Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. Juli 2018
BEK 2018 81
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Arth, Bezirk und Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeindekassieramt Arth, Postfach 263, Gotthardstrasse 21, 6415 Arth,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, ZES 2018 85);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2018 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 808.85 (Hauptforderung nebst Zins zu 3.5 % seit 27. Oktober 2017) und Fr. 6.00 (aufgelaufener Verzugszins bis 26. Oktober 2017) die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte, vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezog und den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 150.00 zu ersetzen, sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung);
dass der Gesuchsgegner am 3. Juni 2018 (Postaufgabe: 4. Juni 2018) beim Bezirksgericht Schwyz eine Eingabe einreichte, welches diese dem Kantonsgericht Schwyz zuständigkeitshalber als sinngemässe Beschwerde weiterleitete, mit dem Hinweis, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (KG-act. 1 und 2);
dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verfahrensleitend auf die mögliche Verspätung und auf den Umstand, dass die Beschwerde evtl. den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen könnte, hingewiesen und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, innert zehn Tagen zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen sowie innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbessern (KG-act. 3);
dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2018 am 25. April 2018 verschickt und diese am 26. April 2018 mit dem Aufdruck „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an das Bezirksgericht retourniert wurde, woraufhin die Vorinstanz am 1. Mai 2018 die Verfügung nochmals per A-Post verschickte (Vi-act. 12);
dass gemäss Aktennotiz des Bezirksgerichts Schwyz der Briefkasten des Gesuchsgegners nicht angeschrieben war (Vi-act. 12);
dass die Verfügung dem Gesuchsgegner auch mit dem zweiten Zustellversuch per A-Post an die C.________strasse yy in 6410 Goldau nicht zugestellt werden konnte (Vi-act. 12);
dass die Verfügung am 24. Mai 2018 erneut per A-Post verschickt wurde mit der Bezeichnung „B.________“ (Vi-act. 14), welche dem Bezirksgericht Schwyz nicht retourniert wurde und somit zugestellt werden konnte;
dass der Gesuchsgegner in Kenntnis des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste und der Entscheid am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, somit am 3. Mai 2018, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), wobei sich die Frist bis zum nächsten Werktag erstreckt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 142 Abs. 3 ZPO);
dass die zehntägige Beschwerdefrist somit am 4. Mai 2018 zu laufen begann und – weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am 14. Mai 2018 endete;
dass die Beschwerde erst am 4. Juni 2018 der schweizerischen Post übergeben wurde und somit offenkundig verspätet ist (KG-act. 2) und sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht zur Frage der Verspätung vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass abgesehen davon eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 3. Juni 2018 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, weil er sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid und den dortigen Erwägungen betreffend definitive Rechtsöffnung auseinandersetzt, insbesondere keine Anträge stellt und nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG);
dass dem Gesuchsgegner – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 7. Juni 2018 innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit zur Verbesserung gewährt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass der Gesuchsgegner innert Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb auch aus diesem Grund und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. Juni 2018 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 4);
dass er diesen Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, auf die Ansetzung einer Nachfrist jedoch verzichtet wurde, weil ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 814.85 (Art. 74 BGG).
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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6. Juli 2018 kau