Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2019
BEK 2019 100
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
**1.**A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **2.**B.________ GmbH, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, **2.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2019, SUB 2016 526);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 18. Oktober 2016 erstatteten A.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie die durch sie vertretene B.________ GmbH (Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen E.________ (Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Sachentziehung (U-act. 8.1.001). Im Wesentlichen brachten sie zum Sachverhalt vor, die Beschwerdeführerin 1 und deren Bruder, der Beschuldigte, hätten im Jahr 2014 gemeinsam den Beschluss gefasst, auf der Liegenschaft F.________, ein Erholungsheim für krebskranke Mütter zu errichten und zu betreiben. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, die Liegenschaft im Miteigentum zu erwerben, habe der Beschuldigte am 1. April 2015 die Liegenschaft alleine gekauft und sei auch als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 1 hätten am 21. Mai 2015 die B.________ GmbH (nachfolgend GmbH) mit einem Stammkapital von je Fr. 25‘000.00 gegründet und beide hätten die Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt. Es sei abgemacht worden, dass der Beschuldigte für die finanziellen Angelegenheiten inkl. der administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gründung und der Renovation sowie für die Buchhaltung zuständig sei und die Beschwerdeführerin 1 für den Betrieb des Erholungsheimes. Aufgrund des Kaufs der Liegenschaft durch den Beschuldigten sei die geplante Renovation der Liegenschaft nicht mehr von beiden, sondern nur noch von der Beschwerdeführerin 1 finanziert worden. Letztere habe der GmbH am 2. Juli 2015 und am 23. September 2015 jeweils ein zinsloses Darlehen von Fr. 50‘000.00 bzw. Fr. 30‘000.00 gewährt mit dem Zweck, dass die GmbH diese Mittel für den Betrieb des Erholungsheimes nach erfolgter Renovation verwenden würde. Zudem habe sie vom 26. März bis 14. November 2015 direkte Zahlungen von insgesamt Fr. 43‘728.90 zugunsten der GmbH bzw. für Renovations- und Einrichtungskosten getätigt. Sie habe den Beschuldigten bei der Renovation der Liegenschaft mit der Vorstellung unterstützt, dass sie die ins Alleineigentum des Beschuldigten investierten Beträge sowie die an die GmbH gewährten Darlehen selbstverständlich zurückerhalten werde; es habe nie ein Schenkungswille bestanden. Der Beschuldigte habe zwischen dem 8. Juni 2015 und dem 23. April 2016 Fr. 129‘637.95 von der GmbH für die Renovation und den Umbau der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft verwendet. Er habe hierfür keine Verträge abgeschlossen und auch nicht die Zustimmung von der Beschwerdeführerin 1 eingeholt. Es habe weder Gegenleistungen noch irgendwelche Sicherheiten für diese Investitionen gegeben. Am 2. Februar 2016 habe er überdies mitgeteilt, dass er keine administrativen Arbeiten mehr verrichten werde und er habe keine Buchhaltung erstellt. Sodann habe er am 29. Juni 2015 Fr. 10‘000.00 und am 24. September 2015 Fr. 7‘500.00 auf sein Privatkonto überwiesen mit der Begründung, es handle sich um Mietzinsforderungen. Einen Miet- oder Pachtvertrag habe es aber nicht gegeben. Erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 den Beschuldigten damit konfrontiert habe, habe dieser im November 2015 die Fr. 17‘500.00 wieder zurücküberwiesen. Am 11. Juni 2016 habe der Beschuldigte sodann Fr. 12‘600.00 auf sein Privatkonto überwiesen, angeblich um seine Forderung aus einem Pachtvertrag gegenüber der GmbH sicherzustellen. Ferner befänden sich zahlreiche Privatgegenstände der Beschwerdeführerin 1 in der Liegenschaft des Beschuldigten, in welcher er im Mai 2016 die Schlösser gewechselt habe. Der Beschuldigte habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, diese Gegenstände herauszugeben (U-act. 8.1.001, S. 4-13).
b) Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (U-act. 0.1.001). Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 27. Mai 2019 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung, Sachentziehung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Die Beschlagnahme über die auf dem PostFinance-Konto des Amtes für Justizvollzug hinterlegten Fr. 200‘000.00 sei nicht aufzuheben.
4. Sofern die Beschwerdeinstanz keinen Entscheid fällt, sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschuldigte erstattete am 31. Mai 2019 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 4. Juni 2019 die Akten und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 9). Die Beschwerdeführerinnen reichten am 24. Juni 2019 eine als Replik bezeichnete Stellungnahme ein und hielten an den Beschwerdeanträgen fest (KG-act. 11). Während die kantonale Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 13), erstattete der Beschuldigte am 29. Juni 2019 eine Vernehmlassung zur Replik der Beschwerdeführerinnen (KG-act. 17).
2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 f. m.w.H.; BGer, Urteil 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1). Die Anklage ist in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs in etwa gleich erscheint (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.2; vgl. auch BGer, 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1; zum Charakter des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und zur heterogenen Praxis bezüglich der geforderten Verurteilungswahrscheinlichkeit vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).
3. a) Nach dem Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
b) aa) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die kantonale Staatsanwaltschaft auf die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 3. August 2016 abgestellt und deshalb den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt habe. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin 1 keine Informationen vorenthalten habe, weil er mit G.________ zur H.________ (Bank) gegangen sei und den Kauf der Liegenschaft im Alleingang vorbereitet habe. Inwiefern diese Tatsache in einem Zusammenhang zu den Investitionen steht, welche der Beschuldigte für die GmbH in die Liegenschaft vornahm, und somit für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung tatbestandsrelevant ist, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ferner bringen die Beschwerdeführinnen vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte ohne das Wissen der Beschwerdeführerin 1 Fr. 17‘500.00 auf sein Privatkonto überwiesen habe, wovon die Beschwerdeführerin 1 nur per Zufall erfahren habe. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Bezirksgericht March in der Verfügung vom 3. August 2016 diese Überweisung berücksichtigt habe. Insofern berücksichtigte die Vorinstanz im Sachverhalt die erwähnte Zahlung, weshalb diesbezüglich weder eine inkorrekte Feststellung des Sachverhalts dargetan noch ersichtlich ist.
bb) Hinsichtlich der Fr. 129‘637.95, welche für die Renovation bzw. den Umbau der Liegenschaft verwendet wurden, rügen die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Subsumtion, wonach diese Investitionen mit der Beschwerdeführerin 1 im Detail abgesprochen und auch in deren Interesse gewesen seien und dem Gesellschaftszweck gedient hätten, weshalb der Beschuldigte keine Pflichten verletzt und nicht treuwidrig gehandelt oder Kompetenzen überschritten habe.
Die ungetreue Geschäftsbesorgung setzt als Tathandlung eine Treuepflichtverletzung voraus, welche sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis ergibt (BGE 142 IV 346, E. 2). Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB handelt zum Beispiel, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190, E. 2b) oder Darlehen ohne adäquate Gegenleistung gewährt (BGer, Urteile 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.4.2), wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht (BGer, Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2) oder wer durch Selbstkontrahieren ein Geschäft mit sich selbst abschliesst, das einseitig enorme, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten und Risiken enthält, soweit nicht die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGer, Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 7.2.3).
Unbestritten ist, dass der Umbau der Liegenschaft notwendig war, um den Zweck, auf der Liegenschaft ein Erholungsheim für krebskranke Mütter zu betreiben, zu erreichen. Die Investitionen stellen somit einen geschäftsmässig begründeten Aufwand mit einem Gegenwert dar und entsprechen dem Gesellschaftszweck. Es liegt kein unerlaubtes Risiko im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, weil weder besondere Weisungen missachtet, die Investitionen nicht ohne adäquate Gegenleistung gewährt noch ein geschäftsmässig unbegründeter Aufwand verursacht wurde. Sodann sprachen der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 1 die anfallenden Renovationsarbeiten im Detail ab, was aus dem umfangreichen WhatsApp-Protokoll hervorgeht (U-act. 10.1.001, S. 135-224). Dass der Beschuldigte darüber hinaus Arbeiten vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben habe, von denen die Beschwerdeführerin 1 keine Kenntnis gehabt hätte, macht letztere im Übrigen nicht geltend. Die Umbauarbeiten an der Liegenschaft des Beschuldigten erfolgten demnach in Absprache und folglich mit Zustimmung der Beschwerdeführerin 1. Aufgrund der Zustimmung der Beschwerdeführerin 1 ist ebenso wenig ein unzulässiges Selbstkontrahieren zu erkennen. Folglich ist die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Fr. 129‘637.95 nicht zu beanstanden.
cc) Anders als bei den Fr. 129‘637.95 liegt bei den Überweisungen von Fr. 17‘500.00 (= Fr. 10‘000.00 am 29. Juni 2015 [U-act. 8.1.002, S. 58] + Fr. 7‘500.00 am 24. September 2015 [U-act. 8.1.002, S. 54]) und Fr. 12‘600.00 am 11. Juni 2016 (U-act. 8.1.002, S. 117) keine Zustimmung der Beschwerdeführerin 1 vor, weshalb das Vorstehende bereits mit Blick auf ein mögliches (unzulässiges) Selbstkontrahieren nicht ohne Weiteres gelten kann. Der Beschuldigte erklärte an der Befragung vom 30. März 2017, er habe die Überweisung der Fr. 17‘500.00 als Mietzinsforderungen bezeichnet. Es sei eine Rückvergütung laufender Fremdkosten, Baurechtszinsen, Hypothekarzinsen und Amortisationen der Hypothek gewesen. Unbestrittenermassen bestehen keine schriftlichen Miet- oder Pachtverträge zwischen der GmbH und dem Beschuldigten. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 und der Beschuldigte eine Beteiligung der GmbH an den Kosten der Liegenschaft vereinbarten, lässt sich aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres feststellen. Hinzu kommt, dass auch dem WhatsApp-Protokoll zu entnehmen ist, dass die Parteien hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten immer wieder Klärungsbedarf hatten (U-act. 10.1.001, S. 205, 213 und 218 ff.). Weil das Vorliegen einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung derzeit nicht aktenmässig erstellt ist, liegt keine klare Straflosigkeit vor, welche die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde.
Weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine vorübergehende Schädigung ausreicht, ist für die Beurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Tatsache unerheblich, dass der Beschuldigte den Betrag von Fr. 17‘500.00 am 22. November 2015 an die GmbH zurücküberwies (U-act. 8.1.001, S. 66; BGer, Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017, E. 3.3.3).
Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache in Bezug auf die beiden Zahlungen von Fr. 17‘500.00 und Fr. 12‘600.00 an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen.
4. a) Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGE 120 IV 117, E. 2b). Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGE 120 IV 117, E. 2b). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine solche Pflicht zu verneinen und die Annahme einer Veruntreuung fällt ausser Betracht. Anders kann es sich verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9, E. 1a; BGE 120 IV 117, E. 2f), also ob der Borger ständig über die empfangenen Vermögenswerte oder deren Surrogat verfügen muss (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 74 zu Art. 138 StGB). Sodann muss dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und rechtlich gültig übertragen werden (Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 138 StGB). Organe handeln als Teil der Gesellschaft für diese, weshalb das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich keiner Werterhaltungspflicht unterliegt. Verlassen die Handlungen der Organe jedoch den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich, könne sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 36d zu Art. 138 StGB).
b) aa) Die Beschwerdeführerinnen bringen in Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung im Wesentlichen vor, die Investitionen, welche der Beschuldigte für die GmbH ohne jegliche Sicherheiten in seine Liegenschaft vorgenommen habe, seien als unzulässige zinslose Darlehen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Darlehen der GmbH gewährt und nicht dem Beschuldigten. Unabhängig davon, ob bei den von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der GmbH gewährten Darlehen ein bestimmter Verwendungszweck vereinbart wurde, fällt eine Veruntreuung der Darlehen der Beschwerdeführerin ausser Betracht, soweit diese für die Renovation der Liegenschaft verwendet wurden, weil die Beschwerdeführerin 1 als Darlehensgeberin ihre Zustimmung hierfür erteilte, mithin den vom Beschuldigten geplanten Verwendungszweck kannte und diesem zustimmte, weshalb dem Beschuldigten keine zweckwidrige Verwendung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 3b.bb vorstehend). Bezüglich des Stammkapitals von Fr. 50‘000.00 handelt es sich um Gesellschaftsvermögen der GmbH. Den Beschuldigten trifft aufgrund seiner Organstellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens grundsätzlich keine Werterhaltungspflicht im Sinne von Art. 138 StGB, soweit seine Handlungen im Rahmen der gewöhnlichen Organtätigkeit liegen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3b.bb vorstehend) handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Renovation der Liegenschaft zum einen dem Gesellschaftszweck entsprechend, weshalb die Tätigkeit in diesem Umfang innerhalb der gewöhnlichen Organtätigkeit liegt, und zum anderen mit Zustimmung der Beschwerdeführerin 1, wodurch die Verwendung des Darlehens nicht zweckwidrig erfolgte. Somit ist die vorinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Verwendung der Darlehen der Beschwerdeführerin 1 und des Stammkapitals für die Renovation der Liegenschaft nicht zu beanstanden.
Hingegen erfolgten die beiden Zahlungen von Fr. 17‘500.00 und Fr. 12‘600.00 auf das Privatkonto des Beschuldigten ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin 1, weshalb sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen könnten, sofern für die Darlehen ein bestimmter Verwendungszweck verabredet wurde und somit eine Werterhaltungspflicht bestünde. Ob diese Zahlungen sodann dem Gesellschaftszweck entsprachen, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend feststellen. Hinsichtlich dieser beiden Zahlungen kann deshalb nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden, weshalb die Einstellungsverfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
bb) Ferner rügt die Beschwerdeführerin 1, dass auch in Bezug auf die von ihr getätigten direkten Investitionen in Höhe Fr. 43‘728.90 eine Veruntreuung vorliege und insbesondere kein Antragsdelikt vorliege. Die Beschwerdeführerin 1 machte mit Strafanzeige vom 18. Oktober 2016 geltend, sie habe am 7. Mai 2015 Fr. 27‘500.00 von ihrem privaten Konto bar abgehoben und diesen Betrag zu ¾ für Renovationskosten der Liegenschaft und zu ¼ für die Einrichtung bzw. Geräte für die künftige Gästeküche aufgewendet. Vom 26. März 2015 bis zum 14. November 2015 habe sie von ihrem Konto weitere Zahlungen getätigt, sodass sie zusammen mit den Fr. 27‘500.00 insgesamt Fr. 43‘728.90 für die Renovation und Einrichtung der Liegenschaft ausgegeben habe (U-act. 8.1.001, S. 8). Indem die Beschwerdeführerin 1 die Investitionen für die GmbH in die Liegenschaft des Beschuldigten direkt selber tätigte, fehlt es dem Beschuldigten von vornherein an einer von einem anderen bewusst und rechtlich gültig übertragenen Verfügungsmacht über Vermögenswerte. Mithin wurden dem Beschuldigten die Fr. 43‘728.90 von der Beschwerdeführerin 1 gar nicht anvertraut, sondern direkt von ihr in die Liegenschaft investiert. Somit fällt der Tatbestand der Veruntreuung hinsichtlich dieser Fr. 43‘728.90 ausser Betracht, weshalb offenbleiben kann, ob es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, und falls ja, ob die Antragsfrist eingehalten wurde. Im Ergebnis ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Fr. 43‘728.90 nicht zu beanstanden.
5. a) aa) Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Tathandlung des Entziehens umfasst einerseits die Wegnahme und anderseits das Vorenthalten. Eine Sachentziehung begeht, wer sich nach Ablauf der Vertragsdauer rechtswidrig weigert, die Sache dem Berechtigten bedingungslos zurückzugeben (Weissenberger, a.a.O., N 23 zu Art. 141 StGB). Sodann muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen (Weissenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 141 StGB).
bb) Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380, E. 2.3.4; BGE 131 IV 97, E. 3.1). Der Strafantragsteller bringt in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97, E. 3.1; BGE 115 IV 1, E. 2a). Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren (BGE 115 IV 1, E. 2a). Die Behörde ist an eine allfällige rechtliche Qualifikation des Antragsstellers nicht gebunden. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97, E. 3.1; BGE 85 IV 73, E. 2).
b) aa) Die Beschwerdeführerinnen erklären, die vorinstanzliche Feststellung, es liege kein gültiger Strafantrag vor, sei falsch. Sie hätten in ihrem Strafantrag den Sachverhalt dargestellt; eine rechtliche Subsumtion sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen „Strafanzeige/Strafantrag“ gegen den Beschuldigten und verlangten in Rechtsbegehren Ziff. 1, es sei gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen (U-act. 8.1.001). Unter dem Titel „Strafantrag“ (Ziffer II.3) äusserten sie sich zwar lediglich zur Veruntreuung und zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, dies stellt jedoch eine rechtliche Würdigung dar, an die die Strafverfolgungsbehörden nicht gebunden sind. In Ziff. III.I.22 führen die Beschwerdeführerinnen aus, in der Liegenschaft befänden sich zahlreiche Privatgegenstände der Beschwerdeführerin 1 wie beispielsweise der Nähmaschine. Durch das Wechseln der Schlösser durch den Beschuldigten sei ihr der Zutritt zur Liegenschaft verunmöglicht und der Beschuldigte weigere sich trotz mehrmaliger Aufforderung, ihr die persönlichen Gegenstände herauszugeben (U-act. 8.1.001, S. 13, Ziff. III.I.22). Die Beschwerdeführerinnen führten somit im Strafantrag den relevanten Sachverhalt dar und gaben mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 zum Ausdruck, dass sie eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten verlangen. Somit liegt ein gültiger Strafantrag vor.
bb) In materieller Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 aufforderte, die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden persönlichen Gegenstände bis zum 15. November 2016 nach Absprache herauszugeben (U-act. 10.1.001, S. 55 f.). Mit Schreiben vom 13. November 2016 teilte der Beschuldigte seinerseits der Beschwerdeführerin 1 mit, es befänden sich noch diverse Gegenstände aus ihrem Privateigentum in der Liegenschaft, und forderte sie auf, diese bis spätestens 30. November 2016 abzuholen (U-act. 10.1.001, S. 53). Gemäss E-Mail vom 16. Dezember 2016 des Bruders der Parteien habe der Beschuldigte einen auf den 17. Dezember 2016 angesetzten Termin für die Übergabe, an welchem auch der Bruder der Parteien hätte teilnehmen sollen, ihm gegenüber kurzfristig abgesagt (KG-act. 1/14). Unbestrittenermassen erfolgte die Herausgabe der Gegenstände letztlich am 5. Januar 2017 (U-act. 10.1.001, S. 59 f.). Im Übrigen stehen sich die Behauptungen der Parteien widersprüchlich gegenüber: Während der Beschuldigte aussagte, die Beschwerdeführerin 1 mehrfach, insbesondere an der Schlichtungsverhandlung vom 19. Juli 2016, aufgefordert zu haben, die Gegenstände abzuholen, bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, der Beschuldigte könne keine Nachfrist für eine ihm selber laufende Frist ansetzen und trage die Verantwortung für die geplatzten Übergaben, weil er diese an unzumutbare Bedingungen geknüpft habe. Aufgrund der Aktenlage erscheint somit unter anderem unklar, ob der Beschuldigte die Abholung der Gegenstände durch die Beschwerdeführerin 1 selber mehrfach verlangte und ob er die Herausgabe an unzulässige Bedingungen, insbesondere das alleinige Erscheinen der Beschwerdeführerin 1, knüpfte. Weil eine Einstellung des Strafverfahrens nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden kann und namentlich nicht in Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Art (vgl. E. 2 vorstehend) rechtfertigt sich die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung nicht und es wird näher abzuklären sein, aus welchen Gründen eine frühere Rückgabe der Gegenstände nicht erfolgte und allenfalls, ob dies einen erheblichen Nachteil für die Beschwerdeführerin 1 nach sich zog.
6. a) Der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen (Abs. 1) oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren (Abs. 2) nicht nachkommt. Die strafbare Handlung besteht in der Vernachlässigung der Buchführungs- und/oder Aufbewahrungspflichten, welche sich nach den Regeln des Privatrechts (insbesondere Art. 957 ff. OR) und den öffentlichrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bestimmen (Niggli/Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 1 zu Art. 325 StGB). Grundlage jeglicher Buchführung ist Art. 957a Abs. 1 OR. Demnach bildet die ordnungsgemässe Buchführung die Grundlage für die Rechnungslegung und erfasst sämtliche Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens notwendig sind. Gemäss Art. 957a Abs. 2 OR folgt die ordnungsgemässe Buchführung namentlich den Grundsätzen der vollständigen, wahrheitsgetreuen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte (Ziff. 1), des Belegnachweises für die einzelnen Buchungsvorgänge (Ziff. 2), der Klarheit (Ziff. 3), der Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens (Ziff. 4) sowie der Nachprüfbarkeit (Ziff. 5). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Das Geschäftsjahr entspricht bei den meisten Gesellschaften dem Kalenderjahr. Im ersten Jahr nach der Gründung oder bei einer Verlegung des Bilanzstichtags kann das Geschäftsjahr auch verlängert oder verkürzt werden (Mayer-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. A., 2018, § 8 N 105).
b) Die Beschwerdeführerinnen machten mit Strafanzeige vom 18. Oktober 2016 geltend, der Beschuldigte weigere sich, eine Buchhaltung zu erstellen. Der Beschuldigte reichte an der Einvernahme vom 30. März 2017 eine Buchhaltung ein (U-act. 10.1.001, S. 225-274). Diese Buchhaltung erfasst Buchungen von April 2015 bis Ende 2016. Gemäss den Statuten der GmbH beginnt das Geschäftsjahr am 1. Mai und endet am 30. April (U-act. 8.1.002, S. 46). Sofern das erste Geschäftsjahr nicht verlängert wurde, hätte die erste Buchhaltung (Zeitpunkt der Gründung/des Handelsregistereintrags vom 21. Mai 2015 [U-act. 8.1.002, S. 3] bis Ende April 2016) in Anwendung von Art. 958 Abs. 3 OR bis Ende Oktober 2016 erstellt werden müssen. Dass und insbesondere welche relevanten Angaben und Unterlagen dem Beschuldigten zur Erstellung der Buchhaltung von der Beschwerdeführerin 1 gefehlt haben sollen, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den Akten, zumal sich der Beschuldigte mit WhatsApp vom 14. Februar 2016 bei der Beschwerdeführerin 1 für die Belegkopien bedankte, mithin den Erhalt von Belegen bestätigte (U-act. 10.1.001, S. 222). Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäss geführt. Zu Recht machen sie geltend, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bilanz nicht datiert ist (U-act. 10.1.001, S. 225 ff.). Eine inhaltliche Überprüfung der Buchhaltung darauf, ob sie ordnungsgemäss im Sinne der erwähnten Grundsätze (vgl. E. 6a vorstehend) geführt wurde, lässt sich ohne die vollständigen Belege nicht abschliessend vornehmen. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes kann folglich nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden, weshalb die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
7. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2019 ist betreffend die Zahlungen von Fr. 17‘500.00 und Fr. 12‘600.00 und der damit verbundenen Anschuldigungen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung sowie betreffend die Sachentziehung und die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Einstellung betreffend die Investitionen in die Liegenschaft des Beschuldigten bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Veruntreuung in diesem Umfang nicht zu beanstanden.
b) Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und durch die Staatsanwaltschaft allenfalls neu festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Zweitinstanzlich unterliegen die Beschwerdeführerinnen einzig in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung soweit es die Investitionen für den Umbau und die Renovation der Liegenschaft des Beschuldigten betrifft, und obsiegen im übrigen Umfang. Es rechtfertigt sich somit, den Beschwerdeführerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Umfang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).
c) Die Beschwerdeführerinnen sind für das Beschwerdeverfahren angemessen (reduziert) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog, vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 436 StPO). Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Beschwerdeführerinnen reichten keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Die Streitsache bietet weder besondere Schwierigkeiten noch einen ausserordentlichen Aktenumfang. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen bestand im Wesentlichen in der Erstellung der 22-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1) sowie der 13-seitigen Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG-act. 11). In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA). Die beiden Beschwerdeführerinnen sind folglich mit je Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung betreffend die Zahlungen von Fr. 17‘500.00 und Fr. 12‘600.00 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie betreffend die Sachentziehung (Art. 141 StGB) und die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden zu 1/5 (Fr. 240.00) den Beschwerdeführerinnen (je Fr. 120.00) auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit (je Fr. 600.00) gedeckt, so dass ihnen je noch Fr. 480.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt werden. Im übrigen Umfang (Fr. 960.00) gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates.
3. Die Beschwerdeführerinnen werden für das Beschwerdeverfahren je mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. Dezember 2019 kau