Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. April 2019
BEK 2018 97
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, **2.**D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018, ZES 2018 190);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. D.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) verkauften mit Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 sämtliche Aktien der F.________ AG an A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für einen Kaufpreis von Fr. 1.2 Mio. (Vi-act. KB 4). Nach der Finanzierung des ersten Teils des Kaufpreises von Fr. 1.0 Mio. waren sich die Parteien nicht einig über die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers betreffend den Restbetrag von Fr. 200‘000.00.
a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Arth vom 13. Februar 2018 in der Betreibung Nr. xx betrieben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für eine Forderungssumme von Fr. 7‘000.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 1. Januar 2018. Als Forderungsurkunde wurde „Darlehen/Kaufvertrag vom 22. Juni 2009“ vermerkt. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Februar 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 3).
Am 19. April 2018 stellten die Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2018 eine schriftliche Stellungnahme ein (Vi-act. 6). Am 22. Mai 2018 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt (Vi-act. 8). Gleichentags erteilte der Einzelrichter den Beschwerdegegnern die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7‘000.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 12. Februar 2018 (Vi-act. 11).
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
I. Zum Verfahren:
1. Superprovisorisch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Zur Hauptsache:
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. Mai 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 19. April 2018 betreffend die Forderung von CHF 7‘000.00 samt Zins sei abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Gesuchstellerin.
Am 26. Juni 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 beantragten die Beschwerdegegner was folgt (KG-act. 7):
Prozessualer Antrag:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
Hauptantrag:
2. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde dem Rechtsmittel in Bestätigung von Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (KG-act. 9).
2. Umstritten ist die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers betreffend den Restkaufpreis von Fr. 200‘000.00 bzw. die betriebene Zinsforderung von Fr. 7‘000.00 (vgl. die ausführlichen zweitinstanzlichen Rechtsschriften:
KG-act. 1 [insbesondere S. 5 ff.] und 7). Die Frage, ob der Betriebene der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel bzw. Schuldner der betriebenen Forderung ist, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 51 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180).
a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung gilt die schriftliche, vom Schuldner eigenhändig unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu schulden (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 12, 21 zu Art. 82 SchKG; Vock, in: KUKO-Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2014, N 3 und 14 zu Art. 82 SchKG; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N 4, 6, 11 zu Art. 82 SchKG). Aus der Schuldanerkennung muss der vorbehalts- und bedingungslose Zahlungswille des Schuldners hervorgehen (BGE 132 III 480, E. 4.1). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627, E. 2; BGE 132 III 480, E. 4.1). Die unterschriebene Anerkennungserklärung kann sich auch auf erst noch zu erstellende Schriftstücke beziehen, sofern der Betrag der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung zumindest bestimmbar ist und der geschuldete Betrag aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden kann (Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82 SchKG).
b) Der im Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2018 (Vi-act. KB 3) als Rechtsöffnungstitel genannte schriftliche Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 wurde vom Beschwerdeführer als Käufer und den Beschwerdegegnern als Verkäufer unterzeichnet (Vi-act. KB 4). Ein unterschriebener Kaufvertrag kann grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel für den Kaufpreis dienen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 351). Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufpreis von Fr. 1.2 Mio. nach Massgabe der in Ziff. 6.3 angesprochenen Treuhandabwicklung zu bezahlen sei (Vi-act. KB 4, Ziff. 6.1). Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem sog. „Signing“ hatte der Käufer/Beschwerdeführer den ersten Teilkaufpreis zu bezahlen (Vi-act. KB 4, Ziff. 6.3.1). Zum Restkaufpreis wurde in Ziff. 6.3 des Kaufvertrages festgehalten:
Der restliche Kaufpreis „der Restkaufpreis“ dient als Sicherstellung für die nach Ziff. 7 abgegebenen Zusagen und Gewährleistungen die, wie unter Ziff. 10 dargelegt verrechnet werden können und ist die Zahlung laut Finanzierungs-Term Sheet der G.________ (Bank) (Anlage ./xx) vom 22. Mai 2009 mit einem Rangrücktritt gegenüber der G.________ (Bank) belegt. Der Käufer, Herr A.________, verbürgt sich den Verkäufern persönlich für die Bezahlung der restlichen Kaufpreisschuld in Höhe von CHF 200.000,-- zuzüglich aufgelaufener Zinsen (3.5% Zins, Zinszahlungen per Jahr per 31.12.) gemäss der vorstehenden Fälligkeitsregelung.
Umstritten war bereits vor dem Erstrichter, ob diese Formulierung, insbesondere das Wort „verbürgt“, eine Schuldpflicht des Beschwerdeführers begründet (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2).
c) Der Gläubiger hat für das Vorliegen einer Schuldanerkennung den vollständigen Urkundenbeweis zu erbringen. Die Urkunde (Rechtsöffnungstitel) muss einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Zahlungspflicht des Schuldners darstellen (Stücheli, a.a.O., S. 327 und 330).
aa) Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer persönlich zur Bezahlung des Restkaufpreises verpflichtete (Vi-act. 1, S. 4) bzw. dass ein Darlehen betreffend den Restkaufpreis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer vorliege (KG-act. 7, S. 5). Zur Begründung führen sie einerseits aus, der Beschwerdeführer habe sich im Kaufvertrag verpflichtet, persönlich für die Bezahlung des Restkaufpreises zuzüglich Zinsen einzustehen. Andererseits habe der Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. Juni 2015 (Vi-act. KB 5) seine persönliche Haftung bestätigt (Vi-act. 1, S. 4). Der Vorderrichter kam zum Schluss, aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich nicht, dass die F.________ AG in Bezug auf das stehen gelassene Darlehen von Fr. 200‘000.00 in die Schuldpflichten des Beschwerdeführers eingetreten sei. Ausgewiesen sei gestützt auf den Kaufvertrag einzig das Schuldverhältnis zwischen den Beschwerdegegnern und dem Beschwerdeführer betreffend den Kaufpreis der Aktien. Nach dem Vertrauensprinzip sei das Wort „verbürgen“ im Kaufvertrag so auszulegen, dass der Beklagte darin seine persönliche Haftung für die Bezahlung des Restkaufpreises samt Zinsen erklärt habe (angefochtene Verfügung, E. 2.6.4). Der Beschwerdeführer rügt, der Kaufvertrag spreche mit keinem Wort von einem Darlehen. Es sei unerfindlich, inwiefern die Vorinstanz den Begriff des „Verkäuferdarlehens“ dem Vertrag entnehme. Die Feststellung der Vorinstanz, es bestehe aus dem Kaufvertrag eine Verpflichtung des Beschwerdeführers aus einem darin geregelten Darlehen gegenüber den Beschwerdegegnern, sei aktenwidrig (KG-act. 1, S. 4 f.).
bb) Der Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 enthält das Wort „Verkäuferdarlehen“ tatsächlich nicht. Stattdessen ist von einem „Restkaufpreis“ die Rede (Vi-act. KB 4, Ziff. 6.3). Der Vorderrichter hielt aber lediglich fest, dem Kaufvertrag sei zu entnehmen, dass der Restkaufpreis „im Sinne eines Verkäuferdarlehens stehen gelassen“ worden sei (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Damit ist ersichtlich, dass der Kaufvertrag nicht wörtlich zitiert, sondern der Restkaufpreis als Verkäuferdarlehen qualifiziert wurde. Inwiefern sich dies auf das Ergebnis, d.h. die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers, auswirken könnte, ist nicht ersichtlich, sodass diese Rüge unbehilflich ist.
cc) Bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages erstellte die G.________ AG (Bank) am 22. Mai 2009 ein detailliertes Term Sheet, d.h. eine Absichtserklärung über die Finanzierung der Aktienübernahme (Vi-act. BB 3). Der sehr detaillierte Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 wurde von den Parteien gemeinsam erarbeitet und sollte eine umfassende Urkunde sein (Vi-act. KB 4, Ziff. 1.5). Am Ende des Vertrages wird auf 22 Anlagen verwiesen, u.a. auf das Term Sheet der G.________ AG (Bank) (Vi-act. KB 4, S. 29). Am 17. Juli 2009 schlossen die Beschwerdegegner als Gläubiger und die F.________ AG als Schuldner mit der G.________ AG (Bank) eine von letzterer verfasste Rangrücktrittsvereinbarung ab (Vi-act. KB 8). Gleichentags datiert eine Rahmenkreditvereinbarung der F.________ AG als Kreditnehmerin und der G.________ AG (Bank) als Kreditgeberin (Vi-act. KB 7). Die Aktienübernahme wurde somit durch ein komplexes Vertragskonstrukt mit Vertragsverhandlungen vom 22. Mai 2009 (Term Sheet, Vi-act. BB 3), Vertragsabschluss vom 22. Juni 2009 (Kaufvertrag, Vi-act. KB 4) und Vertragsvollzug vom 17. Juli 2009 (Rangrücktrittsvereinbarung, Vi-act. KB 8, Rahmenkreditvereinbarung, Vi-act. KB 7, Bürgschein Vi-act. BB 5, Abtretungsvereinbarung, Vi-act. KB 6) geregelt (vgl. KG-act. 1, S. 7). Die Verträge scheinen von geschäftserfahrenen Personen verfasst worden zu sein. Bei geschäftsgewandten Personen steht die Auslegung einer Vereinbarung nach dem Wortlaut im Vordergrund (vgl. BGE 129 III 702, E. E. 2.4.1; Urteil BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017, E. 2.3). Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass ihm die Bedeutung einer Bürgschaft bewusst war (vgl. KG-act. 1, S. 8; Vi-act. 6, S. 5 f.), zumal er selber mit der G.________ AG (Bank) am 17. Juli 2009 einen Bürgschaftsvertrag abschloss (Vi-act. BB 5). Damit liegt nahe, dass die Parteien dem Wort „verbürgt“ im Kaufvertrag tatsächlich die Bedeutung einer Bürgschaft im juristischen Sinne zukommen lassen wollten. Demgegenüber ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2015 sehr knapp (Vi-act. KB 5). Er schrieb lediglich, es bestehe kein Bedarf einer privaten Schuldanerkennung, weil dies im Kaufvertrag mit seiner persönlichen Haftung bereits getan worden sei. Was er mit der persönlichen Haftung genau meinte, ist nicht eindeutig zu erkennen. Nebst einer eigenen Schuldpflicht des Beschwerdeführers lässt die Formulierung auch ein Einstehen im Sinne einer Bürgschaft möglich erscheinen. Das Schreiben ist also nicht derart unmissverständlich wie die Beschwerdegegner behaupten (KG-act. 7. S. 5).
Ist aufgrund der vorhandenen Urkunden mindestens wahrscheinlich, dass die Parteien das Wort „verbürgt“ im Sinne einer Bürgschaft verwendeten, kann aus dem Kaufvertrag nicht eindeutig und liquid geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich nicht bloss zu einer Bürgschaftserklärung verpflichtet, sondern seine persönliche Schuldpflicht betreffend den Restkaufpreis anerkannt. Dass die Bürgschaft mangels öffentlicher Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR) nicht formgültig zustande kam und der Kaufvertrag auch insofern keine direkte Schuldpflicht des Beschwerdeführers ausweist, ist unbestritten.
d) Bei der Bürgschaft im Sinne von Art. 492 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Schuld zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner einzustehen. Vorausgesetzt wird somit eine Hauptschuld (Art. 492 Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer wendet denn auch gegen das Rechtsöffnungsgesuch ein, er sei insofern nicht Schuldner der betriebenen Forderung, als nicht er, sondern die F.________ AG anlässlich des Vollzuges des Kaufvertrages (sog „closing“) Schuldnerin des Restkaufpreises bzw. des Darlehens geworden sei (KG-act. 1, S. 5 ff.; vgl. Vi-act. 6, S. 4 ff.). Der Vorderrichter habe zu Unrecht das Vorliegen eines entsprechenden Darlehens verneint. Das Darlehen sei in der Rangrücktrittsvereinbarung aufgeführt. Dabei sei unerheblich, dass das Datum fehle, weil Verträge auch konkludent zustande kommen könnten (KG-act. 1, S. 5).
aa) Dem Vorderrichter ist insoweit beizupflichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.6.2), als kein schriftlicher Darlehensvertrag im Recht liegt. Der Abschluss eines Darlehens unterliegt jedoch keinen Formvorschriften (Schwaibold, in: Kurzkommentar zum OR, Basel 2014, N 3 zu Art. 312 OR), sodass dieses auch mündlich abgeschlossen werden kann (Art. 11 Abs. 1 OR). Zudem ist der Bestand des Darlehens vorliegend lediglich als Einwendung zu prüfen. Der Schuldner muss seine Einwendung im Rechtsöffnungsverfahren, er sei nicht Schuldner der betriebenen Forderung, nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Hierfür stehen dem Schuldner sämtliche Beweismittel zur Verfügung, er ist nicht – wie der Gläubiger hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels (s.o., E. 2.c) – auf den Urkundenbeweis beschränkt (Vock, a.a.O., N 41 zu Art. 82 SchKG).
bb) Der Beschwerdeführer brachte verschiedene Hinweise auf das Bestehen eines Darlehensverhältnisses über Fr. 200‘000.00 zwischen den Beschwerdegegnern und der F.________ AG vor. So wurde bereits im Term Sheet vom 22. Mai 2009, welches die beabsichtigte Finanzierung des Aktienkaufs der F.________ AG beinhaltet, als Bedingung für die Kreditfreigabe durch die G.________ AG (Bank) ein „G.________ (Bank) genehmer Darlehensvertrag über 200‘000 CHF zwischen dem Ehepaar C+D.________ und der neu zu gründenden Holding“ vereinbart (Vi-act. BB 3, S. 3). Die Beschwerdegegner unterschrieben dieses Dokument zwar nicht eigenhändig (vgl. KG-act. 7, S. 4), dessen Inhalt konnte resp. musste ihnen aber bekannt sein, weil das Term Sheet als Anlage xx dem Kaufvertrag beigelegt wurde
(Vi-act. KB 4). Ausserdem schlossen die Beschwerdegegner als Gläubiger und die F.________ AG als Schuldnerin mit der G.________ AG (Bank) am 17. Juli 2009 eine Rangrücktrittsvereinbarung ab, in deren Ziff. 1 sie festhielten (Vi-act. KB 8): „Mit Darlehensvertrag vom … hat der Gläubiger dem Schuldner ein Darlehen von 200 000.00 CHF gewährt. Der Schuldner bestätigt hiermit, diesen Betrag dem Gläubiger zu schulden.“ Auch wenn der Zweck dieser Vereinbarung im Rangrücktritt und nicht in der Übernahme bzw. Begründung eines Darlehens zwischen den Beschwerdegegnern und der F.________ AG bestand, wie dies der Vorderrichter und die Beschwerdegegner ausführen (angefochtene Verfügung, E. 2.6.2; KG-act. 7, S. 6), ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als darin trotzdem ein Hinweis auf das Bestehen eines Darlehens zwischen den Beschwerdegegnern und der F.________ AG liegt (vgl. KG-act. 1, S. 6). Die Rangrücktrittsvereinbarung kann in diesem Sinne durchaus als Beweismittel für die Glaubhaftmachung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehens dienen. In der Folge wurde das Darlehen in der Bilanz der Jahresrechnung 2015/2016 der F.________ AG als kurzfristiges Fremdkapital (Position 2500) aufgeführt
(Vi-act. BB 4). Der Jahreszins von Fr. 7‘000.00 ist in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht (Position 6806).
cc) Auch wenn der Bestand des Darlehens zwischen den Beschwerdegegnern und der F.________ AG nicht mit einer Vertragsurkunde nachgewiesen wurde, konnte der Beschwerdeführer dieses Darlehen mit den vorstehenden Beilagen mindestens glaubhaft darlegen. Ist die Einwendung des Beschwerdeführers glaubhaft, so ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
e) Darüber hinaus wäre das Zahlungsversprechen, falls von einem solchen anstatt von einer Bürgschaft auszugehen wäre, nicht bedingungslos. Der Beschwerdeführer „verbürgte“ sich im Kaufvertrag „gemäss der vorstehenden Fälligkeitsregelung“ (Vi-act. KB 4, Ziff. 6.3, letzter Absatz). Unmittelbar davor hielten die Parteien fest, dass der Restkaufpreis als Sicherstellung für die nach Ziff. 7 des Kaufvertrages abgegebenen Zusagen und Gewährleistungen diene und die Zahlung mit einem Rangrücktritt gegenüber der G.________ (Bank) belegt sei (s.o., E. 2.b). Der Restkaufpreis wäre somit erst dann einforderbar, wenn die Zusagen und Gewährleistungen gemäss Ziff. 7 des Kaufvertrages nachgewiesen wären und der Rangrücktritt gemäss Vereinbarung vom 22. Mai 2009 nicht zum Zuge käme. Der Vorderrichter erwog, die Rangrücktrittsvereinbarung umfasse nur das Darlehen, nicht auch die Darlehenszinsen (angefochtene Verfügung, E. 3.3). Diese Frage kann offen bleiben, denn selbst wenn dies zuträfe, verblieben immer noch die Zusagen und Gewährleistungen als Suspensivbedingungen der Zahlungspflicht. Der Eintritt einer Suspensivbedingung ist als Teil des Rechtsöffnungstitels vom Gläubiger durch Urkunden nachzuweisen und vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 203; Vock, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2014, N 6 zu Art. 82 SchKG). Dass die Zusagen und Gewährleistungen gemäss Ziff. 7 des Kaufvertrages tatsächlich eingehalten wurden, wurde aber von den Beschwerdegegnern weder behauptet noch nachgewiesen. Auch aus diesem Grund ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist das Rechtsöffnungsgesuch in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegner eine Entschädigung zuzusprechen. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz, GebTRA; SRSZ 280.411). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für die rund elfseitige Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (Vi-act. 6) inklusive Aktenstudium und Instruktion sowie die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 (Vi-act. 8) erscheint angesichts des eher komplexen Sachverhaltes eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
b) Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdegegner sind zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist das zweitinstanzliche Honorar ebenfalls nach Ermessen anhand der Kriterien von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 GebTRA). Gemäss § 12 GebTRA beträgt das Honorar für das Beschwerdeverfahren Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Unter Berücksichtigung der für eine Rechtsöffnung eher komplexen Streitsache erscheint für die zwölfseitige Beschwerde (KG-act. 1) inklusive Instruktion und Aktenstudium sowie zweier Kurzschreiben des Gerichts eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018 (ZES 2018 190) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 250.00 wird den Klägern auferlegt und von deren Vorschuss bezogen.
3. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den Beschwerdegegnern auferlegt und vom Kostenvorschuss (Fr. 400.00) des Beschwerdeführers bezogen.
Die Beschwerdegegner haben der Kantonsgerichtskasse den Restbetrag von Fr. 400.00 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer ausserrechtlich mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
23. April 2019 kau