Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 3. August 2018
BEK 2018 86
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (versuchte Erpressung und Nötigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2018, SUB 2018 14);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 16. November 2017 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige wegen versuchter Erpressung und Nötigung gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) erstattete (U-act. 8.1.001 und 10.1.003) und am 1. Dezember 2017 mittels schriftlicher Erklärung in deutscher und (zu Handen der Beschuldigten) in englischer Sprache sein Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens erklärte, wobei er ausdrücklich beantragte, das Verfahren einzustellen, es sei ihm kein Schaden entstanden und nicht bewusst gewesen, dass es sich um ein Offizialdelikt handle (U-act. 8.1.005);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz das Verfahren am 18. Januar 2018 übernommen hat (U-act. 16.1.003 f.) und mit Verfügung vom 24. Mai 2018 einstellte;
dass der Privatkläger die Einstellungsverfügung mit Beschwerde vom 12. Juni 2018 anficht;
dass als Privatklägerschaft gemäss Art. 118 StPO die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, die geschädigte Person jedoch gemäss Art. 120 StPO jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären kann, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, der Verzicht endgültig ist und – wenn er wie vorliegend nicht ausdrücklich eingeschränkt wird – die Straf- und Zivilklage umfasst;
dass mit dieser Desinteresseerklärung (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, N 1 und 7 zu Art. 120 StPO) die Stellung als Privatkläger und/oder Zivilkläger dahingefallen ist;
dass die Verzichts- bzw. Desinteresseerklärung in analoger Anwendung von Art. 386 Ab s. 3 StPO zwar wegen Willensmängeln angefochten werden kann (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 7 zu Art. 120 StPO; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 120 StPO), die diesbezüglichen Ausführungen des Privatklägers jedoch vage bleiben und seine Behauptung, die Beschuldigte wolle die Rückzahlung des Darlehens und die definitive Rückgabe der LV-Dinge nicht mehr halten, nicht stichhaltig sind, weil sie zumindest teilweise seinen früheren Aussagen widerspricht, das Darlehen sei bis Ende 2018 zurückzuzahlen (U-act. 10.1.003, Frage 59), die Befürchtung, dass er das Geld nie mehr sehe, habe er bereits einkalkuliert und die Anzeige beziehe sich auf die [nicht geflossenen] Fr. 3‘000.00 und die Louis-Vuitton-Sachen
(U-act. 10.1.003, Frage 60);
dass somit auf die Beschwerde des Privatklägers mangels Legitimation nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, nachdem sich die Beschuldigte am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte (vgl. KG-act. 3, inkl. Beilagen);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Rest von Fr. 900.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R, inkl. Übersetzung), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) das Amt für Migration (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
10. August 2018 kau