Appeal dismissed as late and insufficiently reasoned

BEK 2018 82Übriges Gericht06.07.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed a district court order granting definitive debt enforcement clearance in favor of the Municipality of Arth, Canton of Schwyz. The Kantonsgericht Schwyz held the appeal to be clearly late because the first-instance decision was deemed served on 3 May 2018 and the ten-day deadline expired on 14 May 2018. Independently, the appeal did not satisfy the reasoning and prayer requirements of Art. 321 CPC, and the appellant failed to remedy the defects despite being given an opportunity to do so. The court therefore declined to enter into the appeal, imposed reduced appellate costs of CHF 100 on the appellant, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 138 Abs. 3 lit. a, Art. 142 Abs. 1 and 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 321 CPC; Art. 81 Abs. 1 SchKG; appeal against a decision in summary debt-enforcement proceedings. Service by substitute deemed effective where the addressee, knowing of pending proceedings, must expect service; the appeal period begins the following day and is extended to the next working day if the last day falls on a Sunday or public holiday. A civil appeal must contain specific requests and a substantiated critique of the challenged decision; the appellant must indicate the attacked extent, the grounds invoked, and the defects alleged. In laic submissions the court may grant a short opportunity to cure formal deficiencies, but substantive supplementation after expiry of the appeal period is excluded. If the filing is late or remains inadequately reasoned after a cure opportunity, non-entry is mandatory; costs follow the losing party under Art. 106(1) CPC.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. Juli 2018

BEK 2018 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Arth, Bezirk und Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeindekassieramt Arth, Postfach 263, Gotthardstrasse 21, 6415 Arth,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, ZES 2018 86);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2018 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 808.85 (Hauptforderung nebst Zins zu 3.5 % seit 27. Oktober 2017) und Fr. 6.00 (aufgelaufener Verzugszins bis 26. Oktober 2017) die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 150.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte, vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezog und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 150.00 zu ersetzen, sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung);

  • dass die Gesuchsgegnerin am 3. Juni 2018 (Postaufgabe: 4. Juni 2018) beim Bezirksgericht Schwyz eine Eingabe einreichte, welches diese dem Kantonsgericht Schwyz zuständigkeitshalber als sinngemässe Beschwerde weiterleitete, mit dem Hinweis, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (KG-act. 1 und 2);

  • dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2018 resp. 12. Juni 2018 verfahrensleitend auf die mögliche Verspätung und auf den Umstand, dass die Beschwerde evtl. den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen könnte, hingewiesen und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, innert zehn Tagen zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen sowie innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbessern (KG-act. 3 und 7);

  • dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2018 am 25. April 2018 verschickt und diese am 26. April 2018 mit dem Aufdruck „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an das Bezirksgericht retourniert wurde, woraufhin die Vorinstanz am 1. Mai 2018 die Verfügung nochmals per A-Post verschickte (Vi-act. 10);

  • dass gemäss Aktennotiz des Bezirksgerichts Schwyz der Briefkasten der Gesuchsgegnerin nicht angeschrieben ist (Vi-act. 10);

  • dass die Verfügung der Gesuchsgegnerin auch mit dem zweiten Zustellversuch per A-Post an die C.________strasse yy in 6410 Goldau nicht zugestellt werden konnte (Vi-act. 11);

  • dass die Verfügung am 24. Mai 2018 erneut per A-Post verschickt wurde mit der Bezeichnung „B.________“ (Vi-act. 11), welche dem Bezirksgericht Schwyz nicht retourniert wurde und somit zugestellt werden konnte;

  • dass die Gesuchsgegnerin in Kenntnis des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste und der Entscheid am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, somit am 3. Mai 2018, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO);

  • dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), wobei sich die Frist bis zum nächsten Werktag erstreckt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 142 Abs. 3 ZPO);

  • dass die zehntägige Beschwerdefrist somit am 4. Mai 2018 zu laufen begann und – weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am 14. Mai 2018 endete;

  • dass die Beschwerde erst am 4. Juni 2018 der schweizerischen Post übergeben wurde und somit offenkundig verspätet ist (KG-act. 2) und sich die Gesuchsgegnerin innert Frist nicht zur Frage der Verspätung vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass abgesehen davon eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 3. Juni 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, weil sie sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid und den dortigen Erwägungen betreffend definitive Rechtsöffnung auseinandersetzt, insbesondere keine Anträge stellt und nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG);

  • dass der Gesuchsgegnerin – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 7. Juni 2018 und 12. Juni 2018 innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit zur Verbesserung gewährt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3 und 7);

  • dass die Gesuchsgegnerin innert Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb auch aus diesem Grund und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2018 resp. 12. Juni 2018 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 4 und 8);

  • dass sie diesen Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, auf die Ansetzung einer Nachfrist jedoch verzichtet wurde, weil ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 814.85 (Art. 74 BGG).

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

6. Juli 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive openingappeal deadlinedeemed serviceinsufficient reasoningnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time; the deadline ended on 2018-05-14, while the filing occurred only on 2018-06-04.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was deemed served on 2018-05-03 under Art. 138(3)(a) CPC; the ten-day appeal period started on 2018-05-04 and expired on 2018-05-14 because the last day fell on a Sunday.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal and substantive reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the requirements of Art. 321 CPC and was not cured within the time granted.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the first-instance reasoning, did not submit concrete requests, and did not show grounds under Art. 320 CPC or provide proof of payment, deferral, or prescription under Art. 81(1) SchKG; the court allowed an opportunity to amend, but no compliant filing followed.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs of CHF 100 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 106(1) CPC; no response was requested, so no compensation was due.

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