Appeal inadmissible for defective and uncorrected filing

BEK 2018 68Übriges Gericht25.05.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a district court order on definitive debt enforcement, but his appeal to the Schwyz Cantonal Court was inadmissible. The filing contained reasons yet no requests for relief, and the court had already granted a deadline to cure the defect with a warning of non-entry. No corrected submission was filed in time. A later filing could not rescue the matter as a restoration request because it was late and did not credibly show only slight fault. The court also held that the appeal lacked sufficient engagement with the first-instance reasoning. Costs of CHF 200 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 311 and 321 ZPO; appeal requirements and non-entry for defective submissions; an appellate filing must contain both a reasoned challenge and concrete relief sought against the lower-court decision. If the filing is formally deficient, the court may set a cure period within the appeal deadline and warn of non-entry. Failure to cure in time leads to inadmissibility. A restoration request under Art. 148 ZPO must be filed within ten days after the impediment ceases and requires a credible showing of no or only slight fault. A mere repetition of one’s own view, without addressing the challenged reasoning and showing why the lower court erred, is insufficient (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. Mai 2018

BEK 2018 68

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, ZES 2018 31);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2018 (Postaufgabe in Deutschland: 2. Mai 2018; Eingang Kantonsgericht: 4. Mai 2018) gegen die Verfügung vom 16. April 2018 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz in Sachen C.________ gegen A.________ betreffend definitive Rechtsöffnung Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);

  • dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar eine Begründung, aber keine Anträge bzw. Abänderungsbegehren enthielt, sondern der Beschwerdeführer einleitend lediglich bemerkte, dass er hiermit Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2018 erhebe, und weiter darauf hinwies, dass er „das“ zwar in Absprache mit Herrn Rechtsanwalt B.________ (Basel), an den die Post nach wie vor zu senden sei, aber, da er ihn derzeit nicht bezahlen könne, in eigener Regie mache (KG-act. 1);

  • dass die Beschwerde vom 28. April 2018 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift entspricht, wonach diese schriftlich und begründet (vgl. Erw. S. 4 nachfolgend) einzureichen ist und darüber hi­naus Rechtsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten muss, wobei diese Voraussetzungen an den Inhalt der Rechtsmitteleingabe sowohl für die Berufungsschrift als auch für die Beschwerde gelten (zum Ganzen vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, ZPO Kommentar, 3. A., N 35 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO;

  • dass die zehntägige Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde vom 28. April 2018 beim Kantonsgericht am 4. Mai 2018 noch lief, weshalb dem Beschwerdeführer umgehend mit Verfügung vom 4. Mai 2018 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gesetzt bzw. die Möglichkeit hierzu gegeben wurde (KG-act. 4), obschon davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Prozesserfahrung bzw. der zumindest zeitweise anwaltlichen Vertretung um eine gesetzeskonforme Eingabe wissen musste;

  • dass die Frist zur Verbesserung der Eingabe mit dem Hinweis erfolgte, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 4 Dispositivziffer 2);

  • dass die Verfügung vom 4. Mai 2018 Rechtsanwalt B.________ am 7. Mai 2018 (für sich und z.Hd. des Beschwerdeführers) zugestellt wurde (KG-act. 6) und somit auch für den Beschwerdeführer als am 7. Mai 2018 zugestellt zu gelten hat (Art. 137 ZPO; Gschwend, BSK-ZPO, 3. A., N 3 zu Art. 137 ZPO, wonach eine Partei gegenüber dem Gericht auch eine Person bezeichnen kann, die lediglich bevollmächtigt ist, gerichtliche Urkunden in Empfang zu nehmen);

  • dass der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist, die am Freitag, 27. April 2018 zu laufen begann und am Montag, 7. Mai 2018 endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Zustellnachweis der Vorinstanz vom 8. Mai 2018, wonach die angefochtene Verfügung mit Versanddatum 25. April 2018 am 26. April 2018 zugestellt wurde), keine verbesserte Rechtsmittelschrift einreichte, weshalb auf die Beschwerde vom 28. April 2018 androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

  • dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2018 (Postaufgabe in Deutschland: 22. Mai 2018; Eingang Kantonsgericht: 24. Mai 2018; KG-act. 10) am Gesagten nichts ändert und auch dann nicht, wenn darin ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO zu erblicken ist, denn dieses hätte spätestens innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes, mithin am 18. Mai 2018 beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 148 Abs. 2 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), nachdem der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 von der Verfügung vom 4. Mai 2018 Kenntnis erhalten haben will (KG-act. 10 Ziff. 2), und der Beschwerdeführer hätte glaubhaft darlegen müssen, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Fristversäumnis treffe (Art. 148 Abs. 1 ZPO), Voraussetzungen, die die Eingabe vom 10. Mai 2018 nicht zu erfüllen vermag;

  • dass selbst wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2018 entgegenzunehmen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht begründet, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters – so beispielsweise in Bezug auf das Fehlen von Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. angefochtene Verfügung Erw. 2.3) – unzutreffend sind, und darlegt, wie stattdessen von der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist, mithin die blosse Wiedergabe der eigenen Sicht der Dinge und die Missfallensbekundigung über in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheide nicht genügen;

  • dass im Sinne dieser Erwägungen auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

  • dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

  • dass mangels Aufwands bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 34‘133.35.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

25. Mai 2018 kau

Schlagwörter

debt enforcementappeal admissibilityformal requirementsnon-entryrestoration of time limitappeal reasoningcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered despite lacking requests for relief

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was not a legally sufficient filing because it contained reasons but no requests or amendment prayers.

Extrahierte Begründung

A written appeal must not only be reasoned but also contain specific relief sought against the first-instance decision; otherwise it does not satisfy the formal requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the defect was cured within the set correction deadline

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not file a corrected appeal within the appeal period after being warned of non-entry.

Extrahierte Begründung

The court had granted a correction period until expiry of the appeal deadline, but no amended submission was filed in time.

Kernrechtsfrage

Whether the later submission justified reinstatement of the time limit

Extrahierter Entscheid

No. Any request for restoration was late and unsupported by a sufficient showing of only slight fault.

Extrahierte Begründung

A restoration request had to be filed within ten days after the impediment ceased and had to credibly explain the absence of or only slight fault; the later filing did neither.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned against the first-instance order

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the district court’s reasoning or explain why it was wrong.

Extrahierte Begründung

Merely restating one’s own view and expressing dissatisfaction with a final judgment is insufficient; the appeal must address the challenged findings and indicate how the appellate court should decide.

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