Appeal dismissed as late and unreasoned

BEK 2018 76Übriges Gericht20.06.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court did not enter into the appeal against the district court’s order granting definitive debt enforcement for unpaid child maintenance. It held that the appeal was out of time because the ten-day deadline had expired before the filing reached the post office. In addition, the submission did not contain any request or reasons and was not cured within the set deadline. The appellate costs of CHF 300 were charged to the appellant; no party compensation was awarded because no response was requested.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; appeal against a civil order is inadmissible if filed after expiry of the ten-day period and if the submission lacks a specific request and reasons. The appeal must identify the challenged points and the alleged defects; this duty of reasoning applies even in pro se filings, subject only to somewhat relaxed requirements. Deficiencies may be cured only within the appeal period or any court-set cure period; after expiry, substantive supplementation is excluded (consid. 2). Where the appeal is not entered into, costs are allocated according to Art. 106(1) ZPO; if no response is requested, no party compensation is awarded (consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Juni 2018

BEK 2018 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch Fürsorgebehörde C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. April 2018, ZES 2018 92);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner gestützt auf einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes C.________ im Betrage von Fr. 12‘340.00 nebst 5 % Zins und Kosten des Zahlungsbefehls für ausstehende Kinderalimente betrieben hat;

-dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. April 2018 die definitive Rechtsöffnung für die folgenden Beträge erteilte:

-Fr. 4‘571.80nebst Zins zu 5 % ab 15.06.2014;

-Fr. 176.65nebst Zins zu 5 % ab 02.07.2015;

-Fr. 969.80nebst Zins zu 5 % ab 02.10.2015;

-Fr. 1‘787.15nebst Zins zu 5 % ab 02.05.2016;

-Fr. 296.70nebst Zins zu 5 % ab 02.10.2016;

-Fr. 288.60nebst Zins zu 5 % ab 02.11.2016;

-Fr. 293.90nebst Zins zu 5 % ab 02.12.2016;

-Fr. 1‘807.95nebst Zins zu 5 % ab 15.03.2017;

-Fr. 1‘085.25nebst Zins zu 5 % ab 02.09.2017;

-Fr. 526.45nebst Zins zu 5 % ab 02.12.2017;

-Fr. 535.70nebst Zins zu 5 % ab 02.01.2018;

und im Übrigen das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit darauf einzutreten war, sowie die Spruchgebühr von Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

  • dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Mai 2018 beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt Beschwerde erhob:

Mit Zustellung vom 09.05.2018 wurde mir die Verfügung vom 09.04.2018 zu obengenannter Prozessnummer per Post zugestellt.

Gegen diesen Rechtsbeschluss lege ich Widerspruch / Beschwerde im vollem Umfang ein.

  • dass die vorinstanzliche Verfügung dem Gesuchsgegner gemäss Postempfangsschein am 8. Mai 2018 zugestellt worden ist, die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO und zutreffender Rechtsmittelbelehrung zehn Tage beträgt, mithin am Freitag, 18. Mai 2018 abgelaufen ist, die erst am Mittwoch, 23. Mai 2018 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet ist und bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehe­lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

  • dass die oben erwähnte Beschwerde, welche keinen Antrag und keine Begründung enthält, diesen Anforderungen offenkundig nicht zu genügen vermag, die Beschwerdeschrift auch nicht innert der mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (KG-act. 2) angesetzten Nachfrist verbessert worden und auf die Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass der Gesuchsgegner im Übrigen auch den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 28. Mai 2018 (KG-act. 3) nicht leistete, angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens indessen auf eine Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden kann;

  • dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

  • dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12‘339.95.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Fürsorgebehörde C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20. Juni 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal remedyappeal deadlinereasoned appealinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the district court order was filed within the statutory deadline

Extrahierter Entscheid

No. The ten-day appeal period expired on 2018-05-18, and the appeal was only handed to the post office on 2018-05-23.

Extrahierte Begründung

Under Art. 321(2) CPC, the deadline was ten days from service on 2018-05-08. The filing was therefore late, so the appeal could not be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of a written and reasoned appeal

Extrahierter Entscheid

No. The submission contained neither a request nor reasons and was not corrected within the granted cure period.

Extrahierte Begründung

A civil appeal must specify the challenged part of the decision and the alleged defects. The appellant failed to do so, and post-deadline supplementation is not allowed.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the costs follow the outcome of the proceedings.

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