Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. August 2018
BEK 2018 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zz)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 19. April 2018, APD 2018 8);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben:
1. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung von gesamthaft Fr. 10‘000.00 betrieben und ihm der entsprechende Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2018 auf postalischem Weg am 21. Februar 2018 zugestellt (KG-act. 4/5). Die Betreibungskosten betragen Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 8.00 für die zweite Zustellung per Post (Vi-act. KB 1). Am 4. März 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem sinngemässen Antrag, die Zustellungskosten seien um Fr. 8.00 zu reduzieren und die Kosten der zweiten Zustellung auf Fr. 7.00 statt Fr. 8.00 gemäss Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG festzusetzen. Die Beschwerde wurde mit Entscheid APD 18 8 vom 19. April 2018 abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2018 fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte sinngemäss die folgenden Anträge: Das vorliegende Verfahren sei mit BEK 2018 61 sowie BEK 2018 62 aufgrund identischer Beschwerdegründe zu vereinigen. Im angefochtenen Entscheid APD 2018 8 vom 19. April 2018 der Vorinstanz sei ihm einmal mehr die Eingangsanzeige des Zahlungsbefehls durch den Beschwerdegegner und damit sein Recht auf zustellgebührenfreie Abholung auf dem Amt verweigert worden. Aufgrund solcher Weibeldienste arbeite der Betreibungskreis Lachen Altendorf chronisch defizitär zu Lasten des Bürgers (KG-act. 1). Mit Schreiben vom 27. April 2018 wurden die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner zur Einreichung der Prozess- bzw. der Betreibungsakten aufgefordert, auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde einstweilen verzichtet (KG-act. 2 und 3). Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5);-
in Erwägung:
1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen in jedem Verfahrensstadium vereinigen nach Art. 125 lit. c ZPO (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2017, Art. 125 ZPO, N 13). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich (Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2015, Art. 125 ZPO, N 12). Die beiden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die verschiedenen Ansprüche müssen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 ZPO, N 5). Die Beschwerdeverfahren BEK 2018 64, BEK 2018 62 sowie BEK 2018 61 beziehen sich zwar alle auf denselben betreibungsrechtlichen Vorgang, nämlich die Erhebung der Zustellungskosten des Zahlungsbefehls, betreffen jedoch verschiedene Betreibungen. Zudem ist der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt unterschiedlich, da die A.________ AG in den Verfahren BEK 2018 61 und BEK 2018 62 die Gläubigerin, aber der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der Schuldner ist. Es erscheint deshalb nicht als zweckmässig, die Verfahren BEK 2018 61 und BEK 2018 62 mit dem vorliegenden Verfahren BEK 2018 64 zu vereinigen. Der Antrag ist abzuweisen.
2. Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit nach Art. 18 Abs. 2 SchKG gegen einen vorinstanzlichen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG geltend, da der Beschwerdegegner keine Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch versende und er daher nicht von seinem Recht den Zahlungsbefehl auf dem Amt zustellgebührenfrei abzuholen Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass der Beschwerdegegner aufgrund solcher Weibeldienste chronisch defizitär zu Lasten des Bürgers arbeite (KG-act. 1).
1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Auf das neue, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragene Argument bezüglich der defizitären Arbeit des Beschwerdegegners ist nicht einzutreten.
2. Der Zahlungsbefehl wird laut Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet das Betreibungsamt, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Es hat eine Amtshandlung auch hinsichtlich der Interessen des Gläubigers beförderlich vorzunehmen (BGE 138 III 25, E. 2.1; BGer Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, trotz verbreiteter Praxis, kein Anspruch darauf, eine Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu erhalten und somit auch kein Recht, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). In diesem Sinne begründet Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG keinen Anspruch auf kostenfreie Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt (Urteile BGer 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2).
3. Der Beschwerdeführer rügt im Rechtsmittelverfahren die Kosten der zweiten Zustellung von Fr. 8.00 nicht, weshalb nicht weiter hierauf einzugehen ist.
4. Es liegt keine Rechtsverletzung vor und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos mit Ausnahme von böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, bei welchen der Partei Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Der Beschwerdeführer ficht die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht an, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
30. August 2018 kau