Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. September 2018
BEK 2018 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Hausdurchsuchungsbefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018, SUB 2018 117);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des unlauteren Wettbewerbs (Dossier 1) und des Betrugs bzw. der Warenfälschung (Dossier 5). Am 23. April 2018 befahl sie eine Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten seiner Firma zur Sicherstellung von Beweismitteln und von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt unter anderem die Rückgabe der sichergestellten Ware, insbesondere der Teppiche, um den Schaden möglichst gering zu halten. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 4).
2. Die Staatsanwaltschaft stellt einen nicht näher erläuterten Nichteintretensantrag, dem aus folgenden Gründen stattzugeben ist:
a) Gegenstand der Beschwerde ist der Hausdurchsuchungsbefehl vom 23. April 2018 (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), womit die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Schwyz beauftragte, in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten der Firma des Beschuldigten zur Klärung des Sachverhaltes in Dossier 1 Geschäftsdokumente und in Dossier 5 „Habibian“-Teppiche und entsprechende Zertifikate sowie Rechnungen und Korrespondenz über diese Signatur sicherzustellen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei gegen die Strafanzeigeerstatter Strafuntersuchungen zu führen, ist dies mithin kein Thema der angefochtenen Verfügung und darauf ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung fordert, ist darüber ebenfalls nicht hier, sondern allenfalls erst in einem Endentscheid zu befinden (CAN 2-13 Nr. 49 E. 2.3). Die Beschwerdeinstanz kann den Beschuldigten auch nicht in einer sachrichterlichen Beurteilung vom Verdacht befreien. Nachfolgend bleibt noch auf die sinngemäss geltend gemachte Widerrechtlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der durchgeführten Hausdurchsuchung einzugehen.
b) An der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer durchgeführten Hausdurchsuchung fehlt dem Beschwerdeführer indes grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse, weil die Zwangsmassnahme abgeschlossen und nicht mehr korrigierbar ist (CAN 2-13 Nr. 49 E. 2.2 mit Hinweisen; Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 244 StPO N 14). Diese Praxis gilt zumindest noch dann, wenn andere Rechtsbehelfe wie die Siegelung oder die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme möglich sind (Gfeller, BSK, 2.A. 2014, vor Art. 241-254 StPO N 60a; Keller, a.a.O., Art. 244 StPO N 16 in fine). Soweit der Beschwerdeführer das Vorhandensein des für die Hausdurchsuchung vorausgesetzten hinreichenden Tatverdachts bestreitet, ist dieser allgemeine Zwangsmassnahmengrund im Rahmen des Siegelungsverfahrens bzw. erforderlicher Beschlagnahmen wiederum zu prüfen. Vorliegend verlangte er die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen bzw. die Staatsanwaltschaft deren Entsiegelung (vgl. U-act. 5.1.008 f.). Deshalb hat der Beschwerdeführer vorläufig kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung bzw. Bestreitung des Tatverdachts. Auch bezüglich der weiter beanstandeten Art und Weise der Durchführung der vorliegenden Hausdurchsuchung ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse ersichtlich, zumal der an der Hausdurchsuchung selber nicht anwesende Beschwerdeführer keine Konventionswidrigkeiten rügt und auch nicht dartut, inwiefern er im weiteren Fortgang der Strafuntersuchung benachteiligt wäre oder in ähnlichen Konstellationen wiederum betroffen sein könnte.
3. In allen Verfahrensstadien sind indes die Verfahrensbeteiligten namentlich gleich und gerecht zu behandeln und ihnen ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist zur Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in ihren Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO). Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, worin die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, der Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen bezeichnet werden (Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO). Als eine in die Grundrechte eingreifenden Zwangsmassnahme kann eine Hausdurchsuchung jedoch nur befohlen werden, wenn abgesehen von den eben dargelegten gesetzlichen Grundlagen ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die mit der Durchsuchung angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Dies bedingt vorbehältlich einer vorliegend durch die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemachten und nach durchgeführter Hausdurchsuchung nicht ersichtlichen Kollusionsgefahr grundsätzlich, dass im Befehl zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage (Gfeller, a.a.O., Art. 241 StPO N 17 f.) sowie die Verhältnismässigkeit kurz dargelegt wird.
a) Die Staatsanwaltschaft beschreibt in der angefochtenen Verfügung für beide Dossiers zwar den jeweiligen Tatverdacht, legt aber nicht dar, auf welche Fakten sie diesen stützt. Dieser förmliche Mangel kann vorliegend durch die Beschwerdeinstanz bei voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) ausnahmsweise korrigiert werden.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet, der Strafanzeige erstattenden Konkurrenzunternehmung Kundendaten entwendet und missbräuchlich benutzt zu haben, und macht geltend, Kundendaten an Messen selber für sich akquiriert bzw. mit Einwilligung der Strafanzeigeerstatterin von einem deren Mitarbeiter erhalten zu haben. Letzteres widerspricht der Behauptung, der Inhaber der Strafanzeigeerstatterin rede schlecht über sein Geschäft und werbe ihm Kunden ab. Es ist nicht plausibel, dass die Strafanzeigeerstatterin unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen ihm freiwillig Kundendaten überlässt, zumal sie auch einen Anwalt beauftragte, wegen unlauterer Kundenabwerbung Strafanzeige zu erstatten. Massgeblich ist indes, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung ein hinreichender Verdacht auf durch die Strafanzeigen aktenkundig gemachten Kundenreklamationen abstützen liess. Entsprechendes gilt auch für den Verdacht wegen Betrugs bzw. Warenfälschung (Dossier 5), da ein den Strafverfolgungsbehörden überlassenes aktenkundiges Gutachten die Signatur-Fälschung „Habibian“ bei einem durch die Firma des Beschuldigten verkauften Teppichs feststellte (U-act. 8.5.004/1). Der Behauptung, diese Signatur wäre für den Verkauf nicht relevant, widersprechen die Feststellungen des (Privat-)Gutachters sowie die zurzeit glaubhaften Angaben des Strafanzeigeerstatters, wonach diese Eigenschaft als Verkaufsargument eingesetzt worden und für ihn beim Kauf erheblich war.
c) Dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht mit milderen Massnahmen als mit einer Hausdurchsuchung hätte erfolgversprechend klären können, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer, obwohl er dazu im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, nicht dar. Bei einer vorgängigen Befragung des fraglichen Mitarbeiters der Strafanzeigeerstatterin in Dossier 1 hätte die Staatsanwaltschaft damit rechnen müssen, diesen nicht wirksam daran hindern zu können, den Beschuldigten über die gegen ihn laufenden Ermittlungen zu informieren. Den sich auf eine Expertenmeinung abstützenden Vorwurf betrügerischer Warenfälschungen konnte die Staatsanwaltschaft weiter nur mit der Sicherstellung entsprechend verdächtiger Teppiche abklären.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Erst im Beschwerdeverfahren wird der förmlich ungenügend begründete Hausdurchsuchungsbefehl korrigiert (vgl. oben E. 3), weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 3 lit. a und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit KG-act. 19 in Kopie sowie den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. September 2018 kau