Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. Februar 2018
BEK 2018 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Privatkläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, **2.**B.________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, **3.C.________, neu firmierend: ** D.________, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigter, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018, SUB 2017 707);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ am 22. Oktober 2016 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das im Rubrum erwähnte Mitglied des Amts für Migration des Kantons Schwyz wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung erstattete (U-act. 8.1.001);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;
dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 3);
dass die Zustellung der Eingangsanzeige an die C.________ gemäss Versandstatuts der Post zwar noch pendent ist (vgl. KG-act. 3), die Frage dieser Zustellung jedoch nicht weiter zu klären ist, nachdem die beiden einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter der C.________ die Eingangsanzeige entgegengenommen haben (KG-act. 3 i.V.m. KG-act. 16) und sich die C.________ das Wissen um diese Eingangsanzeige entgegenhalten lassen muss;
dass die angefochtene Verfügung A.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zum angefochtenen Entscheid) und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;
dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;
dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);
dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;
dass B.________ und die C.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und insbesondere keine Strafanzeige erstattet haben, bzw. B.________ die Strafanzeige nicht mitunterzeichnet hat (U-act. 8.1.001), ihre Beschwer nicht ersichtlich ist (vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO) und somit auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das Schweizerische Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B_43/2018 vom 31. Januar 2018 nicht eingetreten ist (KG-act. 15) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;
dass der Beschuldigte mit unaufgeforderter Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 selber Beschwerde erhebt und beantragt, es sei festzustellen, dass das Strafverfahren formell mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, wobei er seine Nichtanhörung im Strafverfahren vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung und eine falsche Zustelladresse bemängelt, der Beschuldigte durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht beschwert ist und er seine Beschwer auch nicht dartut, weshalb auf seine Anträge nicht einzutreten ist (KG-act. 8);
dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO), wobei der grössere Teil der Verfahrenskosten auf die Privatkläger/Beschwerdeführer Ziff. 1-3 und der kleinere Teil auf den Beschuldigten entfällt;
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden den Privatklägern/Beschwerdeführern Ziff. 1-3 im Umfange von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung und dem Beschuldigten im Umfange von Fr. 100.00 auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
19. Februar 2018 sl