Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 25. März 2019
BEK 2018 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
SVG, Geschwindigkeitsüberschreitung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. April 2018, SEO 2017 34);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (Beschuldigter) der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage fest (U-act. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hob den Strafbefehl vom 5. Mai 2017 mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (U-act. 16). Am 11. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten erneut der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage fest (U-act. 18). Nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte (U-act. 20), überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 6. Dezember 2017 an den Einzelrichter (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 4. April 2018 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig (Dispositivziffer 1), bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00 (Dispositivziffer 2.1), legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage fest (Dispositivziffer 2.2) und auferlegte die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 460.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘400.00, total Fr. 1‘860.00, dem Beschuldigten (Dispositivziffer 3).
B. Dagegen meldete der Beschuldigte am 20. April 2018 (Datum Postaufgabe) Berufung an bzw. reichte am 17. Juni 2018 die Berufungserklärung ein, womit er die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. sinngemäss einen Freispruch verlangt (KG-act. 1-5). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung zu äussern (KG-act. 6 und 9). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 (KG-act. 10 und 10/1) ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des Vorverfahrens an (KG-act. 11 und 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. August 2018 auf Anschlussberufung (KG-act. 14). Am 25. August 2018 reichte der Beschuldigte eine unaufgeforderte Eingabe ein (KG-act. 15). Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung sowie zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse angesetzt (KG-act. 16 und 21). Am 17. September 2018 reichte der Beschuldigte Belege hierzu ein
(KG-act. 22). Mit Berufungsantwort vom 6. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung (KG-act. 29). Am 27. November 2018 (Datum Postaufgabe) replizierte der Beschuldigte (KG-act. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (KG-act. 38).
in Erwägung:
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demgemäss sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. A., Art. 398 N 23)
2. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Mittwoch, 23. November 2016, 01:18 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern xx in Freienbach SZ auf der Kantonsstrasse in Fahrtrichtung Pfäffikon SZ mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h gelenkt und dabei die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h – um 19 km/h überschritten zu haben (U-act. 18 S. 1).
b) Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Busse nicht innert 30 Tagen nach dem Vorfall erhalten bzw. er habe die ursprüngliche Busse gar nie erhalten (KG-act. 4 und 15). Soweit der Beschuldigte damit Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 4 des Ordnungsbussengesetzes (SR 741.03; OBG) anspricht, wonach dem vom Halter genannten Fahrzeugführer die Busse schriftlich eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, ist ihm nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das im Ordnungsbussengesetz geregelte Ordnungsbussenverfahren auf die vorliegende Überschreitung von 19 km/h nicht anwendbar, da nach diesem nur Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von bis maximal 11-15 km/h geahndet werden (angefocht. Urteil E. 2.3; vgl. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [SR 741.031; OBV] Ziff. 303 lit. c). Folglich konnte eine Ordnungsbusse im Sinne des OBG gar nicht ausgefällt werden resp. ist die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung im ordentlichen (Strafbefehls-)Verfahren zu verfolgen. Daran ändert auch die Übertretungsanzeige der Polizei an den Beschuldigten nichts (U-act. 5).
c) Der Beschuldigte bestritt weder das fragliche Fahrzeug geführt zu haben noch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung, womit der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt ist (vgl. angefocht. Urteil E. 2.2 und 2.3). Im Übrigen machte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang in der Berufung keine Einwände geltend.
d) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten fahrlässiges Handeln vorgeworfen, indem er die zulässige Geschwindigkeit unbedachterweise um 19 km/h überschritten haben soll (U-act. 18 S. 1). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 100 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 12 Abs. 3 StGB). In der Berufung wiederholt der Beschuldigte seinen Einwand, das Signal sei nicht sichtbar gewesen, da es dunkel und die Strasse nicht beleuchtet gewesen sei (KG-act. 15). Vorliegend war der Beschuldigte um 01:18 Uhr nachts und damit bei Dunkelheit unterwegs. Angesichts dessen und gerade auch wegen der unbeleuchteten Strasse war der Beschuldigte, wie bereits die Vorinstanz erwog, in der Tat zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, auch was die Signalisation der Geschwindigkeit anbetrifft. Zusätzliche Umstände, welche die Sichtbarkeit der Signalisation allenfalls hätten beeinträchtigen können und ausserhalb seines Einflussbereiches gelegen hätten, machte der Beschuldigte nicht geltend. Indem der Beschuldigte nicht die nötige Aufmerksamkeit walten liess, um sicherzustellen, dass er die Signalisation der Geschwindigkeit auch nachts wahrnimmt, handelte er pflichtwidrig, so dass Fahrlässigkeit zu bejahen ist.
e) Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher fahrlässiger Verkehrsregelverletzung zu bestätigen.
3. Die einfache Verkehrsregelverletzung ist mit einer Busse zu bestrafen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist, wobei der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 Franken beträgt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte äusserte sich zum Strafpunkt nicht. Die Vorinstanz zog in Betracht, dass der Beschuldigte nachts innerorts um 19 km/h zu schnell gefahren sei. Um diese Zeit sei das Verkehrsaufkommen zwar gering, dennoch müsse jederzeit mit Fussgängern oder Fahrradfahrern gerechnet werden, so dass die durch die Geschwindigkeitsübertretung geschaffene Gefährdung zumindest nicht als sehr gering einzustufen sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Überschreitung nur geringfügig über dem Wert von 15 km/h gelegen habe und somit nur knapp nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren zu behandeln gewesen sei (angefocht. Urteil E. 3.2). Die Berufungsinstanz schliesst sich diesen Erwägungen zur Tatkomponente an mit der Ergänzung, dass insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der sich neutral auswirkenden Täterkomponente ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebt. In Würdigung aller Umstände erscheint die ausgefällte Busse von Fr. 400.00 angemessen; nicht zu beanstanden ist ferner die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
4. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Es ist der Strafbehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs erlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen, sondern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise oder gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Härte führen würde (BSK StPO-Domeisen, 2. A., N 3 zu Art. 425 StPO). Der Beschuldigte machte geltend, er befinde sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation (KG-act. 15). Aus den eingereichten Belegen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und seine Familie (Ehefrau und drei Kinder) von der Sozialfürsorge unterstützt werden (KG-act. 22/1). Nach Angabe des Beschuldigten erziele die Ehefrau keine Einkünfte, da sie sich um die drei Kinder kümmere, wobei die knapp dreijährige Tochter unter einer angeborenen Herzkrankheit leide (KG-act. 22 und 36/1). Der Beschuldigte verfügt gemäss Schreiben der Commission de surendettement des particuliers des Alpes-Maritimes vom 14. Juni 2018 (KG-act. 22/5) über monatliche Einkünfte von EUR 5'211.00 (inkl. Sozialleistungen). Die Behörde legte für die Familie monatliche Lebenshaltungskosten von EUR 3‘314.50 fest. Die Differenz zwischen den Einkünften und den Lebenshaltungskosten (entsprechend dem schweizerischen betreibungsrechtlichen Existenzminimum) von monatlich EUR 1'896.50 wird zwecks Schuldentilgung zurückbehalten (entspricht Lohnpfändung). Die gesamten Schulden betragen gemäss dem erwähnten Schreiben EUR 227‘608.63. Auf der Aktivseite besitzt der Beschuldigte Wohneigentum im Wert von EUR 138‘000.00 und ein Fahrzeug mit einem geschätzten Wert von EUR 24‘000.00. In der Gesamtschau ist offenkundig, dass der Beschuldigte überschuldet und nicht in der Lage ist, aus dem laufenden Einkommen zusätzlich die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen, so dass es sich rechtfertigt, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes und obsiegt lediglich hinsichtlich des Erlasses der Verfahrenskosten, so dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens diesem Ausgang entsprechend grundsätzlich vollständig aufzuerlegen wären (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Jedoch ist angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten, wie vorstehend unter E. 4 ausgeführt, gestützt auf Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen. Die Übersetzungskosten trägt der Staat (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichts werden in der kleinen Berufung in der Regel zugunsten der Staatsanwaltschaft keine Anklagekosten gesprochen;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. April 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) Untersuchungskosten Fr. 460.00
b) Gerichtsgebühr Fr. 1’400.00
total Fr. 1’860.00
werden dem Beschuldigten erlassen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Für das Berufungsverfahren wird keine Gerichtsgebühr gesprochen. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/AR, inkl. französischer Übersetzung), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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