Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. September 2018
BEK 2018 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, SEO 2017 29);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018 mit Eingang am Bezirksgericht Schwyz am 25. April 2018 nach Ansicht der Vorderrichterin sinngemäss Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 1 und 2, Vi-act. 16);
dass das begründete Urteil am 17. Mai 2018 versandt wurde (Vi-act. 19), es dem Beschuldigten aber nicht zugestellt werden konnte, da er die eingeschriebene Sendung nicht abholte;
dass die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, was bei dem Beschwerdeführer, der Berufung anmeldete, gegeben ist (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, s. auch Vi-act. 21);
dass die Frist zur Berufungserklärung somit am 27. Mai 2018 zu laufen begann und innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 15. Juni 2018 endete, keine Berufungserklärung einging;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird, was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall war (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass der Beschuldigte damit die Berufung zwar (jedenfalls nach Annahme der Vorderrichterin) anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass an diesem Ergebnis auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe Urlaub in Anspruch genommen, nichts ändern kann (KG-act. 7, nicht unterschrieben), zumal er auch gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers (KG-act. 7/2) Ende Juni 2018, als ihm das Urteil nochmals zugestellt wurde (Vi-act. 21), keinen Urlaub hatte, und er sich auch damals weder bei der Vorinstanz noch beim Kantonsgericht meldete;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. September 2018]), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. September 2018]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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18. September 2018 kau