Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. September 2018
BEK 2018 74
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Staat Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. April 2018, ZES 2018 105);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 16. Februar 2018 ersuchte der Staat Schwyz, vertreten durch das Amt für Finanzen (nachfolgend: Beschwerdegegner), beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. zz gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 933.00, für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 45.30 und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten (Vi-act. A.I). Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuchsantwort vom 5. März 2018 die Abweisung des Gesuchs und die Anweisung des Betreibungsamtes Höfe, die fragliche Betreibung zu löschen (Vi-act. A.II). Mit Stellungnahme vom 16. März 2018 hielt der Beschwerdegegner an seinen bisherigen Forderungen fest (Vi-act. A.III). Der Vorderrichter verfügte am 25. April 2018 das Folgende (KG-act. 1/1):
1. a) Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Höfe gegen den Gesuchsgegner definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 45.30. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
b) Auf das gesuchsgegnerische Rechtsbegehren, das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung zu löschen, wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 100.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 50.00 zu bezahlen.
3. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
B. Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 (Postaufgabe: 14. Mai 2018) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1) gegen die Verfügung ZES 2018 105 vom 25. April 2018 des Bezirksgerichts Höfe wegen, wie er vorbringt, unrichtiger Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, dringenden Verdachts auf ungetreue Amtsführung und Amtsmissbrauch sowie Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO (KG-act. 1, S. 1). Er beantragte im Wesentlichen, aufgrund der Tatsache, dass der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids (KG-act. 1/1) keine entscheidende Bedeutung zukomme, sei der vorliegenden Beschwerde umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Verfügung vom 25. April 2018 sei vollständig aufzuheben und das Betreibungsamt Höfe anzuweisen, die Betreibung Nr. zz zu löschen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 100.00 seien dem Beschwerdegegner unter Regressanspruch gegenüber den verantwortlichen, öffentlich-rechtlichen Angestellten aufzuerlegen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, erstinstanzliche Umtriebsentschädigung zu zahlen, alles unter zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse unter allfälligem Regress auf die fehlbaren Personen (KG-act. 1, S. 3).
C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (KG-act. 4, Dispositiv-Ziff. 3. s. die Erwägungen dort). Der Vorderrichter verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein;-
in Erwägung:
1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (KG-act. 1, S. 6 f.) betreffend die krankheitsbedingt verpasste Frist für die Stellungnahme vom 11. April 2018 (Vi-act. A.IV) sind sinngemäss als Antrag auf Fristwiederherstellung aufzufassen. Die vom Gericht festgelegten Fristen sind keine Fristen des SchKG, weshalb sich deren Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO richtet (Nordmann, in: Stahelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., 2010, N 2a zu Art. 33 SchKG).
1. Die Wiederherstellung der versäumten Prozesshandlung darf für den Ausgang des Verfahrens nicht offensichtlich unerheblich sein, ansonsten fehlt es am Rechtsschutzinteresse der säumigen Partei (Ernst/Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, 2013, Rz. 283; Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 32 zu Art. 148 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse gilt bei der Wiederherstellung von Fristen für Rechtsschriften und sonstige Stellungnahmen in Hinblick auf das rechtliche Gehör fast immer als gegeben (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, S. 279, Rz. 14). Der Beschwerdeführer verpasste die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Fristwiederherstellung gegeben ist.
2. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung der Frist unmöglich war und die säumige Partei gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Falle einer Erkrankung muss diese dem Betroffenen verunmöglichen, innert Frist selbst zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden Handlungen zu beauftragen (Ernst/Oberholzer, a.a.O., Rz. 286; Gozzi, a.a.O., N 20 zu Art. 148 ZPO). Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund, es genügt die Glaubhaftmachung (Ernst/Oberholzer, a.a.O., Rz. 300; Gozzi, a.a.O., N 38 zu Art. 148 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte weder die erwähnten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 17. März 2018 und vom 21. April 2018 der Vorinstanz oder dem Kantonsgericht ein (KG-act. 1; Vi-act. A.IV) noch äusserte er sich dazu, an welcher Krankheit er leidet. Der Beschwerdeführer, der über das Rechtsanwaltspatent verfügt, legte mithin ungenügend dar, inwiefern er erkrankt gewesen und es ihm verunmöglicht gewesen sein soll, die Frist einzuhalten.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Abholfrist bei der Post verlängert und die Verfügung nicht umgehend abgeholt, weil die eingeschriebene Sendung nicht als Gerichtsurkunde auf der Abholungseinladung deklariert worden sei. Die Zustellung einer Verfügung erfolgt gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Eine Verfügung kann als eingeschriebener Brief mittels der Schweizerischen Post zugestellt werden, es benötigt keine Zustellung mittels der speziellen Postdienstleistung „Gerichtsurkunde“ (Ernst/Oberholzer, a.a.O., Rz. 99 und 101). Es ist deshalb unerheblich, ob die eingeschriebene Sendung auf der Abholungseinladung als Gerichtsurkunde deklariert war oder nicht. Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO begründen (Gozzi, a.a.O., N 27 zu Art. 148 ZPO), zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt Rechtsanwalt ist.
In diesem Sinne ist eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht zu gewähren und die Stellungnahme vom 11. April 2018 (Vi-act. A.IV) nicht zu berücksichtigen.
2. Definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) oder auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einwendungen vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 2 zu Art. 80 SchKG).
1. Die Verfügung muss als solche bezeichnet werden oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird (D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., 2010, N 120 zu Art. 80 SchKG). Rechnungen können als Verfügungen ausgestaltet sein. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es jedoch erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (BGE 143 II 268, E. 4.2.2; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2017 189 vom 13. Februar 2018, E. 3b mit Verweis auf BGer, Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015, E. 3.2.3 und E. 3.2.4). Die im Zahlungsbefehl vom 29. November 2017 als Forderungsgrund angegebene Rechnung vom 22. September 2015 (Rechnungs-Nr. yy) enthält keine Rechtsmittelbelehrung und aus ihr geht keine autoritative Anordnung hervor (Vi-act. KB 1). Die Rechnung ist deswegen als Aufforderung zur freiwilligen Zahlung zu verstehen, der kein Verfügungscharakter zukommt. Daher handelt es sich um eine rechtsunverbindliche Zahlungsaufforderung, die kein Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG darstellt. Der Beschwerdegegner legte jedoch auch den Einspracheentscheid vom 16. September 2015 ins Recht (Vi-act. KB 4), der als vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt und zur Rechtsöffnung berechtigt.
2. Im Zahlungsbefehl muss zur Wahrung der Forderungsidentität als Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde liegt (D. Staehelin, a.a.O., N 37 zu Art. 80 SchKG). Der Zahlungsbefehl nennt als Forderungsgrund „Rechnung Steuerkommission Nr. yy vom 22.09.2015“ (Vi-act. KB 1). Mit der Angabe der Rechnungsnummer ist dem Beschwerdeführer erkennbar, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf den Einspracheentscheid vom 16. September 2015 bezieht, zumal die Rechnung selbst als Zahlungsgrund „Verfahrenskosten betreffend Einspracheentscheid vom 16. September 2015 (Veranlagungsverfügungen 2008 und 2009)“ angibt (Vi-act. KB 3). Die Identität der Forderung ist gewahrt und es liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vor.
c) Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer anzweifelt, ob das Amt für Finanzen zur Vertretung des Gläubigers befugt sei (KG-act. 1, S. 3), stellt er damit eine neue, vor Kantonsgericht erstmals vorgetragene Tatsachenbehauptung auf, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibungskosten seien erst vom Schuldner zu übernehmen, wenn über die betriebene Schuld rechtskräftig Rechtsöffnung erteilt werde, was nicht der Fall sei (KG-act. 1, S. 6 f.).
1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, ausser der Gläubiger hat die Betreibung zu Unrecht angehoben (Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., 2010, N 17 zu Art. 68 SchKG). Wurde der Schuldner durch die Betreibung zur Zahlung gezwungen oder veranlasst, ist davon auszugehen, dass er säumig war und dem Gläubiger Grund zur Anhebung der Betreibung gab (Emmel, a.a.O., N 16 zu Art. 68 SchKG). Der Zahlungsbefehl wurde am 4. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer zugestellt (Vi-act. KB 1). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, erfolgte die Einzahlung der Fr. 933.00 erst am 5. Dezember 2017, mithin einen Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer säumig und die Anhebung der Betreibung begründet war. Der Beschwerdeführer macht zwar eine Tilgung der Forderung durch Verrechnung mit der Rückzahlung vom 29. November 2017 geltend (KG-act. 1, S.2). Im Sinne der Erwägung der Vorinstanz (KG-act. 1/1, E. 7), dass weder eine Partei Verrechnung erklärt noch der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer vorgebracht habe, inwiefern eine solche zulässig gewesen sein solle, weshalb er als Rechtsanwalt nicht von einer Tilgung der Forderung durch die Rückzahlung habe ausgehen können, genügen die eingereichten Urkunden (Vi-act. BB 1 und 2) und seine Behauptungen nicht für den Beweis der Tilgung durch Verrechnung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Einwendungen vor, dass die Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig war oder aus anderem Grund nicht in Betreibung gesetzt werden durfte. Er hat dementsprechend die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 45.30 zu tragen.
2. Der Gläubiger hat die Betreibungskosten dem Amt vorzuschiessen, weshalb sie ihm der Schuldner im Umfang seiner Kostentragung zu ersetzen hat. Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedarf es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheides (Emmel, a.a.O., N 16 zu Art. 68 SchKG). Die Betreibungskosten sind in erster Linie von den Zahlungen des Schuldners in Abzug zu bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG; Emmel, a.a.O., N 21 zu Art. 68 SchKG; D. Staehelin, a.a.O., N 67 zu Art. 84 SchKG m.w.H.). Dementsprechend ist die Tilgung der Forderung resultierend aus dem Einspracheentscheid vom 16. September 2015 bis auf Fr. 45.30 erfolgt, sodass der Vorderrichter die Rechtsöffnung zu Recht für diesen Betrag erteilte und im Mehrbetrag abwies.
4. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Anweisung des Betreibungsamtes betreffend die Löschung der Betreibung Nr. zz (KG-act. 1, S. 3). Er verkennt jedoch, dass die Registerführung den Betreibungsämtern obliegt (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG bildet keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen erteilen könnten, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt (Art. 8 SchKG). Ein Begehren um „Löschung“ eines Betreibungsregistereintrags muss deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse BEK 2016 82 vom 21. September 2016, E. 5a/dd; ZK2 2016 56 vom 2. Februar 2017, E. 3), weswegen auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die hälftige Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, weil die Anhebung des Rechtsöffnungsbegehrens am 16. Februar 2018 aufgrund der Tilgung der Forderung am 5. Dezember 2017 gar nicht hätte erfolgen dürfen. Zudem sei der Beschwerdegegner „so oder so“ mit mehr als 95 % unterlegen, weshalb es keinen Grund gebe, dem Beschwerdeführer willkürlich 50 % der Gerichtskosten aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 7).
1. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sind nach Art. 104 ff. ZPO festzusetzen und zu verteilen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 31 zu Art. 84 SchKG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegte. Von dem Grundsatz der Auferlegung der Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens kann jedoch abgewichen werden, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens veranlasst sah (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2010, S. 145; Vock, in: KuKo zum SchKG, Hunkeler [Hrsg.], 2. A., 2014, N 26 zu Art. 84 SchKG).
2. Die Vorinstanz erklärte Art. 86 f. OR für anwendbar und erwog die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens durch den Beschwerdegegner als gerechtfertigt (KG-act. 1/1, E. 9). Wenn ein Gläubiger mehrere Forderungen gegenüber einem Schuldner aufweist und die angebotene Leistung nicht zur Deckung aller Forderungen reicht, kommen die Tilgungsregeln von Art. 86 f. OR – vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des öffentlichen Rechts – auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten zur Anwendung (Leu, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. A., 2015, N 1 zu Art. 86 OR; D. Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 81 SchKG). Laut diesen Tilgungsregeln ist der Schuldner zu einer Erklärung berechtigt, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Fehlt eine solche Erklärung, erfolgt die Anrechnung anhand der Bezeichnung in der Quittung des Gläubigers (Art. 86 Abs. 2 OR). Art. 87 OR regelt die Reihenfolge der Anrechnung bei Fehlen einer gültigen Erklärung des Schuldners oder Bezeichnung in der Quittung. Der Bestand einer Mehrzahl von Forderungen ist vom Gläubiger zu beweisen (Weber, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1. Abteilung, 4. Teilband, Die Erfüllung der Obligation, 2. A., 2005, N 45 zu Art. 86 OR; Leu, a.a.O., N 5 zu Art. 86 OR; Mercier, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 3. A., 2016, N 10 zu Art. 86 OR). Der Beschwerdeführer zahlte am 5. Dezember 2017 auf das Konto-Nr. 01-22190-0 mit der Referenz-Nr. 12 23582 72010 01000 00001 00000 und dem Buchungstext „u. Protest: Rückforderung vorbehalt“ an das „Amt für Finanzen Inkasso“ (Vi-act. BB 2). Der Beschwerdegegner hält im Rahmen seiner vorinstanzlichen Replik vom 16. März 2018 fest, dass die Zahlung auf das Konto für die direkte Bundessteuer eingegangen sei und die Referenznummer sich auf das Steuerjahr 2010 beziehe, weswegen er davon ausgegangen sei, die Zahlung sei für dieses Steuerjahr und nicht zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt (Vi-act. A.III). Der Beschwerdegegner reichte jedoch keine Beweise ein, dass eine Steuerforderung betreffend die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2010 bestand bzw. er davon ausgehen konnte, die Zahlung sei deswegen erfolgt, zumal eine Zahlung erst Ende 2017 erfolgte (Vi-act. BB 2). Der Beschwerdegegner legte nicht genügend dar, dass neben der streitgegenständlichen Forderung auch eine offene Rechnung betreffend das Steuerjahr 2010 und daher mehrere offene Forderungen im Tilgungszeitpunkt bestanden. Die Tilgungsregeln nach Art. 86 f. OR kommen daher nicht zur Anwendung, weshalb der Erwägung der Vorinstanz hinsichtlich der gerechtfertigten Einleitung der Rechtsöffnung durch den Beschwerdegegner (KG-act. 1/1, E. 9) nicht gefolgt werden kann.
3. Geldschulden sind mangels abweichender Parteivereinbarung (Art. 74 Abs. 1 OR) Bringschulden gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR. Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird und dieser darüber verfügen kann (BGE 124 III 112, E. 2a; BGE 119 II 232; Weber, a.a.O., N 123 zu Art. 74 OR m.w.H.; Leu, a.a.O., N 6 zu Art. 74 OR). Grundsätzlich besteht kein Annahmezwang des Gläubigers für Buchgeld; gibt er jedoch ein Bankkonto an, so ist dieses gültige Zahlungsadresse (Weber, a.a.O., N 104 zu Art. 74 OR; Gauch/Schluep, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 10. A., 2014, Rz. 2316– 2317). Die Zahlung auf ein falsches Bankkonto ist keine Nicht-Erfüllung, sondern eine nicht richtige Erfüllung. Diese hat zur Folge, dass der Schuldner die Gefahr einer Leistungsstörung trägt (BGer, Urteil I 83/07 vom 2. Mai 2007, E. 3.4).
Sowohl die auf der Rechnung vom 22. September 2015 angegebene Konto-Nr. 01-2031-7 und Referenz-Nr. 10 01500 00000 00258 96369 69791 (Vi-act. KB 3) stimmen offensichtlich nicht mit der erfolgten Überweisung überein. Aus dem Buchungstext geht der Bestimmungszweck der Einzahlung nicht hervor bzw. er kann sich sowohl auf die direkte Bundessteuer als auch auf den Zahlungsbefehl beziehen. Die Zahlung vom 5. Dezember 2017 erbrachte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen. Sie erfolgte auf ein den Namen des Beschwerdegegners lautendes Konto. Die Gutschrift ist damit in dessen Verfügungsbereich übergegangen. Die Frage einer Leistungsstörung stellt sich daher nicht mehr und eine erneute Erfüllung kann nicht gefordert werden. Der Zeitpunkt der Erfüllung und folglich Tilgung der Schuld von Fr. 933.00 ist somit auf den 5. Dezember 2017 zu datieren. Der Beschwerdegegner war deshalb nicht in guten Treuen veranlasst in Höhe von Fr. 933.00 Rechtsöffnung zu begehren, sondern lediglich für den Betrag von Fr. 45.30. Eine hälftige Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist folglich nicht angezeigt.
4. In Anbetracht dessen ist der Kostenentscheid der Verfügung ZES 2018 105 vom 25. April 2018 des Bezirksgerichts Höfe dahingehend abzuändern, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt werden, da dieser im Umfang von mehr als 95 % unterlag.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer drang hinsichtlich der hälftigen Kostenauferlegung der Vorinstanz mit seiner Beschwerde durch, nicht jedoch mit seinen Anträgen bezüglich der vollständigen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Löschung der Betreibung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 zu zwei Dritteln zulasten des Beschwerdeführers und zu einem Drittel zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, weil er nicht in guten Treuen veranlasst war, Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 933.00 zu begehren.
Der Beschwerdeführer beantragt als Anwalt in eigener Sache eine Umtriebsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (KG-act. 1, S. 3). Eine Umtriebsentschädigung ist für diejenige Partei, die nicht berufsmässig vertreten wird, nur in begründeten Fällen vorgesehen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Regelung zielt u.a. auf Fälle ab, in denen ein Anwalt in eigener Sache auftritt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 21 zu Art. 95 ZPO). Zu entschädigen ist gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur ein hoher Aufwand bei einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert. Die zu entschädigenden Kosten und Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO sind je nach Art der Auslage näher zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 30 zu Art. 95 ZPO). Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt um diese Substantiierungs- und Belegungspflichten wissen muss, legt dennoch nicht substantiiert dar, inwiefern ihm eine Umtriebsentschädigung zustehe oder wie sich die Entschädigungssumme ergebe (vgl. KG-act. 1), daher ist eine Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren mangels Substantiierung nicht zu gewähren. Hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren beantragten Parteientschädigung (KG-act. 1, S. 3) begründet er den Antrag ebenso wenig, weswegen er auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und gestützt auf die Erwägungen sind die Anträge des Beschwerdeführers, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2018 zu privaten Lasten des Rechtsöffnungsrichters resp. die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse unter allfälligem Regress auf die fehlbaren Personen zu verlegen (KG-act. 1, S. 3) und der Vorbehalt des Beschwerdeführers, eine Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige einzureichen, falls dies nicht ex officio geschehe, was vorliegend der Fall ist, nicht weiter zu behandeln resp. ist es dem Beschwerdeführer, zumal als Rechtsanwalt, unbenommen, selber die weiteren Schritte einzuleiten;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. April 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 100.00) und zu einem Drittel (Fr. 50.00) dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten werden vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers (Fr. 150.00) bezogen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 50.00 zu erstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 933.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
26. September 2018 kau