Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Juni 2018
BEK 2018 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Finanzverwaltung des Kantons Schwyz, Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018, ZES 2018 182);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertr. durch die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Gesuchstellerin), A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Arth für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem Betrag von Fr. 121.00 nebst Zins und Kosten betrieben hat;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilte und die Verfügung den Parteien ohne Begründung mit Postversand vom 29. Mai 2018 eröffnete, wobei er beide Parteien in Ziffer 4 des Dispositivs daraufhin wies, dass sie gemäss Art. 239 ZPO innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen könnten und dass der Entscheid in Rechtskraft erwachse, wenn keine Begründung verlangt werde;
dass sich der Gesuchsgegner innert der zehntägigen Frist mit einer als „Zurückweisung ´Verfügung vom 22. Mai 2018 Proz. ZES 2018 182´ betitelten Eingabe an das Bezirksgericht Schwyz wandte und auf der beigelegten Verfügung vom 22. Mai 2018 folgenden Stempel anbrachte:
KEIN VERTRAG
NICHT VERHANDELBAR
ZURÜCKWEISUNG OHNE
ANNAHMEVERWEIGERUNG
AUS WICHTIGEM GRUND
UCC-DOC 2012 127914 u.
UCC-DOC 2013 032035
Nunc pro Tunc Praeterea Preterea
dass die Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz die Eingabe des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 11. Juni 2018 sinngemäss als Beschwerde dem Kantonsgericht überwies;
dass ein Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz erst dann mittels Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann, wenn eine schriftliche Begründung des Entscheids vorliegt, eine gegen einen unbegründeten Entscheid eingereichte Berufung oder Beschwerde als Antrag auf eine schriftliche Begründung entgegen zu nehmen ist und über ein allenfalls zu spät eingereichtes Begründungsgesuch durch die Vorinstanz mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden ist (D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/-Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 31 f. zu Art. 239 ZPO; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 25 zu Art. 239 ZPO);
dass im vorliegenden Fall noch kein begründeter Entscheid vorliegt, welcher mit Beschwerde angefochten werden könnte;
dass vielmehr unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe vom 5. Juni 2018 an das Bezirksgericht Schwyz Beschwerde führen oder einen Antrag auf Urteilsbegründung stellen wollte, diese Frage von der Vorinstanz zu klären und anschliessend entweder ein (mittels Beschwerde anfechtbarer) begründeter Entscheid auszufertigen oder das Nichtstellen eines Begründungsantrags mittels beschwerdefähiger Verfügung festzustellen ist;
dass es sich angesichts der Unklarheit, ob der Gesuchsgegner Beschwerde führen wollte, auch verbietet, seine von der Vorinstanz dem Kantonsgericht übermittelte Eingabe vom 5. Juni 2018 mit Nichteintreten zu erledigen;
dass die Verfahrensakten somit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuerstatten sind;
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht durch den Gesuchsgegner verursacht sind, weshalb sie auf die Staatskasse zu nehmen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Vernehmlassung eingeholt worden ist;
dass über die Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Die Akten gehen zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Schwyz.
2. Das beim Kantonsgericht anhängige Verfahren wird abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 121.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Finanzverwaltung des Kantons Schwyz, Abteilung direkte Bundessteuer (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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22. Juni 2018 kau