Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. Juni 2018
BEK 2018 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Fürsorgebehörde C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. April 2018, ZES 2018 92);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
-dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. April 2018 die definitive Rechtsöffnung für die folgenden Beträge erteilte:
-Fr. 4‘571.80nebst Zins zu 5 % ab 15.06.2014;
-Fr. 176.65nebst Zins zu 5 % ab 02.07.2015;
-Fr. 969.80nebst Zins zu 5 % ab 02.10.2015;
-Fr. 1‘787.15nebst Zins zu 5 % ab 02.05.2016;
-Fr. 296.70nebst Zins zu 5 % ab 02.10.2016;
-Fr. 288.60nebst Zins zu 5 % ab 02.11.2016;
-Fr. 293.90nebst Zins zu 5 % ab 02.12.2016;
-Fr. 1‘807.95nebst Zins zu 5 % ab 15.03.2017;
-Fr. 1‘085.25nebst Zins zu 5 % ab 02.09.2017;
-Fr. 526.45nebst Zins zu 5 % ab 02.12.2017;
-Fr. 535.70nebst Zins zu 5 % ab 02.01.2018;
und im Übrigen das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit darauf einzutreten war, sowie die Spruchgebühr von Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
Mit Zustellung vom 09.05.2018 wurde mir die Verfügung vom 09.04.2018 zu obengenannter Prozessnummer per Post zugestellt.
Gegen diesen Rechtsbeschluss lege ich Widerspruch / Beschwerde im vollem Umfang ein.
dass die vorinstanzliche Verfügung dem Gesuchsgegner gemäss Postempfangsschein am 8. Mai 2018 zugestellt worden ist, die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO und zutreffender Rechtsmittelbelehrung zehn Tage beträgt, mithin am Freitag, 18. Mai 2018 abgelaufen ist, die erst am Mittwoch, 23. Mai 2018 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet ist und bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die oben erwähnte Beschwerde, welche keinen Antrag und keine Begründung enthält, diesen Anforderungen offenkundig nicht zu genügen vermag, die Beschwerdeschrift auch nicht innert der mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (KG-act. 2) angesetzten Nachfrist verbessert worden und auf die Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;
dass der Gesuchsgegner im Übrigen auch den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 28. Mai 2018 (KG-act. 3) nicht leistete, angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens indessen auf eine Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden kann;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12‘339.95.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Fürsorgebehörde C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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20. Juni 2018 kau