Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Juli 2018
BEK 2018 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Betreten der Autobahn)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018, SGO 2017 16);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 6. April 2018 der Verletzung der einfachen Verkehrsregeln durch Betreten der Fahrbahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig sprach, vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholtwerden im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG freisprach und ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte;
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018 am 19. April 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm, bzw. seinem Rechtsvertreter das begründete Urteil gemäss Postempfangsschein am 30. Mai 2018 zugestellt wurde (KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Dienstag, 19. Juni 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST, zwecks Löschung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
4. Juli 2018 kau