Complaint against search and seizure order became moot

BEK 2018 95Übriges Gericht16.08.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a search-and-seizure order issued by the March prosecution in a criminal case concerning repeated serious traffic-rule violations. While the complaint was pending, the prosecution lifted the seizure of the mobile phone and instructed the cantonal police to return it. The Schwyz Cantonal Court therefore held that the dispute had become moot and struck the complaint from the list. Because there had been no relevant effort and the filing had not been cured, the court ordered neither court costs nor compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 428 Abs. 1 and Art. 436 Abs. 1 StPO; mootness of a complaint after revocation of the challenged coercive measure; once the prosecution lifts the seizure and orders restitution of the object, the appeal loses its subject matter and is to be struck off as erledigt. In such circumstances, costs and compensation may be waived where there is no relevant procedural effort and the defective filing is not rectified (consid. relevant). The competence to discontinue the proceedings may rest with the presiding judge under cantonal judicial law (§ 40 Abs. 2 in conjunction with § 41 Abs. 1 JG).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. August 2018

BEK 2018 95

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

(Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft March vom 11. Juni 2018, SUM 2018 1023);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft March mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Juni 2018 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betr. mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) gestützt auf Art. 241 ff. StPO eine Hausdurchsuchung anordnete;

  • dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und im Wesentlichen beantragte, ihm sei sein Telefon baldmöglichst auszuhändigen, habe er doch schon am 8. Juni 2018 freiwillig einer Durchsuchung und Beschlagnahme des Telefons zugestimmt, um sich von dem Verdacht zu befreien, nunmehr müsste sich das Telefon jedoch für die Untersuchungsbehörde als nutzlos erweisen (KG-act. 1);

  • dass die Beschwerde am 25. Juni 2018 beim Kantonsgericht einging und dem Beschuldigten gleichentags eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde (KG-act. 2);

  • dass der Beschuldigte dem Kantonsgericht innert Frist keine Verbesserung der Beschwerde einreichte;

  • dass die Staatsanwaltschaft March dem Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2018 die Akten überwies und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen, unter Hinweis darauf, dass geplant sei, die wichtigsten Einvernahmen am 16. Juli 2018 durchzuführen und die Möglichkeit bestehe, dass bereits dann, evtl. eine Woche später das Mobiltelefon dem Beschuldigten wieder ausgehändigt werden könne (KG-act. 4);

  • dass die Staatsanwaltschaft sodann mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die Beschlagnahme des Telefons aufhob und die Kantonspolizei Schwyz anwies, das Telefon dem Beschwerdeführer baldmöglichst auszuhändigen (KG-act. 6);

  • dass damit das Verfahren gegenstandslos wurde und es demzufolge abzuschreiben ist, was den Parteien mit unwidersprochen gebliebener Verfügung vom 23. Juli 2018 angezeigt wurde (KG-act. 7);

  • dass bei diesem Verfahrensausgang, mangels relevanten Aufwands und wegen des Nichteingangs einer Verbesserung der Beschwerde auf eine Kostenerhebung oder Entschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO);

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

16. August 2018 kau

Schlagwörter

mootnessseizuresearch warrantcostscompensationcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the search-and-seizure order should be dismissed as moot after the seizure was lifted

Extrahierter Entscheid

The appeal was struck off because the challenged measure had already been revoked and the matter had become moot.

Extrahierte Begründung

Since the prosecution lifted the seizure and ordered return of the phone, there was no longer a live controversy to decide.

Kernrechtsfrage

Whether costs or compensation should be awarded despite the mootness of the appeal

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the procedural outcome, the lack of relevant effort, and the appellant's failure to cure the defect in his filing, the court waived costs and compensation.

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