Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. Mai 2018
BEK 2018 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Strafbefehl (Einsprachefrist)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. April 2018, SEO 2018 8);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und diverser Verkehrsdelikte für schuldig befand und ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tages-sätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilte, unter Einräumung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren für die Geldstrafe;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 5. April 2018 auf die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl nicht eingetreten ist und davon Vormerk genommen hat, dass der Strafbefehl Nr. SUM 2014 1608 der Staatsanwaltschaft March vom 11. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, dies mit der Begründung, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten am 12. Dezember 2017 zugestellt worden sei, der Beschuldigte erst mit Postaufgabe vom 23. Dezember 2017 Einsprache erhoben habe und er die Einsprachefrist damit um einen Tag verpasst habe;
dass sich der Beschuldigte mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. April 2018 gegen diese Verfügung wendet und im Wesentlichen geltend macht, manche der Anklagepunkte seien völlig frei erfunden, andere hätten sich nur teilweise so zugetragen, wie sie in der Anklageschrift geschildert würden und seien niemals bewiesen worden, es sei ihm die Akteneinsicht durch Erhebung einer Gebühr von Fr. 1.00 pro Seite verunmöglicht worden, Zeugen seien erst drei Jahre nach dem Vorfall befragt worden, er sei von Anfang an wie ein Schuldiger und herablassend behandelt und es sei ihm keine unparteiische und faire Verhandlung gewährt worden;
dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. April 2018 (Postaufgabe: 16. April 2018) mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere dass die Einsprache verspätet sei, in keiner Art und Weise auseinandersetzt;
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf den entsprechenden Hinweis des Einzelrichters in der Vernehmlassung vom 18. April 2018 (KG-act. 4) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 30. April 2018) zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache äussert (KG-act. 6), diese Ausführungen jedoch unbeachtlich sind, weil eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde im Sinne von zusätzlichen Rügen unzulässig ist;
dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten entgegen seiner Ansicht in seiner undatierten Eingabe (Postaufgabe: 30. April 2018) bereits im Schreiben vom 23. Januar 2018 darauf hingewiesen hat, dass ihrer Ansicht nach die erst am 23. Dezember 2017 der Post übergebene Einsprache verspätet sei (KG-act. 6 und 6/1);
dass zusammenfassend somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Beschuldigte ohne Erwerb und Vermögen ist und von der Sozialfürsorge unterstützt wird (U-act. 1.1.07), weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gemäss Art. 428 dem Beschuldigten aufzuerlegen wären, gestützt auf Art. 425 StPO ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen sind;
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), den Einzelrichter am Bezirksgericht Mach (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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24. Mai 2018 kau