Appeal in detention case withdrawn and struck off

BEK 2018 80Übriges Gericht06.07.2018Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dealt with the prosecution's appeal against a detention-release order in a criminal matter. After the court had provisionally granted suspensive effect and ordered provisional detention, the prosecution withdrew the appeal. The single judge therefore struck the appeal from the docket as withdrawn. Appeal costs of CHF 300 were imposed on the State, and the compensation of the appointed defense counsel was left to be determined in the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 135 Abs. 2 StPO; Rückzug der Beschwerde im Haftbeschwerdeverfahren; Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach ausdrücklichem Rückzug der Beschwerde ist das Rechtsmittelverfahren als erledigt abzuschreiben; eine materielle Prüfung erübrigt sich. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Verfahrensausgang. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist grundsätzlich in der Hauptsache festzusetzen und wird im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise abschließend bestimmt. Die Abschreibung des Verfahrens kann durch den Vorsitzenden erfolgen, wenn das kantonale Verfahrensrecht dies vorsieht (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. Juli 2018

BEK 2018 80

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft (Haftentlassung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht Schwyz vom 6. Juni 2018, ZME 2018 57);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Haftbeschwerde beim Kantonsgericht Schwyz am 6. Juni 2018 im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 6. Juni 2018 aufzuheben und das Gesuch um Haftentlassung vom 25. Mai 2018 abzuweisen (Ziff. 1), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz Untersuchungshaft anzuordnen (Ziff. 2), unter Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 3, KG-act. 2);

  • dass nach der verfahrensleitenden Erteilung der aufschiebenden Wirkung resp. verfahrensleitenden provisorischen Haftanordnung (KG-act. 3) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2018 den Rückzugder Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 6. Juni 2018 erklärte (KG-act. 5);

  • dass zwar nicht ersichtlich ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein wesentlicher Aufwand entstand, zumal er weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme einreichte, die Festlegung der Entschädigung aber ohnehin bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);

  • dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde­verfahren verbleibt bei der Hauptsache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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6. Juli 2018 kau

Schlagwörter

pretrial detentionappeal withdrawalcost allocationappointed counselappeal discontinuance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's appeal against the detention-release order should be discontinued after withdrawal

Extrahierter Entscheid

The appeal was struck off as concluded by withdrawal.

Extrahierte Begründung

After the appellant expressly withdrew the appeal, there was no longer any need for a merits decision; the chairman could therefore discontinue the proceedings.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The costs of CHF 300 are borne by the State.

Extrahierte Begründung

Because the outcome followed the withdrawal of the appeal, the costs were allocated against the State.

Kernrechtsfrage

Disposition of compensation for the appointed defense counsel in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The compensation remains reserved for the main proceedings.

Extrahierte Begründung

No substantial work by appointed counsel was shown, and in any event the determination of compensation belongs with the main case under Art. 135(2) CPP.

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