Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 5. Juli 2018
BEK 2018 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,
gegen
Einzelrichter B.________, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(Ausstandsgesuch vom 27. April 2018, SEO 2017 003);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 (U-act. 3) des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ und des Überfahrens einer Doppellinie schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller am 14. November 2016 rechtzeitig Einsprache (U-act. 6). Am 20. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln (U-act. 12). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies Einzelrichter C.________ die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurück (Vi-act. A/0c). Am 30. März 2017 reichte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eine überarbeitete Anklageschrift mit einer Eventualanklage ein (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte Einzelrichter B.________ fest, dass die Prüfung der (verbesserten) Anklage keine Mängel ergeben habe.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 verlangte der Beschuldigte den Ausstand von Einzelrichter B.________ wegen Befangenheit und stellte Anträge auf Rückweisung der Anklage und Verschiebung der Hauptverhandlung (Vi-act. A/II). Der Einzelrichter überwies das Ausstandsgesuch dem Kantonsgericht (Vi-act. D/10). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. A/III). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 abgewiesen.
Am 27. April 2018 stellt der Beschuldigte beim Kantonsgericht Schwyz ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter B.________. Er begründet dieses im Wesentlichen damit, dass Einzelrichter B.________ über seinen Antrag auf Rückweisung der Anklage bis heute nicht entschieden und das Verfahren unter Verletzung des Beschleunigungsgebots einfach liegengelassen habe und blockiere. Damit habe er erneut in schwerwiegender Weise gegen Verfahrensvorschriften verstossen und seine Amtspflicht verletzt.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) wurde den Parteien mit Schreiben vom 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Art. 56 StPO zählt – wie vom Bundesgericht dem Beschuldigten in Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 erläutert – verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 ff. mit Hinweisen). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.1).
Vorliegend begründet der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren – wie erwähnt – mit einer angeblichen Verfahrensverzögerung durch den Vorderrichter, weil dieser seinen Antrag auf Rückweisung der Anklage und Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft seit dem 15. Mai 2017 nicht behandelt habe.
Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 BV und Art. 52 ZPO. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (Urteil BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265, E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 269, E. 3.1; Urteil BGer 4A_190/2015 vom 13.05.2015). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385, E. 3a).
Eine Verfahrensverzögerung entsprechend diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen. Zwar trifft es zu, dass bezüglich der erwähnten Anträge des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 15. Mai 2017 (Vi-act. A/II) bis heute noch kein Entscheid ergangen ist. Der Beschuldigte blendet indessen aus, dass der Einzelrichter gestützt auf das gleichentags gestellte Ausstandsbegehren die Akten am folgenden Tag, 16. Mai 2017, dem Kantonsgericht zur Behandlung überwies (Vi-act. D10) und die Akten dem Einzelrichter, nachdem der Beschuldigte den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Dezember 2017 betreffend das Ausstandsbegehren an das Bundesgericht weitergezogen hatte, erst am 19. April 2018 wieder zurückerstattet wurden (Vi-act. D/20.). Bereits am 27. April 2018, also weniger als zehn Tage später stellte der Beschuldigte das vorliegende Ausstandsgesuch (KG-act. 1). Zwar übt die betroffene Person gemäss Art. 59 Abs. 3 ZPO bis zum Entscheid ihr Amt weiter aus. Diese Regel will verhindern, dass ein z.B. unmittelbar vor einem aufwändigen Hauptverfahren gestelltes, offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren das Verfahren blockiert (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 59 StPO; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 10 zu Art. 59 StPO). Der Beschuldigte macht indessen nicht geltend, beim Einzelrichter ein Begehren um Fortsetzung des Strafverfahrens während laufendem Ausstandsverfahren gestellt zu haben. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Der Einzelrichter war deshalb nicht gehalten, bei den Rechtsmittelinstanzen die Akten für die Fortsetzung des Strafverfahrens anzufordern. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass ein Ruhen des Strafverfahrens in dieser Zeitspanne auch im Interesse des Beschuldigten war.
Ist keine massgebende Verfahrensverzögerung durch den Einzelrichter ersichtlich, ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Abgesehen davon vermöchte nicht jegliche Verfahrensverzögerung einen Ausstandsgrund zu setzen. Denn Verfahrensfehler begründen nur ausnahmsweise einen Ausstandsgrund. Dass es sich um besonders krasse oder wiederholte Fehler handeln würde, vermag der Beschuldigte nicht darzutun. Vielmehr wären solche Fehler auf dem normen Rechtsmittelweg zu rügen (vgl. Beschluss BEK 2017 86 vom 27. Dezember 2017, E. 4a, mit weiteren Hinweisen).
3. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen;-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichter B.________ (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
6. Juli 2018 kau