Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Dezember 2018
BEK 2018 96 und 98
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Betrug, Veruntreuung/Kostenbeschwerde)
(Beschwerden gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2018, SUB 2011 187);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ sowie die beiden Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG erstatteten am 13. April 2011 gegen D.________ Strafanzeige wegen Betrugs (U-act. 3.1.01 ff.). D.________ soll A.________ 2006 unter Ausnützung eines freundschaftlichen Verhältnisses seine Beteiligung an der „F.________“ als „G.________“ (vgl. dazu U-act. 10.0.40 N 35), also als lukratives Unternehmen, zu einem Fantasiepreis ausserhalb jeglicher Bewertungsmassstäbe von total Fr. 1’280’000.00 angedreht haben. Mit Beschluss vom 30. August 2016 hob die Beschwerdekammer die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016 auf (BEK 2016 54 und 55). Am 7. Juni 2018 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Veruntreuung wiederum ein. Dagegen erhob der Privatkläger Beschwerde. Er beantragt dem Kantonsgericht, auch die zweite Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend Anklage zu erheben (BEK 2018 98). Zudem erhob der Beschuldigte Beschwerde und verlangt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ausserdem sei er für seine anwaltlichen Umtriebe, Spesen und wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen sowie ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (BEK 2018 96). In seiner Beschwerdeantwort stellt er ferner den Antrag, die Beschwerde des Privatklägers kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen (BEK 2018 98 act. 9). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Beschwerdeantworten. Der Privatkläger nahm zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten nochmals Stellung (BEK 2016 98 act. 13).
2. Im Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), werden ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (zum Ganzen schon BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht, das den Grundsatz „in dubio pro duriore“ aus dem Legalitätsprinzip herleitet, räumt den Vorinstanzen im Allgemeinen noch einen grösseren, nur zurückhaltend zu überprüfenden Ermessensspielraum ein, mit der Formel, dass sich in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) eine Anklageerhebung nur aufdränge, wenn ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung sei (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Zumindest einzelfallweise neigt die strafrechtliche Abteilung im Ergebnis jedoch dazu, Zweifeln zu Gunsten der Anklage den sachrichterlichen Massstäben des Prinzips „in dubio pro reo“ zu unterwerfen (vgl. etwa BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018, 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2018, 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017).
Angesichts dieser „heterogenen“ Praxis des Bundesgerichts (vgl. Ackermann/Schödler, Anklage auf Freispruch, forumpoenale 1/2016 S. 35) bleibt massgeblich: Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der – im Prinzip gegen die Anwendung der trotz Tatverdachts grundsätzlich wirksamen Unschuldsvermutung in diesem Entscheidstadium gerichtete – Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch nach wie vor nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (so schon BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft darf aber bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen.
3. Vorliegend erwog die Beschwerdekammer in BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 (E. 3./b/bb):
bbb) Verdächtig ist indes, dass […der] Verwaltungsratspräsident der „F.________“ (U-act. 3.1.77), die Auskunft gab (U-act. 3.1.214), im vorliegend fraglichen Zeitraum sei der Wert einer Stammaktie in Bezug auf Drittinvestoren mit Fr. 3‘000.00 veranschlagt worden. Es ist kaum anzunehmen, dass der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates der „F.________“ (U-act. 3.1.77) darüber sowie über die Hintergründe dieser Preisfestsetzung nicht Bescheid wusste. Exakt zu diesem Preis scheint er 100 Aktien gegen Bezahlung von Fr. 300‘000.00 im Dezember 2006 erworben zu haben (U-act. 6.1.26). Hinzu kommt, dass er sich für das Berappen dieses Betrages schon der ersten Investitionen der Beschwerdeführer bedienen konnte, denen er in kurzer Zeit sukzessive alle seine Aktien zu einem rund viermal höheren Preis verkaufte. Ob dieser Preis unter diesen und weiteren, hier nicht weiter zu thematisierenden Umständen (z.B. die Zwischenschaltung der J.________ bloss (zu) enthusiastischen Einschätzungen der Ertragskraft der „F.________“ des Beschuldigten entsprach, kann hier offen bleiben. Massgeblich ist, dass vorläufig nicht ausgeschlossen werden darf, der Beschuldigte könnte den Preis wider besseres Wissen viel zu hoch festgelegt haben. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen würden allenfalls Aussagen von K.________, dessen Befragung mithin wesentlich erscheint und die Beschwerdeführer mit guten Gründen monieren (Art. 308 StPO).
a) Gestützt auf die inzwischen am 7. März 2017 durchgeführten Einvernahme des Verwaltungspräsidenten der „F.________“ sowie von ihm eingereichten Unterlagen hält die Staatsanwaltschaft den Stückpreis der vom Beschuldigten dem Privatkläger veräusserten Aktien mit einem optimistisch erwarteten Unternehmenswert vereinbar. Deshalb sei, so die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, nicht mit gerichtsverwertbarer Gewissheit davon auszugehen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen den Verkaufspreis zu hoch angesetzte habe. Ermittlungsansätze zum Erringen des Nachweises entsprechender täuschungsrelevanter innerer Tatsachen seien keine ersichtlich, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Indes stützt sich die angefochtene Verfügung konkret auf keine Akten ab, welche belegten, dass der vom Beschuldigten verlangte Preis einem realistisch zu erwartenden Unternehmenswert entsprochen hätte. Es ist jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Untersuchungsakten nach solchen allfälligen Belegen zu durchforsten und entsprechende Darlegungen im Beschwerdeentscheid nachzuholen. Es ist mithin offen, ob äussere Umstände die Preisbildung des Beschuldigten nicht als Täuschung erscheinen lassen (zur ganzen Thematik neuerdings Riedo in FS Donatsch, 2017, S. 203 ff.).
b) Weiter führte die Beschwerdekammer im erwähnten Beschluss zur Möglichkeit eines schlüssigen Schuldvorwurfes im Hinblick auf verschiedene Lösungen von Rechtsproblemen aus (ebd. bb/ccc und cc):
ccc) Bei der Einschätzung der Ertragskraft bzw. der Gewinnerwartungen einer Unternehmung dürfte es sich im Weiteren um einen nicht einfach begrifflich lösbaren Grenzfall zwischen einem blossem Werturteil und einer täuschungsrelevanten gegenwärtigen inneren Tatsache handeln, bei dessen Beurteilung die Opfermitverantwortung wesentlich hineinspielt (vgl. Arzt, a.a.O., Art. 146 N 41). Eine Einstellung wäre also beim gegenwärtigen Ermittlungsstand nur bzw. immerhin dann zulässig, wenn Arglist höchstwahrscheinlich verworfen werden könnte (dazu gerade unten lit. cc).
cc) Arglist wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). Mithin ist die blosse Täuschung des Lügners hinsichtlich der Aufrichtigkeit der Darstellung seiner Überzeugung dann nicht arglistig, wenn diese einfach anhand äusserer Tatsachen (z.B. betriebswissenschaftliche Kennzahlen, vgl. oben lit. aa) aufzudecken wäre und der Lügner nichts vorkehrt oder keine falsche Motivationen des Opfers ausnützt bzw. stabilisiert, um die Irreführung aufrechtzuerhalten. Täuschte der Lügner, wie dem Beschuldigten vorgeworfen wird, aber über seinen mutmasslichen Willen, zur eigenen Bereicherung besonderes Vertrauen zu einer Preisbildung auszunützen, welche eigenen Überzeugungen zuwiderläuft, kann Arglist dagegen nicht ohne weiteres verworfen werden. Im Sinne der Rechtsprechungsformel macht er sich verdächtig, angesichts eines bestehenden Vertrauensverhältnisses vorausgesehen zu haben, dass es der Beschwerdeführer 1 zu prüfen unterlassen werde, ob er glaube, was er zu glauben vorgibt, nämlich, dass die Ertragskraft der F.________ einen derart hohen Preis rechtfertige. Aber auch der Wille zum Vertrauensbruch an sich wäre schon eine innere, nur schwierig oder unzumutbar zu prüfende Tatsache (vgl. oben lit. bb/ccc). Der Verdacht, der Beschuldigte könnte arglistig einen völlig unrealistischen Preis verlangt haben (vgl. lit. bb/bbb), lässt sich jedenfalls nicht abstrakt damit widerlegen, Gewinnerwartungen wären objektiv weder richtig noch falsch.
Inwiefern Arglist ohne Weiteres etwa wegen der angedeuteten Opfermitverantwortung verworfen werden kann, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend klar hervor. Der inzwischen befragte Verwaltungsratspräsident ging immerhin von rund fünffach niedrigeren Aktienpreisen aus (U-act. 10.0.64 Nr. 56 und 63 ff.), eine Diskrepanz die sich nicht ohne Weiteres mit blossem Verhandlungsgeschick erklären lässt, wovon immerhin der Zeuge aus welchen Gründen im Nachhinein offenbar auch ausging und davon spricht, dass dessen Kunde „übervorteilt“ worden sein könnte (vgl. U-act. 10.0.77). Nur aufgrund der Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsstand bezüglich den Überzeugungen des Beschuldigten, mit welchen er den Aktienpreis gegenüber dem Privatkläger festlegte, sei nach wie vor ungewiss, lässt sich eine arglistige Täuschung noch nicht sicher ausschliessen und mithin die Straflosigkeit des Beschuldigten nicht hinreichend wahrscheinlich bejahen. Demzufolge darf das Verfahren nicht eingestellt werden. Die Beurteilung der Frage, ob aufgrund äusserer Indizien insgesamt ein arglistiges Täuschungsverhalten des Beschuldigten nachweisbar ist, bleibt dem Sachrichter zu überlassen, selbst dann, wenn ein Freispruch „in dubio pro reo“ zumindest vorläufig nicht unwahrscheinlich scheinen mag.
4. Ist mithin die Beschwerde BEK 2018 98 aus den obgenannten Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, erweist sich die Beschwerde BEK 2018 96 als gegenstandslos, da je nach Weiterführung der Untersuchung die Staatsanwaltschaft oder allenfalls das Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festsetzen muss (vgl. auch Art. 421 Abs. 1 StPO sowie BEK 2015 181 und 184 vom 16. Februar 2016 E. 4). Vorliegend bewirkt die Gutheissung der Beschwerde des Privatklägers (BEK 2018 98) keine Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 bzw. 428 Abs. 4 StPO, sondern die mit der Beschwerde geforderte Weiterführung des Verfahrens resp. der Untersuchung. Die beantragte Anweisung zur Anklage ist vorliegend nicht erforderlich.
Nach dem Gesagten obsiegt der Privatkläger und unterliegt der die Beschwerdeabweisung beantragende Beschuldigte. Der Beschuldigte hat daher die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und den vor der Beschwerdeinstanz obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf §§ 2, 6 und 12 GebTRA angemessen (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (vgl. Wehrenberg/Frank, BSK, StPO, 22014, Art. 436 N 6; Schmid/Jositsch, StPO PK, 3. A. 2018, Art. 436 N 1);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde BEK 2018 98 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Beschwerde BEK 2018 96 wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
3. Die bezüglich der Gegenstandslosigkeit reduzierten Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und die vom Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2018 98 geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 zurückbezahlt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2018 98 mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an die Rechtsanwälte B.________ (2/R) und E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten), die H.________ AG (1/R) und die I.________ AG (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Dezember 2018 kau