Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Juli 2018
BEK 2018 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
gegen
Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen, Gesuchsgegnerin,
betreffend
Revision, definitive Rechtsöffnung (BEK 2015 170)
(Revisionsgesuch vom 18. Juni 2018);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 auferlegte die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer unter anderem A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) kantonale Nachsteuern in der Gemeinde Lachen von Fr. 67'486.80 (Dispositiv-Ziffer 3.1.3) und Bussen für die kantonalen Steuern in der Gemeinde Lachen von Fr. 50'727.80 (Dispositiv-Ziffer 4.1.3), ordnete gemäss Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 5 deren Verrechnung mit der vom Gesuchsteller geleisteten Akontozahlung von Fr. 30'000.00 an und verpflichtete den Gesuchsteller sowie C.________, den Restbetrag innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen, wobei das Gemeindekassieramt Lachen die eingegangenen kantonalen Nachsteuern und Bussen an die beteiligten Gemeinwesen zu verteilen habe. Mit Entscheid vom 17. November 2014 wies die Steuerkommission die Einsprachen gegen die Nachsteuer- und Steuerstrafverfügungen vom 25. Oktober 2013 ab. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden traten der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Februar 2015 und letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2015, 2C_225/2015 nicht ein.
Am 29. Juni 2015 betrieb die Gemeinde Lachen den Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen für den Betrag von Fr. 92'391.30, inkl. Verzugszins, und Fr. 300.00 Einzugsgebühren. Der Gesuchsteller schlug Recht vor.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 92'391.30 (inkl. Verzugszinsen) nebst Kosten und Entschädigungen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 4. März 2016 im Verfahren BEK 2015 170, abgesehen von der Rechtsöffnung für die Kosten- und Entschädigungen, ab. Der Beschluss blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (im Einzelnen vgl. KGer Beschluss BEK 2015 170 vom 4. März 2018, insb. E. 1).
b) Am 3. September 2016 stellte der Gesuchsteller ein erstes Revisionsbegehren betreffend den Beschluss des Kantonsgerichts BEK 2015 170 vom 4. März 2016. Er begründete das Revisionsgesuch im Wesentlichen mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013, in welchem die Gewinne aus Investments in die Firma „B.________ AG“ - anders als im Kanton Schwyz - als steuerfreie Kapitalgewinne taxiert worden waren (im Einzelnen vgl. KG-act. 1/2). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies dieses Revisionsgesuch mit Beschluss vom 30. September 2016 (BEK 2016 125) ab, weil der Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013 bereits im Rechtsöffnungsverfahren BEK 2015 170 bekannt gewesen und ausdrücklich thematisiert worden war (E. 4 c.bb.). Dieser Revisionsentscheid blieb wiederum unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
c) Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 stellt der Gesuchsteller ein erneutes Revisionsbegehren betreffend den Beschluss des Kantonsgerichts BEK 2015 170 vom 4. März 2016 und stellt die folgenden Anträge:
Der oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben.
Die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 25. Okt. 2013 sei aufzuheben und zur Neuberechnung an die kantonale Steuerverwaltung rückzuweisen.
Dem BF A.________ sei das rechtliche Gehör zu gewähren.
Alles unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Er begründet das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die für eine Revision notwendige neue Tatsache in der rechtskräftigen Beurteilung des Tatbestandes „Betrug“ des betreffenden Geschäftsmodelles der B.________ AG“ liege. Die kantonale Steuerverwaltung habe die den rund 600 Geschädigten fiktiv ausgewiesenen Gewinne als Einkommen besteuert, soweit sie Wohnsitz im Kanton Schwyz hätten. Das Steueramt hätte die Steuerforderung von Amtes wegen annullieren müssen, nachdem das Geschäftsmodell ________ rechtskräftig als Betrug beurteilt worden sei.
d) Den Parteien wurde der Eingang des Revisionsgesuchs mit Schreiben vom 19. Juni 2018 (KG-act. 2) angezeigt. Stellungnahmen gemäss Art. 330 ZPO wurden keine eingeholt.
2. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Die Frist läuft ab Entdeckung des Revisionsgrundes. Ein Revisionsgrund ist entdeckt, sobald der Revisionskläger von den tatbeständlichen Elementen, die den Revisionsgrund konstituieren, sichere Kenntnis hat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt. Auf ein verspätetes Revisionsgesuch kann mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden (Nicolas Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 3-5 zu Art. 329 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 3+9 zu Art. 329 ZPO).
Die begründeten Strafurteile vom 31. Mai 2016 in den Verfahren STK 2014 29 und STK 2014 28 betreffend gewerbsmässigen Betrugs, bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger Geldwäscherei, etc., sind der damaligen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers am 3. August 2016 zugestellt worden (vgl. KG-act. 3). Von diesem Zeitpunkt an hatte der Gesuchsteller sichere Kenntnis von den Strafurteilen, wobei er sich das Wissen seiner damaligen Rechtsvertreterin anrechnen lassen muss. Die Frist begann am nächsten Tag zu laufen (Nicolas Herzog, a.a.O., N 4 zu Art. 329 ZPO) und endete am 3. November 2016. Gründe für die Verspätung werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2018 ist somit offenkundig verspätet und es ist darauf nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf das Revisionsgesuch auch insoweit, als der Gesuchsteller die Aufhebung der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrundeliegenden Verfügung der Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2013 verlangt. Der Rechtsöffnungsrichter ist dafür auch im Revisionsverfahren offenkundig nicht zuständig, was dem Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mitgeteilt worden ist (KG-act. 4). Der Gesuchsteller versuchte denn auch eine Revision der Verfügung der Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2013 auf dem Verwaltungsweg herbeizuführen und mittels Aufsichtsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die zugrundeliegende Verfügung der Steuerverwaltung vorzugehen, scheiterte jedoch mit beiden Vorhaben höchstrichterlich (Urteile BGer 2C_706/2017 vom 5. Oktober 2017 und 2C_319/2018 vom 27. April 2018).
Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, als Revisionsgründe ausgeschlossen sind. Die Strafurteile STK 2014 28+29 vom 31. Mai 2016 sind nach dem Beschluss BEK 2015 170 vom 4. März 2016, dessen Revision verlangt wird, entstanden. Infolge Nichteintretens auf das Revisionsgesuch ist darauf jedoch nicht mehr weiter einzugehen.
Weitere neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Revision berechtigen könnten, nennt der Gesuchsteller nicht. Dass eine andere Beurteilung der (fiktiven) Gewinne aus B.________ AG durch die Steuerbehörden des Kantons Zürich als Revisionsgrund nicht angerufen werden kann, ist bereits mit Beschluss der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts BEK 2016 125 vom 30. September 2016 rechtskräftig festgestellt worden.
3. Die Prozesskosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich nach Massgabe von Art. 106 ZPO zu verlegen (Nicolas Herzog, a.a.O., N 6 zu Art. 333 ZPO). Infolge Unterliegens sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
4. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 92‘391.30.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Gemeinde Lachen (1/R, unter Beilage eines Doppels des Revisionsgesuchs), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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25. Juli 2018 kau