Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Oktober 2019
BEK 2019 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, Beschwerdegegner 1-4: c/o Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz,
**5.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt H.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Amtsmissbrauch)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019, SUB 2018 265-268);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Weil F.________ angeblich unberechtigt Fahrzeuge auf Parkplätzen einer Liegenschaft von A.________ abgestellt hatte, fuhr A.________ am 31. August 2016, gemäss seinen eigenen Angaben um die Mittagszeit zur G.________ GmbH in Reichenburg und sprach gegenüber dortigen Angestellten (Mord-)Drohungen gegen F.________ bzw. die G.________ GmbH aus. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A.________ um ca. 17:30 Uhr in seinem Fahrzeug sitzend auf dem Parkplatz neben dem Zubringer zur Autobahn A3 an. A.________ weigerte sich zunächst, aus dem Fahrzeug auszusteigen, konnte aber danach polizeilich angehalten und kontrolliert werden. Er wurde auf den Polizeiposten Siebnen mitgenommen. Nach verschiedenen Abklärungen wurde die polizeiliche Anhaltung bzw. Gewahrsamnahme um 19:45 Uhr beendet (vgl. U-act. 8.1.018; 8.1.007).
a) A.________ reichte am 24. Juni und 4. Juli 2017 Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Schwyz ein (U-act. 8.1.003-5). Die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) vom 3. Januar 2018 (U-act. 0.0.01) hob das Kantonsgericht auf Beschwerde hin mit Beschluss vom 3. Mai 2018 (BEK 2018 19) auf (U-act. 12.1.005). Daraufhin eröffnete die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gegen die Polizeibeamten B.________ (Beschuldigter 1), C.________ (Beschuldigter 2), D.________ (Beschuldigter 3) und E.________ (Beschuldigter 4; U-act. 9.1.001-4). Nach verschiedenen Untersuchungshandlungen stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ein, verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach den Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (U-act. 0.1.002).
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Strafverfolgungsbehörde, das Verfahren wiederaufzunehmen und durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Strafverfolgungsbehörde (KG-act. 7). Mit Beschwerdeantworten vom 5. bzw. 6. und 8. Februar 2019 beantragten die Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 9-12).
2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger (U-act. 3.1.002, 3.1.004, 3.1.006, 3.1.008) bzw. geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 14 zu Art. 382 StPO; BGE 137 IV 246, E. 1.3.1).
a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (Urteile BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1, und 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1, sowie BGE 137 IV 219, E. 7.1 f. m.H). Nach stetiger kantonsgerichtlicher Praxis sind Fälle anzuklagen, in welchen eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BEK 2015 79 vom 28. September 2015 E. 3 mit Hinweisen). Nach grosszügigerer bundesgerichtlicher Formel ist die Anklage in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs in etwa gleich erscheint (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; vgl. auch BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., N 8 zu Art. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1; zum Charakter des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und zur heterogenen Praxis bezüglich der geforderten Verurteilungswahrscheinlichkeit vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).
b) Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Strafverfolgungsbehörde zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB; angefochtene Verfügung, E. 3.1) sowie zur gesetzlichen Grundlage und der notwendigen Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns (angefochtene Verfügung, E. 3.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde prüfte die vom Beschwerdeführer beanstandeten Handlungen im Hinblick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und kam zum Schluss, dass unbestrittenermassen sämtliche Massnahmen als Amtshandlungen zu qualifizieren seien, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, verhältnismässig gewesen und alle Beschuldigten der Auffassung gewesen seien, dass sie rechtmässig gehandelt hätten (angefochtene Verfügung, E. 3.3-3.12).
Die Strafverfolgungsbehörde erwog insbesondere zum Entkleiden des Beschwerdeführers, angesichts der vorausgegangenen Drohung und dem Verhalten bei der polizeilichen Anhaltung sei eine genauere Personenkontrolle geboten gewesen, namentlich im Hinblick auf die Gefahrenabwehr für Drittpersonen, einer möglichen Gefährdung der Polizei aber auch einer möglichen Eigengefährdung des Beschwerdeführers durch unter den Kleidern oder in Körperöffnungen getragenen und in der konkreten Situation möglicherweise gefährlichen Gegenständen wie etwa versteckten Rasierklingen. Damit habe eine gesetzliche Grundlage bestanden. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich bloss habe ausziehen und dann umdrehen müssen, dann habe er sich wieder anziehen dürfen. Daraus gehe klar hervor, dass die Handlungen auch verhältnismässig gewesen seien (angefochtene Verfügung, E. 3.8). Sodann erwog die Strafverfolgungsbehörde zur angeblichen Drohung mit der Einlieferung nach Oberwil, der Beschwerdeführer habe nach Einschätzung der Polizei einen Zustand aufrechterhalten, welcher die Sicherheit des Beschwerdeführers sowie für Dritte möglicherweise gefährdete. Diese mögliche Gefährdung sei als akut einzustufen gewesen, weil die Befragungsprotokolle den Eindruck hinterliessen, dass die Polizei von einer fortdauernden Eskalation der Situation durch die Vorgeschichte und den Tagesverlauf habe ausgehen müssen. Damit habe aus Sicht der Polizei eine gesetzliche Grundlage zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung im Sinne der Gefahrenabwehr bestanden. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschwerdeführer vor der Prüfung der Unterbringung die Möglichkeit eingeräumt, die Drohung zurückzuziehen. Weil der Beschwerdeführer dies nach eigenen Angaben nicht getan habe, habe er sowohl die Eigengefährdung als auch die unmittelbare Bedrohungslage aufrechterhalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die für die Beschuldigten unberechenbaren Umstände die ärztliche Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung für unumgänglich hielten. Die Massnahme sei verhältnismässig gewesen (angefochtene Verfügung, E. 3.10).
Der Beschwerdeführer moniert vorwiegend die Verhältnismässigkeit verschiedener Handlungen. So macht er insbesondere geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Durchsuchung auf dem Polizeiposten im komplett entkleideten Zustand notwendig gewesen sei, obwohl er zuvor auf dem Parkplatz bereits aufgefordert worden sei, die Taschen zu leeren und anschliessend am ganzen Körper abgetastet worden sei (KG-act. 7, S. 5). Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb ihm mit einer fürsorgerischen Unterbringung gedroht worden sei, obschon er sich während der ganzen Zeit kooperativ verhalten und nie Gegenwehr gezeigt habe. Ihm sei auch nicht gesagt worden, welche Drohung er zurückziehen müsse, damit er nicht nach Oberwil eingeliefert werde (KG-act. 7, S. 6).
c) Die sicherheitspolizeiliche Durchsuchung einer Person kann die Kantonspolizei vornehmen, wenn insbesondere (lit. a) dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder dritter Personen erforderlich erscheint oder (lit. e) sich die zu durchsuchende Person erkennbar in einem Zustand befindet, welcher die Herrschaft über die eigene Person ausschliesst und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 PolG). Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 PolG).
Die fürsorgerische Unterbringung ist in Art. 426 ff. ZGB geregelt. Für die Zulässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung wird ein psychischer oder geistiger Schwächezustand vorausgesetzt (Rosch, in: Kurzkommentar ZGB, 2. A., Basel 2018, N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung gilt als schwerer grundrechtlicher Eingriff, sodass der Verhältnismässigkeit grosse Bedeutung zukommt (Rosch, a.a.O., N 10 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist auch die kantonsgerichtliche Rechtsprechung im Blick zu halten, wonach strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht erwachsenenschutzrechtlich gebotene Massnahmen ersetzen bzw. sicherheitspolizeiliche Erfordernisse abdecken dürfen (Beschluss BEK 2017 74 vom 2. Mai 2017, auszugsweise in: EGV-SZ 2017, A/5.2, E. 4). Für die Anordnung und Unterbringung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB; § 34 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978, SRSZ 210.100, nachfolgend: EGzZGB). Liegt Gefahr im Verzug, kann nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt eine Unterbringung von höchstens sechs Wochen anordnen (§ 34 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB).
d) Als Beweismittel für die Beurteilung des Amtsmissbrauchs sind der Amtsbericht vom 27. November 2017 (U-act. 8.1.017), der Polizeirapport des Beschuldigten 1 vom 2. September 2016 (U-act. 8.1.018) und das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 1 (U-act. 10.1.007), welcher damals als polizeilicher Einsatzleiter amtete, vorhanden. Die weiteren Polizeibeamten, d.h. der Beschuldigte 2 (U-act. 10.1.003), der Beschuldigte 3 (U-act. 10.1.004) und der Beschuldigte 4 (U-act. 10.1.006) sagten anlässlich ihrer Einvernahmen – nebst wenigen allgemeinen Ausführungen zum grundsätzlich üblichen polizeilichen Vorgehen – zum konkreten Vorfall nichts aus. Teilweise konnten sie sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, teilweise verweigerten sie ihre Aussage. Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben (insbesondere die Sachverhaltsdarstellung in der Beilage zu U-act. 8.1.007) sowie seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.1.001) zu würdigen.
aa) Im Polizeirapport vom 2. September 2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer Drohungen gegen F.________ äusserte. Zudem soll er erwähnt haben, dass er die Lokalitäten der G.________ GmbH anzünden werde. Sodann habe sich der Beschwerdeführer vorerst geweigert, aus dem Fahrzeug auszusteigen, sei aber bereit gewesen, den Autoschlüssel herauszugeben. Nach einem Gespräch durch das halb offene Fenster sei er dann ausgestiegen und habe sich kontrollieren lassen. Er habe keine gefährlichen Gegenstände mit sich geführt, sei aber sichtlich nervös gewesen. Im Fahrzeug habe nebst Werkzeug und Elektromaterial eine leere Wodkaflasche und ein frisch erstelltes Plakat «Liegenschaft zu verkaufen» festgestellt werden können. Das Gespräch auf dem Polizeiposten Siebnen sei ruhig verlaufen und der Beschwerdeführer habe sich teilweise einsichtig gezeigt. Er habe keine Drohungen mehr gegenüber von F.________ oder der G.________ GmbH erwähnt. Er habe sich jedoch nicht dazu durchringen können, rational das Problem mit den Fahrzeugen anzugehen. Immer wieder habe er sich dahingehend geäussert, dass er ja in diesem Fall die Fahrzeuge vor seinem (gemeint: der befragende Beschuldigte 1) Haus abstellen könne oder auf einem Parkplatz der Polizei. Weiter habe er geäussert, dass er nicht wisse, wie es dann morgen weitergehe und was er tun werde. Er wolle seine Liegenschaft verkaufen und dann könne der Staat von ihm nichts mehr holen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer seinem Hausarzt zugeführt worden. Dieser habe keine FU verfügt, ihm Medikamente verabreicht und einen neuen Termin auf den Freitag vereinbart (U-act. 8.1.018, S. 2).
bb) Im Amtsbericht vom 27. November 2017 wird ausgeführt, das Entkleiden aufgrund der vorangegangenen Drohungen (körperliche Gewalt und Androhung der Brandstiftung) sowie gewissen suizidalen Anspielungen erscheine ausnahmsweise gerechtfertigt (U-act. 8.1.017, S. 2). Der polizeiliche Einsatzleiter habe sich aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers entschlossen, ihn seinem Hausarzt zuzuführen, damit dieser eine fürsorgerische Unterbringung prüfe (U-act. 8.1.017, S. 2).
cc) Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2018 aus, er habe beim G.________ gegenüber zwei Personen gesagt, F.________ müsse die Autos bis heute Abend abholen und die Gebühren zahlen, ansonsten würde er ihn umlegen. Für ihn sei das keine Morddrohung gewesen, sondern eine Warnung (U-act. 10.1.001, Fragen 28-33). Der Beschwerdeführer erklärte mehrfach, er habe sich ruhig verhalten (z.B. Fragen 61, 79, 127). Auf dem Polizeiposten habe er in einer Zelle irgendwann (nach dem Alkoholtest) die Schuhe, Socken, T-Shirt etc. ausziehen müssen bis er nackt dagestanden sei. Er habe sich um 180 Grad umdrehen müssen und sich danach wieder anziehen können, bis auf den Gurt und die Schuhe (Frage 97). Er frage sich bis heute, warum er sich nackt habe ausziehen müssen, weil man ihn bereits vor der Festnahme abgetastet habe (Frage 110). Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, wenn er die Drohung nicht zurückziehe, werde er einen Bezirksarzt aufbieten, welcher ihn nach Oberwil einliefern werde (Frage 130). Er könne fünf Minuten überlegen. Der Beschuldigte 1 sei rausgegangen, wiedergekommen und habe ihn gefragt, ob er die Drohung zurückziehen werde. Er habe dann gesagt, dass er nicht wisse, was er zurückziehen solle (Frage 138).
dd) Demgegenüber schilderte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 13. November 2018 ein gänzlich anderes Bild. Insbesondere sagte er aus, die Drohung bei der G.________ GmbH sei massiv gewesen (U-act. 10.1.007, Frage 12). Der Beschwerdeführer habe gedroht, das G.________ anzuzünden oder in die Luft zu jagen (Frage 16). Es habe eine fortwährende Eskalation der Situation stattgefunden (Frage 25; vgl. Frage 31, 38) und es sei noch nicht bekannt gewesen, ob ein Strafantrag eingehen werde wegen der Drohung im G.________ (Frage 29, 72). Die Abtastung vor Ort bezeichnete er als aus Gründen des Eigen- und Fremdschutzes üblich (Fragen 48). Die Entkleidung auf dem Polizeiposten habe aufgrund der Drohungen gegen F.________ und die Firma G.________ sowie zum Schutz des Beschwerdeführers vor sich selbst und zum Schutz der Polizei stattgefunden (Fragen 78, 80). Für ihn sei im Vordergrund gestanden, dass der Beschwerdeführer für Drittpersonen wie die bedrohten Personen oder die Polizei hätte gefährlich werden können. Aber auch, dass er sich selber etwas hätte antun können (Frage 112).
e) Der Polizeirapport hinterlässt den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor Ort – abgesehen von der anfänglichen Weigerung, aus dem Fahrzeug auszusteigen – als auch auf dem Polizeiposten Siebnen kooperativ und teilweise sogar einsichtig verhielt, was auch der Beschuldigte 2 bestätigte (U-act. 10.1.003, Fragen 39-41). Der Inhalt und die Ernsthaftigkeit der Drohungen gegenüber F.________ werden nicht erwähnt. Weder die unbestrittenermassen stattgefundene Abtastung vor Ort und die Entkleidung auf dem Polizeiposten noch der Grund dieser Massnahmen sind im Polizeirapport vermerkt. Der Amtsbericht ist äusserst knapp gehalten; genauere Angaben zum Inhalt der angeblichen Drohungen und suizidalen Anspielungen sind auch hier nicht aufgeführt. Somit erfordert insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die Entkleidung des Beschwerdeführers sowie die Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung im Rahmen der polizeilichen Anhaltung erforderlich und verhältnismässig waren, im Wesentlichen eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 1. Die Würdigung der Beweise ist indessen nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde, sondern des Richters. Auch wenn der Polizeirapport, der Amtsbericht und die wenigen Aussagen der übrigen Beschuldigten hinzugezogen werden, ist die Sachlage nicht derart eindeutig, dass von klar verhältnismässigen oder klar unverhältnismässigen Massnahmen gesprochen werden könnte. Der Sachverhalt erweist sich nicht als derart eindeutig, dass zweifelsfrei eine «klare Straflosigkeit» im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vorläge, welche eine Einstellung rechtfertigen würde. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Strafverfolgungsbehörde zur Fortführung des Verfahrens und allenfalls Anklageerhebung (Art. 324 StPO) zurückzuweisen.
3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer (Privatkläger) hat seine Entschädigungsforderung für das Beschwerdeverfahren weder beziffert noch belegt, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2019 (SUB 2018 265-268) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons und die geleistete Sicherheit in dieser Höhe wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ c/o Kapo Schwyz (1/R), C.________ c/o Kapo Schwyz (1/R), D.________ c/o Kapo Schwyz (1/R), E.________ c/o Kapo Schwyz (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Oktober 2019 kau