Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Mai 2018
BEK 2018 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, ZES 2018 31);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2018 (Postaufgabe in Deutschland: 2. Mai 2018; Eingang Kantonsgericht: 4. Mai 2018) gegen die Verfügung vom 16. April 2018 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz in Sachen C.________ gegen A.________ betreffend definitive Rechtsöffnung Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar eine Begründung, aber keine Anträge bzw. Abänderungsbegehren enthielt, sondern der Beschwerdeführer einleitend lediglich bemerkte, dass er hiermit Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2018 erhebe, und weiter darauf hinwies, dass er „das“ zwar in Absprache mit Herrn Rechtsanwalt B.________ (Basel), an den die Post nach wie vor zu senden sei, aber, da er ihn derzeit nicht bezahlen könne, in eigener Regie mache (KG-act. 1);
dass die Beschwerde vom 28. April 2018 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift entspricht, wonach diese schriftlich und begründet (vgl. Erw. S. 4 nachfolgend) einzureichen ist und darüber hinaus Rechtsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten muss, wobei diese Voraussetzungen an den Inhalt der Rechtsmitteleingabe sowohl für die Berufungsschrift als auch für die Beschwerde gelten (zum Ganzen vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, ZPO Kommentar, 3. A., N 35 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO;
dass die zehntägige Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde vom 28. April 2018 beim Kantonsgericht am 4. Mai 2018 noch lief, weshalb dem Beschwerdeführer umgehend mit Verfügung vom 4. Mai 2018 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gesetzt bzw. die Möglichkeit hierzu gegeben wurde (KG-act. 4), obschon davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Prozesserfahrung bzw. der zumindest zeitweise anwaltlichen Vertretung um eine gesetzeskonforme Eingabe wissen musste;
dass die Frist zur Verbesserung der Eingabe mit dem Hinweis erfolgte, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 4 Dispositivziffer 2);
dass die Verfügung vom 4. Mai 2018 Rechtsanwalt B.________ am 7. Mai 2018 (für sich und z.Hd. des Beschwerdeführers) zugestellt wurde (KG-act. 6) und somit auch für den Beschwerdeführer als am 7. Mai 2018 zugestellt zu gelten hat (Art. 137 ZPO; Gschwend, BSK-ZPO, 3. A., N 3 zu Art. 137 ZPO, wonach eine Partei gegenüber dem Gericht auch eine Person bezeichnen kann, die lediglich bevollmächtigt ist, gerichtliche Urkunden in Empfang zu nehmen);
dass der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist, die am Freitag, 27. April 2018 zu laufen begann und am Montag, 7. Mai 2018 endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Zustellnachweis der Vorinstanz vom 8. Mai 2018, wonach die angefochtene Verfügung mit Versanddatum 25. April 2018 am 26. April 2018 zugestellt wurde), keine verbesserte Rechtsmittelschrift einreichte, weshalb auf die Beschwerde vom 28. April 2018 androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2018 (Postaufgabe in Deutschland: 22. Mai 2018; Eingang Kantonsgericht: 24. Mai 2018; KG-act. 10) am Gesagten nichts ändert und auch dann nicht, wenn darin ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO zu erblicken ist, denn dieses hätte spätestens innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes, mithin am 18. Mai 2018 beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 148 Abs. 2 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), nachdem der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 von der Verfügung vom 4. Mai 2018 Kenntnis erhalten haben will (KG-act. 10 Ziff. 2), und der Beschwerdeführer hätte glaubhaft darlegen müssen, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Fristversäumnis treffe (Art. 148 Abs. 1 ZPO), Voraussetzungen, die die Eingabe vom 10. Mai 2018 nicht zu erfüllen vermag;
dass selbst wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2018 entgegenzunehmen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht begründet, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters – so beispielsweise in Bezug auf das Fehlen von Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. angefochtene Verfügung Erw. 2.3) – unzutreffend sind, und darlegt, wie stattdessen von der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist, mithin die blosse Wiedergabe der eigenen Sicht der Dinge und die Missfallensbekundigung über in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheide nicht genügen;
dass im Sinne dieser Erwägungen auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass mangels Aufwands bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 34‘133.35.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
25. Mai 2018 kau