Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. August 2018
BEK 2018 59 und 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgerichtspräsident March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Beschwerdegegner in BEK 2018 59,
und
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner in BEK 2018 61,
betreffend
Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 19. April 2018 (Betreibung Nr. zz), Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Zustellungskosten Zahlungsbefehl, APD 2018 9;-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben:
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2018 beim Betreibungskreis Altendorf Lachen das Betreibungsbegehren mit der Forderungssumme von Fr. 4‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2017 gegen den Schuldner B.________ ein (BEK 2018 61, KG-act. 6/1). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Betreibungskreis Altendorf Lachen zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (BEK 2018 61, KG-act. 6/2). Nach Leistung desselben in der Höhe von Fr. 78.60 wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz am 9. März 2018 ausgestellt und am 13. März 2018 das Gläubigerdoppel der Beschwerdeführerin zugesandt (BEK 2018 61, KG-act. 6/7). Die Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls beziffern sich auf Fr. 73.30 (BEK 2018 61, KG-act. 6/6).
2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 20. März 2018 Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den Antrag, die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 um Fr. 8.00 auf Fr. 65.30 zu reduzieren (BEK 2018 59, Vi-act. 1).
3. Am 17. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die untere Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG und verlangte eine Beurteilung der am 20. März 2018 eingereichten Beschwerde (BEK 2018 59, KG-act. 1).
Die Vorinstanz übermittelte am 19. April 2018 die erstinstanzlichen Akten, wies darauf hin, dass der Entscheid in der Sache gleichentags versandt worden war und beantragte die Ablehnung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (BEK 2018 59, KG-act. 4). Im Entscheid APD 2018 9 vom 19. April 2018 wies der Bezirksgerichtspräsident March die Beschwerde vom 20. März 2018 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2018 (Postaufgabe) wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und stellte sinngemäss die folgenden Anträge: Die Entscheide APD 2018 9 vom 19. April 2018 und APD 2018 5 vom 20. April 2018 seien aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung an das Betreibungsamt Kreis Lachen Altendorf, den Eingang einer Betreibung dem Betreibungsempfänger mittels Eingangsanzeige mitzuteilen. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung zuzusprechen. Die missbräuchlich kassierten Gebühren seien zu kassieren.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer zweiten Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Zustellkosten einer Betreibung gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bereits in der Gebühr für den Erlass eines Zahlungsbefehls inbegriffen seien. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen würde keine Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch versenden wie alle anderen Betreibungsämter im Kanton Schwyz, weshalb keine zustellgebührenfreie Abholung auf dem Amt möglich sei. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24. April 2018 die „Missachtung von Art. 15 SchKG 4“ (BEK 2018 61, KG-act. 1, S. 1), ebenso sei die Vorinstanz nicht auf ihre Argumente sowie ihren geäusserten Verdacht eingegangen, dass der Bezirksgerichtspräsident March durch den Betreibungskreis Altendorf Lachen genötigt oder erpresst worden sei (BEK 2018 61, KG-act. 1, S. 2).
Mit Schreiben vom 25. April 2018 wurden in der Sache BEK 2018 61 die Vorinstanz sowie der Betreibungskreis Altendorf Lachen zur Einreichung der Prozess- bzw. der Betreibungsakten des Entscheids APD 2018 9 vom 19. April 2018 aufgefordert. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Betreibungskreises Altendorf Lachen wurde jedoch einstweilen verzichtet (BEK 2018 61, KG-act. 2 und 3). Die Vorinstanz beantragte die Abweisung auch dieser Beschwerde (BEK 2018 61, KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin nahm nochmals Stellung zu den Akten mit am 11. Mai 2018 der Post aufgegebenem Schreiben (BEK 2018 61, KG-act. 10). Die Beschwerde bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids APD 2018 5 vom 20. April 2018 wird unter der Dossiernummer BEK 2018 62 behandelt;-
in Erwägung:
1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG). Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen in jedem Verfahrensstadium vereinigen nach Art. 125 lit. c ZPO (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2017, Art. 125 ZPO, N 13). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich (Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2015, Art. 125 ZPO, N 12). Die beiden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die verschiedenen Ansprüche müssen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 ZPO, N 5). Die Beschwerdeverfahren BEK 2018 59 und BEK 2018 61 haben denselben betreibungsrechtlichen Vorgang zum Gegenstand, nämlich die Erhebung der Zahlungskosten in der Betreibung Nr. zz und dieselben Parteien sowie denselben zugrunde liegenden Sachverhalt, weshalb diese zwei Verfahren zu vereinigen sind.
2. Eine betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 18 SchKG setzt die Verfolgung eines praktischen Verfahrenszwecks voraus. Es fehlt an einem solchen, wenn die als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügte Unterlassung inzwischen vorgenommen wurde (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 SchKG, N 12 und Art. 18 SchKG, N 1). Da vorliegend der Entscheid der Vorinstanz am 19. April 2018 erging, fehlt es an einem praktischen Verfahrenszweck für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerde wird gegenstandslos, es sei denn, die Beschwerdeführerin hat weiterhin ein rechtliches Interesse an deren Beurteilung.
Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das Gericht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht innert der vom Gesetz bzw. den Umständen gebotenen Frist vornimmt (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 17 SchKG, N 31; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, Zürich 2016, Art. 17 SchKG, N 48). Es sind die die Natur und der Umfang der Sache sowie die Gesamtheit der übrigen Umstände zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 193, E. 1c; BGE 125 V 188, E. 2a). Vorliegend ging die erste Beschwerde am 21. März 2018 bei der Vorinstanz ein (BEK 2018 59, Vi-act. 1) und der Entscheid APD 2018 9 folgte am 19. April 2018. Es vergingen somit zwischen dem Eingang der Beschwerde und Fällung des Entscheids 20 Arbeitstage. Dies stellt eine angemessene Dauer zur Bearbeitung einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG dar. Zudem ging die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung am 18. April 2018 beim Kantonsgericht ein, also gerade mal einen Tag bevor der Entscheid der Vorinstanz erging. In Anbetracht dieser Sachlage liegt keine Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vom 17. April 2018 in der Sache BEK 2018 59 ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann innerhalb von 10 Tagen gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes an die untere kantonale Aufsichtsbehörde gerichtet werden. Deren Entscheid kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Frist von 10 Tagen ist eine gesetzliche Frist und somit zwingender Natur. Sie kann weder von den Parteien abgeändert noch grundsätzlich von den Behörden erstreckt werden (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG, N 229). Die Frist beginnt am Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Verfügung erhält nach Art. 17 Abs. 2 SchKG. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, weshalb die Fristversäumnis grundsätzlich den Verlust des Beschwerderechts bedeutet (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG, N 230; Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 17 SchKG, N 28). Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist von Amtes wegen zu prüfen (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG, N 270; Maier/Vagnato, a.a.O., Art. 17 SchKG, N 27).
1. Vorliegend richtete sich die Beschwerde vom 20. März 2018 gegen die im Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls aufgeführten Posttaxen von Fr. 8.00 (BEK 2018 59, Vi-act. KB 1). Im Zahlungsbefehl ist das Gesamttotal der Betreibungskosten betreffend die Zustellung aufgeführt (BEK 2018 59, Vi-act. KB 1). Nach Erhalt des Zahlungsbefehls beziehungsweise des Gläubigerdoppels, kann eine detaillierte Kostenrechnung verlangt werden (Art. 3 GebV SchKG), in welcher auch die konkreten Auslagen aufgeführt sind. Der Schuldner hat grundsätzlich vor der Zustellung des Zahlungsbefehls weder Kenntnis über die Zustellungskosten noch deren konkrete Zusammensetzung. Er kann deshalb gegen die Zustellungskosten im Zahlungsbefehl sowie gegen die detaillierte Kostenrechnung Beschwerde führen. Gemäss Bundesgericht kann nicht verlangt werden, dass der Schuldner den Totalbetrag im Zahlungsbefehl anfechten muss, bevor die einzelnen Kostenpunkte bekannt sind (BGE 63 III 37; bestätigt in Urteil BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015, E. 2.1). Der Gläubiger kennt die einzelnen Posten der Zustellungskosten unter Umständen früher, wenn ein Kostenvorschuss für die Ausstellung des Zahlungsbefehls verlangt wird und in der entsprechenden Verfügung die konkreten Auslagen betreffend die Zustellung aufgeführt sind.
2. Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin in der Betreibung Nr. zz und erhielt am 5. März 2018 eine Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses (BEK 2018 61, KG-act. 6/3). Diese Verfügung ist mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar (BGE 85 III 81, E. 3; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 68 SchKG, N 23). Es wurden darin folgende Kosten aufgeführt (BEK 2018 61, KG-act. 6/2):
Um Ihrem Betreibungsbegehren Folge leisten zu können, benötigen wir einen Kostenvorschuss von Fr. 78.60 (Fr. 60.00 Erlass Zahlungsbefehl + **Fr.**8.00 Posttaxen Zahlungsbefehl an Schuldner + Fr. 5.30 Einschreibegebühr Zahlungsbefehl an Gläubiger + Fr. 5.30 Porto vorliegende Verfügung).
Die Verfügung verwies zudem auf die Frist von 10 Tagen zur Anfechtung des Kostenvorschusses (BEK 2018 61, KG-act. 6/2).
3. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis betreffend der Auslagen von Fr. 8.00, liess die Beschwerdefrist von 10 Tagen für diesen Kostenpunkt jedoch unbenutzt verstreichen. Im später zugestellten Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sind indes nur die Totalkosten der Zustellung ersichtlich, nicht jedoch deren konkrete Zusammensetzung (BEK 2018 59, Vi-act. KB 1). Zudem verlangte die Beschwerdeführerin keine detaillierte Kostenrechnung. Dies schadet ihr aber nicht, da der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung der Zustellungskosten bereits in der Kostenvorschussverfügung bekannt gegeben wurde. Jede Verfügung ist mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar. Die Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls ist zugleich die Verfügung des Betreibungsamtes über das rechtsgültige Erheben des Rechtsvorschlages, weshalb die Beschwerdeführerin dagegen ebenfalls Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG erheben kann (BGE 130 III 231, E. 1; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17, N. 21; Bessenich, in: Staehlin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 76, N. 2). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
4. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG geltend, da die Beschwerdegegnerin keine Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch versende und daher der Schuldner nicht von dem Recht, den Zahlungsbefehl auf dem Amt zustellgebührenfrei abzuholen, Gebrauch machen könne. Zudem macht sie geltend, dass die Zustellkosten von Fr. 8.00 – zusätzlich zur Gebühr von Fr. 60.00 nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG und der Auslage von Fr. 5.30 nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für die Rücksendung des Gläubigerdoppels – missbräuchlich erhoben würden, da sie bereits in den Zustellkosten nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien (BEK 2018 61, KG-act. 1).
1. Die Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG beinhaltet den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung sowie die Zustellung des Zahlungsbefehls. Die amtliche Tätigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in einer qualifizierten Mitteilung durch die offene Übergabe der Betreibungsurkunde an den Schuldner. Die Zahlung der Gebühr umfasst deshalb die offene Übergabe des Zahlungsbefehls (BGE 136 III 155, E. 3.3.1). Soweit Posttaxen zu ersetzen sind, werden sie zur Gebühr als Auslagen, d.h. die vom Amt vorgeleisteten Geldbeträge für die Erbringung der geforderten amtlichen Handlung, gemäss Art. 13 GebV SchKG hinzugeschlagen (BGE 136 III 155, E. 3.3.2; BGE 130 III 387, E. 3.1). Im vorliegenden Fall sind daher die Auslagen für die postalische Zustellung in Rechnung zu stellen und das Betreibungsamt kann Fr. 8.00 bei Verwendung der postalischen Dienstleistung „Betreibungsurkunde“ gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verlangen (BGE 138 III 25, E. 2.2.1). Es liegt keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG vor.
2. Der Zahlungsbefehl wird laut Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet das Betreibungsamt, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen (BGE 138 III 25, E. 2.1; BGer Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Es besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, trotz verbreiteter Praxis, kein Anspruch darauf, eine Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu erhalten und somit auch kein Recht, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2).
3. Zudem wird in der Beschwerde vom 24. April 2018 (Postaufgabe) die „Missachtung von Art. 15 SchKG 4“ durch den Beschwerdegegner gerügt (BEK 2018 61, KG-act. 1, S. 1). Da Art. 15 Abs. 4 SchKG durch Anhang 1 Ziff. II 17 der ZPO mit Wirkung seit 1. Januar 2011 aufgehoben ist und in Art. 15 SchKG die Oberaufsicht des Bundesrates geregelt wird, ist vorliegend nicht ersichtlich, auf welche Gesetzesstelle sich die Beschwerdeführerin bezieht, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden kann.
4. Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor und die Beschwerde ist abzuweisen. Die weitere Auslage von Fr. 5.30 für die eingeschriebene Rücksendung des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger sowie die Gebühr von Fr. 60.00 wurden in der Beschwerde vom 24. April 2018 (Postaufgabe) nicht bestritten, weshalb die Höhe dieser Kosten vorliegend nicht zu beurteilen ist.
5. Die Behauptungen im Schreiben vom 11. Mai 2018 wurden teilweise bereits in der Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 (Postaufgabe) angesprochen (BEK 2018 61, KG-act. 1 und 10), jedoch reichte die Beschwerdeführerin auch noch Beilagen bezüglich der Sportelsystems im Kanton Schwyz ein (BEK 2018 61, KG-act. 1/4, 10/3 und 10/4), welche nicht sachrelevant sind und deswegen nicht näher darauf einzugehen ist. In Bezug auf die Kostenvorschussverfügung (BEK 2018 61, KG-act. 6/2), ist die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen unbenutzt verstrichen, weshalb die Angabe von zwei verschiedenen Schuldnern nicht mehr gerügt werden kann.
6. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde nicht auf ihre Argumente eingetreten sei (BEK 2018 61, KG-act. 1). Sie macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Verletzung wird jedoch nicht genügend substantiiert dargelegt und in Anbetracht des begründeten Entscheids der Vorinstanz APD 2018 9 vom 19. April 2018 ist keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts erkennbar. Sofern die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe Verdacht, dass der Bezirksgerichtspräsident March vom Beschwerdegegner wegen einer früheren Anstellung von ihm oder seinem Vater genötigt oder erpresst worden sei (BEK 2018 61, KG-act. 1), auf einen möglichen Ausstand nach Art. 10 SchKG abzielen, ist darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht in der Beschwerde vom 20. März 2018 erwähnt wird (BEK 2018 59, Vi-act. 1). Es wird in der Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 (Postaufgabe) weder verständlich noch genügend substantiiert dargelegt (BEK 2018 61, KG-act. 1), inwiefern Umstände vorliegen, die den „Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen“ (Urteil BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010, E. 5.2), noch ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Kenntnis des Mangels hatte. Auf das Ausstandsbegehren kann deshalb mangels substantiierter Behauptungen nicht eingetreten werden.
7. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos mit Ausnahme von böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, bei welchen der Partei Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Die Beschwerdeführerin ficht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht an, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. In den Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde vom 17. April 2018 im Verfahren BEK 2018 59 wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2. Die Beschwerde vom 24. April 2018 im Verfahren BEK 2018 61 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten in den Beschwerdeverfahren erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
30. August 2018 kau