Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. Juli 2018
BEK 2018 80
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft (Haftentlassung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht Schwyz vom 6. Juni 2018, ZME 2018 57);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Haftbeschwerde beim Kantonsgericht Schwyz am 6. Juni 2018 im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 6. Juni 2018 aufzuheben und das Gesuch um Haftentlassung vom 25. Mai 2018 abzuweisen (Ziff. 1), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz Untersuchungshaft anzuordnen (Ziff. 2), unter Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 3, KG-act. 2);
dass nach der verfahrensleitenden Erteilung der aufschiebenden Wirkung resp. verfahrensleitenden provisorischen Haftanordnung (KG-act. 3) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2018 den Rückzugder Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 6. Juni 2018 erklärte (KG-act. 5);
dass zwar nicht ersichtlich ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein wesentlicher Aufwand entstand, zumal er weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme einreichte, die Festlegung der Entschädigung aber ohnehin bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);
dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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6. Juli 2018 kau