Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. August 2018
BEK 2018 84
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zz)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 30. Mai 2018, APD 2018 14);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben:
1. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung von Fr. 2‘150.00 nebst 5% Zins seit dem 11. Mai 2018 betrieben. Nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (KG-act. 6/5 und 6/6) wurde ihm der entsprechende Zahlungsbefehl am 6. Juni 2018 zugestellt (KG-act. 6/7). Die Betreibungskosten betragen Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (KG-act. 6/8). Am 22. Mai 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, ihm sei Gelegenheit zu geben, seine laufende Betreibung zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Beschwerdegegner betreibe Begünstigung (Vi-act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid APD 2018 14 vom 30. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde und machte sinngemäss im Wesentlichen folgendes geltend: Im angefochtenen Entscheid APD 2018 14 vom 30. Mai 2018 der Vorinstanz sei ihm einmal mehr die Eingangsanzeige des Zahlungsbefehls durch den Beschwerdegegner und damit sein Recht auf zustellgebührenfreie Abholung auf dem Amt verweigert worden. Dies verstosse gegen Art. 16 GebV SchKG. Zudem macht er Verstösse gegen die „Gleichbehandlung der Betr.-Empfänger“, gegen „Art. 20A P 2 und 5“, gegen „die Befangenheit“, gegen das öffentliche Interesse sowie gegen den „BGE 5A_698/2016“ geltend. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm zwar keine Abholungseinladung, jedoch eine Eingangsanzeige zugestellt werden müsse mit dem Hinweis, dass die Betreibung nach 3 Tagen an die Haustüre zugestellt werde. Das Verhalten des Beschwerdegegners führe zu einem krassen Verstoss der Gleichbehandlung seiner Betreibungsempfänger im Vergleich mit den anderen Ämtern im Kanton Schwyz. Auch würde der Beschwerdegegner mit seiner Praxis gegen Art. 15 SchKG verstossen. Schliesslich rügte er, dass eine Personalunion zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beschwerdegegner bestünde (KG-act. 1).
3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung der Prozessakten (KG-act. 3) und mit Verfügung vom 15. Juni 2018 der Beschwerdegegner zur Einreichung der Betreibungsakten (KG-act. 5) aufgefordert. Zu letzteren nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert am 12. Juli 2018 Stellung. Er machte darin sinngemäss geltend, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG nie berücksichtigt habe und kritisierte das Sportelsystem des Beschwerdegegners (KG-act. 9);-
in Erwägung:
1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit nach Art. 18 Abs. 2 SchKG gegen einen vorinstanzlichen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt ab Kenntnis der Verfügung zu laufen (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 17 SchKG, N 49). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Mai 2018 kannte der Beschwerdeführer den Inhalt des Zahlungsbefehls, der ihm am 6. Juni 2018 zugestellt wurde (KG-act. 6/7), noch nicht. Immerhin war ihm aber der Zahlungsbefehl durch die Post zur Abholung gemeldet worden (KG-act. 6/6). Damit hatte er genügend Kenntnis, um die Art der Zustellung durch Beschwerde anzufechten. Die Frist ist gewahrt und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2. Der Beschwerdegegner rügt die Befangenheit der Aufsichtsbehörde folgendermassen:
Der überfällige amtliche Untersuch kann durch die Aufsichtbehörde gar nie angeordnet werden, weil jeder Missbrauch ein direktes Eingeständnis der in Personalunion befindliche Aufsichtbehörde bedeuten würde (KG-act. 1, S. 3).
Es ist unklar auf was sich der Beschwerdeführer bezieht, wenn er eine Personalunion der Aufsichtsbehörde rügt. Sofern diese Behauptung auf einen möglichen Ausstand nach Art. 10 SchKG abzielt, so ist weder verständlich noch genügend substantiiert dargelegt, inwiefern Umstände vorliegen, die den „Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen“ (Urteil BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010, E. 5.2), noch ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis des Mangels hatte, noch gegen welche Personen sich das Ausstandsbegehren konkret richtet. Auf das allfällige Ausstandsbegehren kann deshalb mangels substantiierter Behauptungen nicht eingetreten werden.
3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer rügte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, dass ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, den Zahlungsbefehl zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen sowie dass der Beschwerdegegner Begünstigung betreibe (Vi-act. 1). Auf alle über diese Rügen hinausgehenden und gegen den Beschwerdegegner gerichteten, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragenen Behauptungen ist nicht einzugehen. So ist unter anderem die Rüge in der Beschwerdeschrift (KG-act. 1), dass der Beschwerdegegner gegen das öffentliche Interesse verstosse, nicht zu hören. Die Stellungnahme vom 12. Juli 2018 (KG-act. 9) enthält weiter keine sachdienlichen Ausführungen lediglich unzulässige Behauptungen im Sinne von Art. 326 ZPO, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist.
4. Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss der Vorinstanz gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltend. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren herrscht gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Untersuchungsgrundsatz. Die Aufsichtsbehörden sind hierbei jedoch nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig und von keiner Partei erwähnt sind. Die Abklärungspflicht der Behörde umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird, sondern bezieht sich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 131 I 153, E. 3; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG, N 6 f.). Der Beschwerdeführer führte indes nicht aus, inwiefern die Vorinstanz nicht über alle rechtserhebliche Tatsachen verfügte (Vi-act. 1). Eine allfällige Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann mangels substantiierter Behauptungen nicht beurteilt werden und es ist nicht darauf einzutreten.
5. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG geltend, da der Beschwerdegegner keine Eingangsanzeige vor dem ersten Zustellversuch versende und er daher nicht den Zahlungsbefehl auf dem Amt zustellgebührenfrei abholen könne (KG-act. 1).
1. Der Zahlungsbefehl wird laut Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zugestellt. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Kritik, dass der bundesgerichtliche Entscheid 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 zwar die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Amt mittels einer Abholungseinladung nicht beanstandet, aber auch gleichzeitig festhält „dem Betriebenen steht kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu“ und dass das Amt entscheidet, auf welche Weise es den Zahlungsbefehl zustellt (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Es besteht deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ‒ trotz verbreiteter Praxis ‒ kein Anspruch darauf, mittels einer Eingangsanzeige den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). In diesem Sinne begründet Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kein Recht auf kostenfreie Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt (Urteile BGer 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1).
2. Die Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG beinhaltet den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung sowie die Zustellung des Zahlungsbefehls. Die amtliche Tätigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in einer qualifizierten Mitteilung durch die offene Übergabe der Betreibungsurkunde an den Schuldner. Die Zahlung der Gebühr umfasst deshalb die offene Übergabe des Zahlungsbefehls (BGE 136 III 155, E. 3.3.1). Soweit Posttaxen zu ersetzen sind, werden sie zur Gebühr als Auslagen, d.h. die vom Amt vorgeleisteten Geldbeträge für die Erbringung der geforderten amtlichen Handlung, gemäss Art. 13 GebV SchKG hinzugeschlagen (BGE 136 III 155, E. 3.3.2; BGE 130 III 387, E. 3.1; BGer Urteil 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 2). Im vorliegenden Fall sind daher die Auslagen für die postalische Zustellung in Rechnung zu stellen und das Betreibungsamt kann Fr. 8.00 bei Verwendung der postalischen Dienstleistung „Betreibungsurkunde“ gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verlangen (BGE 138 III 25, E. 2.2.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG die Einschreibegebühr und nicht die Posttaxen betrifft (Urteil BGer 7B.150/2006 vom 30. Oktober 2006, E. 1.1). Es liegt keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG vor.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, jedes Betreibungsamt im Kanton Schwyz ausser der Betreibungskreis Altendorf Lachen gäbe dem Betreibungsempfänger Gelegenheit, seine Betreibung auf dem Amt persönlich abzuholen. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei ein krasser Verstoss der Gleichbehandlung seiner Betreibungsempfänger (KG-act. 1). Diese Behauptung widerspricht den tatsächlichen Kenntnissen des Kantonsgerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und der Beschwerdeführer führt seine Behauptung auch nicht näher aus. Der Beschwerdeführer wird nicht diskriminiert, wenn er keine Abholungseinladung oder Eingangsanzeige erhält, weil ihm durch die gelungene Zustellung durch die Post oder das Amt selber zwar gestützt auf Art. 13 Abs. 1 oder 2 GebV SchKG die effektiv ausgegebene oder ersparte Posttaxe von Fr. 8.00 für die Zustellung einer Betreibungsurkunde angerechnet werden darf, ihm aber der Gang auf das Betreibungsamt bzw. die teurere polizeiliche Zustellung erspart wird. Der Beschwerdeführer wurde hierauf bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2013 142 vom 5. November 2013 hingewiesen.
7. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos mit Ausnahme von böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, bei welchen der Partei Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals über die Zustellung von Zahlungsbefehlen und die gesetzliche Regelung der Auslagen in Art. 13 GebV SchKG aufgeklärt (Beschlüsse KGer SZ BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 196 vom 13. März 2014; BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017). Zudem wurde er schon darauf aufmerksam gemacht, dass seine Vorbringen betreffend das Sportelsystem im Betreibungskreis Altendorf Lachen auf den politischen oder allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen seien (Beschluss KGer SZ BEK 2017 158 vom 27. Dezember 2017). Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, wenn sie vorliegend dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
30. August 2018 kau