Complaint dismissed as moot after release and withdrawal

BEK 2018 71Übriges Gericht15.06.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused filed a complaint against a prosecution order authorizing a house search and related measures in a property-damage investigation. After the prosecution had already ordered his release from provisional detention and the accused later withdrew the complaint, the Kantonsgericht president held that the matter had become moot and removed it from the docket. The president further ordered court costs of CHF 300 to be borne by the state. No party compensation was awarded in the reasoning.

Omnilex-Regeste

§ 40 Abs. 2 JG; Mootness of a criminal complaint after withdrawal and removal of the underlying cause for relief; where the contested measure no longer affects the complainant and the complaint is expressly withdrawn, the appellate proceedings are to be struck off as moot. If the outcome of the proceedings and the return of seized items justify it, the costs may be charged to the state; no party compensation is necessarily due absent a live dispute.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. Juni 2018

BEK 2018 71

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Hausdurchsuchung, vorläufige Festnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. April 2018, SUM 2018 522);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Staatsanwaltschaft March in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (Sprayereien) mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 26. April 2018 sämtliche dem Beschuldigten zugänglichen Räume (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen und Abstellplätze, etc.), Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen liess;

  • dass der Beschuldigte am 4. Mai 2018 Beschwerde erhob „gegen die Verhaftung vom 24. März 2018, die […] Hausdurchsuchung, die Sachbeschädigung und die Beschlagnahmungen“ von Natel, Turnschuhen, Jacke und USB-Stick (KG-act. 1);

  • dass die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2018 mit der Begründung um Fristerstreckung für die Vernehmlassung und Akteneinreichung ersuchte, dass die Staatsanwaltschaft die Rückgabe der erwähnten Gegenstände plane und der Beschwerdeführer für diesen Fall den Rückzug der Beschwerde angekündigt habe (KG-act. 4);

  • dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 mitteilt, die Beschwerde zurückzuziehen und um Zustellung eines Strafregisterauszugs ersucht (KG-act. 6);

  • dass die Staatsanwaltschaft im Übrigen bereits am 26. März 2018 die Entlassung des Beschuldigten aus der vorläufigen Haft angeordnet hat;

  • dass mit der Haftentlassung und dem Rückzug der Beschwerde das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;

  • dass es sich aufgrund der Rückgabe der Sachen rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an A.________ (1/R, unter Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht nicht im Besitze eines Strafregisterauszugs ist und ein solcher entweder beim eidgenössischen Strafregister oder der Staatsanwaltschaft March anzufordern ist), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Staatsanwaltschaft March (2/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

15. Juni 2018 kau

Schlagwörter

house searchmootnesswithdrawalprovisional detentioncost allocationseizure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had become moot after the accused's release and withdrawal of the complaint

Extrahierter Entscheid

Yes. The release from pre-trial detention and the complainant's withdrawal rendered the proceedings moot and they had to be removed from the docket.

Extrahierte Begründung

Once the detention issue was resolved and the complaint was withdrawn, there was no longer a live controversy requiring adjudication.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the order

Extrahierter Entscheid

The costs of CHF 300 are borne by the state.

Extrahierte Begründung

Because the seized items were returned and the proceedings were terminated as moot, it was appropriate to charge the costs to the public treasury.

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