgerichts kein Bundesrecht. Daher hielt sie dafür, dass kein Verdacht auf Amtsmissbrauch erkennbar sei. Indem der Beschwerdeführer nur die Auffassung des Bundesgerichts in öffentlicher-rechtlicher Hinsicht kritisiert, setzt er sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Er legt im Zusammenhang der ihm öffentlich-rechtlich verweigerten Umnutzung nicht dar, inwiefern durch die verzeigten Behörden und Personen eine strafrechtlich sachfremde bzw. widerrechtliche Zwangsausübung erfolgt sein sollte, wo es nicht hätte geschehen dürfen, bzw. die einer tatbestandsrelevanten, auf den Missbrauch der Machtbefugnisse beruhenden Rechtsanwendung gleichkäme (vgl. dazu etwa Heimgartner, BSK, 4. A. 2019, Art. 312 StPO N 6 ff.). Mit der Kritik am höchstrichterlichen Entscheid, womit sich die Verweigerung der Umnutzung auch im Rechtsmittelverfahren definitiv als rechtmässig herausstellte, vermag der Beschwerdeführer die behauptete fehlende Eindeutigkeit, dass kein Amtsmissbrauch vorliege, nicht darzutun. Die mangelhafte Begründung ist nicht verbesserlich (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. auch BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Beschwerdeergänzung ist insofern als verspätet aus dem Recht zu weisen. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘200.00 gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), D.________ (1/R) und E.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer:

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. November 2019 kau

Schlagwörter

non-prosecutionabuse of officestandingsubstantiationinadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge alleged abuse of office concerning approvals granted to other gastronomy conversions.

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because those approvals did not affect his protected private interests.

Extrahierte Begründung

For abuse of office, private interests may be protected in principle, but the complainant was not affected by the approvals granted to other cases; therefore he could not demand investigation of them.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint adequately challenged the prosecution’s refusal to open an investigation regarding the denial of his own conversion request.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not engage with the reasons of the challenged order and did not show any criminally relevant abuse of power.

Extrahierte Begründung

He merely criticized the Federal Supreme Court’s public-law assessment, but did not explain a specific unlawful coercive exercise or misuse of official powers as required by Art. 385(1)(b) StPO; the defect was not curable and the supplementary filing was out of time.

Kernrechtsfrage

Whether the non-prosecution order should be overturned and a criminal investigation opened.

Extrahierter Entscheid

No investigation was ordered; the complaint was not admitted insofar as it was sufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Because no sufficiently substantiated suspicion of abuse of office was shown, the prosecution’s non-prosecution decision stood.

Kernrechtsfrage

Costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs, set at CHF 1,200, offset against the advance paid.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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