Appeal dismissed after failure to file appeal statement

BEK 2018 75Übriges Gericht18.09.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court held that the accused had only filed an appeal notice against the district court judgment in a speeding case, but had not submitted the required appeal statement within the 20-day period. Since the written judgment was deemed served after the registered mail was not collected, the appeal period began to run and expired without further filing. The court therefore discontinued the appeal as waived and ordered that the second-instance court costs of CHF 300 be borne by the state.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 386 StPO: Die Berufung setzt die fristgerechte doppelte Willensäusserung voraus, nämlich Berufungsanmeldung und Berufungserklärung, soweit das begründete Urteil nicht direkt zugestellt worden ist. Wird eine eingeschriebene Sendung trotz Zustellversuchs nicht abgeholt, gilt die Zustellung als am siebten Tag erfolgt, wenn mit ihr zu rechnen war. Unterbleibt die Berufungserklärung innert Frist, ist dies als nachträglicher Verzicht auf die Berufung zu behandeln; das Verfahren ist präsidial abzuschreiben und nicht nach den Regeln der Unzulässigkeit zu erledigen (vgl. Erw. zum Fristenlauf und zur Gültigkeitserfordernis).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. September 2018

BEK 2018 75

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Geschwindigkeitsüberschreitung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, SEO 2017 29);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018 mit Eingang am Bezirksgericht Schwyz am 25. April 2018 nach Ansicht der Vorderrichterin sinngemäss Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 1 und 2, Vi-act. 16);

  • dass das begründete Urteil am 17. Mai 2018 versandt wurde (Vi-act. 19), es dem Beschuldigten aber nicht zugestellt werden konnte, da er die eingeschriebene Sendung nicht abholte;

  • dass die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, was bei dem Beschwerdeführer, der Berufung anmeldete, gegeben ist (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, s. auch Vi-act. 21);

  • dass die Frist zur Berufungserklärung somit am 27. Mai 2018 zu laufen begann und innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 15. Juni 2018 endete, keine Berufungserklärung einging;

  • dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird, was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall war (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

  • dass der Beschuldigte damit die Berufung zwar (jedenfalls nach Annahme der Vorderrichterin) anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

  • dass an diesem Ergebnis auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe Urlaub in Anspruch genommen, nichts ändern kann (KG-act. 7, nicht unterschrieben), zumal er auch gemäss der Bestätigung des Arbeitgebers (KG-act. 7/2) Ende Juni 2018, als ihm das Urteil nochmals zugestellt wurde (Vi-act. 21), keinen Urlaub hatte, und er sich auch damals weder bei der Vor­instanz noch beim Kantonsgericht meldete;

  • dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. September 2018]), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, inkl. KG-act. 7 [Eingabe vom 10. September 2018]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. September 2018 kau

Schlagwörter

appeal statementdeemed serviceregistered mailwaivercriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be struck off because no appeal statement was filed in time.

Extrahierter Entscheid

The appeal was discontinued as waived by failure to submit the appeal statement after the appeal notice.

Extrahierte Begründung

The written judgment was deemed served on the seventh day after the failed registered-mail delivery; the 20-day period under Art. 399 Abs. 3 StPO then expired without any appeal statement. Because notice of appeal and appeal statement are distinct validity requirements, the absence of the latter amounts to a subsequent waiver; the appellate court therefore discontinued the appeal in summary manner rather than under the ordinary inadmissibility procedure.

Kernrechtsfrage

Who bears the second-instance court costs?

Extrahierter Entscheid

The state bears the second-instance court costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was discontinued for failure to file the appeal statement, the costs were charged to the state.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.