Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. Oktober 2018
BEK 2018 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. April 2018, SUI 2018 1572);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am Samstag, 21. April 2018 fuhr der Beschuldigte um 14:01 Uhr auf seinem Motorrad einem Fahrzeug einer zivilen Patrouille der Kantonspolizei Schwyz nach, die seinen vorausfahrenden Kollegen einer Nachfahrmessung unterzog. Anstatt den zulässigen 80 km/h wurden Geschwindigkeiten im Raserbereich von bis zu 160 km/h bzw. nach Abzug der Messtoleranz von durchschnittlich 131 km/h gemessen (U-act. 12). Der durch die Heckkamera gefilmte Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und sein Motorrad durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beschlagnahmt (U-act. 19 bzw. 9.0.02 und 15 Nr. 39). Weiter ordnete diese mündlich eine Hausdurchsuchung an. Die Polizei stellte in der Folge vermutlich 58 Hanfsamen, ca. 0.5 Gramm Marihuana, eine Go-Pro-Kamera, einen Laptop und Speichermedien sicher
(U-act. 13). Den elektronischen Medien konnten Bilder von Hanfpflanzen sowie mutmasslich verbotenen pornografischen Inhalts entnommen werden
(U-act. 14). Am 26. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft den schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (U-act. 9.0.06). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte, diesen aufzuheben und sämtliche Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 21. April 2018 aus den Verfahrensakten zu entfernen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, respektive auf diese nicht einzutreten (KG-act. 4). Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Beschwerde richte sich auch gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. S. 4 Ziff. 10), bezeichnete dies der Beschwerdeführer in der Replik als Versehen und hielt ausdrücklich fest, dieser Befehl sei nicht Gegenstand der Beschwerde (KG-act. 8 S. 2). Darauf sowie auf den diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Nichteintreten ist mithin nicht mehr weiter einzugehen.
3. Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, worin die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, der Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen bezeichnet werden (Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO). Ferner ist ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), also die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage darzutun
(vgl. Gfeller, BSK, 2.A. 2014, Art. 241 StPO N 17 f.). Was die Polizei in der befohlenen Durchsuchung sicherstellt (Art. 306 Abs. 1 und 2 lit. a StPO), kann beschlagnahmt werden, wenn das Sichergestellte voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel oder (b) zur Deckung von Verfahrenskosten gebraucht wird oder (d) einzuziehen ist (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwalt hat summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist ebenso ein hinreichender Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmasslichen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenommen wird. Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.a mit Hinw.).
a) Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Verfügung auswahllos auf drei Beschlagnahmearten ab: die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO lit. a bzw. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO), die Sicherstellungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO lit. b) und die Einziehungsbeschlagnahme (lit. d). Als Objekte des Befehls bezeichnet sie „allenfalls tatrelevante Vermögenswerte und Gegenstände, insbesondere relevante Videodateien und Kameras“ und begründet die Zwangsmassnahme mit der Wahrscheinlichkeit, „dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecken gebraucht werden“ (angef. Verfügung S. 2). Als Gründe der Hausdurchsuchung werden der Verdacht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Vermutungen angeführt, in den zu durchsuchenden Räumen seien gesuchte Personen anwesend respektive Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden oder würden Straftaten begangen. Diese allgemeinen, ohne konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall, sondern auf den Gesetzestext ausgerichteten Floskeln genügen von Vornherein den eingangs dieser Erwägungen dargelegten Begründungsanforderungen nicht (sowie dazu auch schon BEK 2012 129 vom 13. Februar 2013 einleitend E. 3; BEK 2013 56 vom 31. Juli 2013 E. 3).
aa) Inwiefern noch eine Beweismittel- bzw. Personensuche zur Überführung der von der Polizei festgestellten, mutmasslich massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen notwendig sein soll, begründet die Staatsanwaltschaft nicht. Dies ist nicht ersichtlich, nachdem die Polizei die gefahrenen Geschwindigkeiten anlässlich einer Nachfahrmessung erhoben und den Beschuldigten mit der Heckkamera filmte. Die Fahrfähigkeit wird durch die Untersuchung der Person, deren Anordnung vorliegend ausdrücklich nicht angefochten ist (vgl. oben E. 2), und nicht von Räumlichkeiten und Gegenständen ermittelt.
bb) Für weitere massive Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten legt die Staatsanwaltschaft keinen konkreten Tatverdacht dar. Sie stützt sich in der Beschwerdeantwort nur auf die Aussagen der beiden Motorradfahrer ab, schon mehrmals gemeinsam ausgefahren zu sein. Dieser Umstand lässt weitere Geschwindigkeitsexzesse zwar vermuten, jedoch keinen hinreichend konkreten Anfangsverdacht dafür begründen und eine Hausdurchsuchung nach Aufzeichnungen solcher Taten rechtfertigen. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen sind in der Regel keine unerheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte, weshalb ernsthafte Anhaltspunkte für weitere Raserdelikte vorliegen müssten (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 126 f.; auch STK 2016 16 vom 15. November 2016 E. 2.b), wozu die Zugabe weiterer gemeinsamer Ausfahrten offensichtlich nicht ausreichend ist.
cc) Inwiefern weitere Gegenstände als deliktsverstrickt einzuziehen wären, legt die Staatsanwaltschaft ebenso wenig dar wie, dass es über das Motorrad hinaus nötig wäre, Vermögenswerte des Beschuldigten zur Kostendeckung zu beschlagnahmen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und d sowie 268 StPO).
b) Mangels zulässiger Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmegründe ist der angefochtene Befehl aufzuheben. Die Zwangsmassnahmen verkommen vorliegend zur unzulässigen Beweisausforschung (vgl. Bommer/Goldschmid, BSK, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 19) und verletzen die zum Schutz des Beschuldigten erlassenen Gültigkeitsvorschriften. Es liegt keine Verletzung von blossen Ordnungsvorschriften, sondern von Regeln vor, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Die Regeln haben zur Wahrung seiner Interessen eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen, wenn die sie nichtbeachtenden Verfahrenshandlungen ungültig sind (vgl. STK 2017 1 vom 20. Juni 2017 E. 4.a/aa; STK 2016 27 E. 3.d mit Hinw.). Sämtliche Ergebnisse aus der nach dem Gesagten unerlaubten Hausdurchsuchung (dazu auch Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 141 StPO N 6) erweisen sich daher als unverwertbar und sind, da die Staatsanwaltschaft weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie konkret zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich wären (Art. 141 Abs. 2 StPO), antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen (Art. 141 Abs. 4 StPO).
4. Zusammenfassend ist mithin die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, alle Ergebnisse der widerrechtlichen Hausdurchsuchung im Sinne der Erwägungen aus den Akten zu entfernen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aufgehoben sowie die Staatsanwaltschaft angewiesen, sämtliche durch die aufgehobenen Zwangsmassnahmen erzielten Ergebnisse aus den Akten zu entfernen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung des Verteidigers bleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
11. Oktober 2018 kau