BEK 2018 73•BEK 2018 73 - fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung)
BEK 2018 73Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)07.06.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. Juni 2018
BEK 2018 73
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Februar 2018, SEO 2017 32);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Februar 2018 innert Frist am 5. März 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 9. Mai 2018 zum Versand kam;
dass der Berufungsführer mit Schreiben vom 30. Mai 2018 den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (zuständigkeitshalber vom Bezirksgericht Schwyz an das Kantonsgericht weitergeleitet, KG-act. 3 und 3/1);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
7. Juni 2018 kau