Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Mai 2018
BEK 2018 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurs
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. April 2018, ZES 2018 21, 22, 23);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Gesuchsgegner ist im Handelsregister als Inhaber des Einzelunternehmens „A.________“ mit Sitz in Küssnacht am Rigi eingetragen (Vi-act. 0b). Das Betreibungsamt Küssnacht am Rigi drohte dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx am 30. November 2017 für Prämienausstände von Fr. 733.90 nebst Zins zu 5 Prozent sowie einer Nebenforderung von Fr. 373.70, Mahnspesen von Fr. 150.00, Umtriebsspesen von Fr. 50.00 und Betreibungskosten von Fr. 191.60 den Konkurs an (Beilage zu Vi-act. 2). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 14. März 2018 das Konkursbegehren (Vi-act. 2). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 9. April 2018 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 1‘539.80 (Vi-act. 3+5). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag, 11.00 Uhr, den Konkurs (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden dem Gesuchsgegner bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 4‘000.00. bezogen. Ausserdem bezog der Vorderrichter vom Vorschuss eine weitere Sicherheit von Fr. 300.00 und überwies den Rest von Fr. 3‘400.00 dem Konkursamt Küssnacht (Ziff. 3+4).
2. Der Gesuchsgegner erhob am 12. April 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge Tilgung sämtlicher „Kosten“ (KG-act. 1).
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Der Schuldner hat gemäss ausdrücklicher Bestätigung des Einzelrichters innert der Weiterziehungsfrist beim Bezirksgericht Küssnacht Fr. 9‘996.05 einbezahlt (KG-act. 2). Überdies hat er innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht einbezahlt (KG-act. 3).
Aus dem Mailverkehr des Einzelrichters mit dem Konkursamt (Vi-act. 12) sowie den Akten der drei am 9. April 2018 zu behandelnden Konkursbegehren (je Vi-act. 5 in ZES 2018 21, ZES 2018 22 und ZES 2018 23) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in den drei Konkursverfahren folgende Beträge, inkl. Gerichtskosten zu bezahlen hatte:
-ZES 2018 21:Fr. 1‘539.80
-ZES 2018 22:Fr. 2‘353.50
-ZES 2018 23:Fr. 499.35
Fr. 4‘392.65
Zu bezahlen hatte der Gesuchsgegner zudem die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 für die Konkurseröffnung, somit total Fr. 4‘692.65. Dieser Betrag ist durch die Überweisung von Fr. 9‘996.05 mehr als gedeckt. Zu beachten ist, dass der Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.00 nicht vom Gesuchsgegner zu bezahlen ist, war dieser doch der Gläubigerin auferlegt worden (Vi-act. 4) und hätte zur Deckung der Kosten für das Konkursverfahren gedient, welches nun nicht bzw. nicht vollumfänglich durchgeführt wird. In den Verfahren ZES 2018 22 und ZES 2018 23 ist zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet worden. Der beim Einzelrichter einbezahlte Betrag von Fr. 9‘996.05 reicht nach Deckung der drei Forderungen der Gesuchstellerin und der Gerichtskosten von total Fr. 4‘692.65 ohne weiteres aus, um auch den von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. yy geltend gemachten Betrag von Fr. 1‘331.20 nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen und auch die vom Konkursamt bisher aufgelaufenen Kosten zu decken.
Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt.
b)Ausser den in lit. a erwähnten Forderungen verbleiben gemäss Betreibungsregisterauszug (KG-act. 6/1) noch offene Forderungen (inkl. eine Forderung mit Konkursandrohung im Betrage von Fr. 1‘038.40) von total Fr. 8‘973.90. Anderseits weist das Mitgliederprivatkonto des Gesuchsgegner einen aktuellen Saldo von Fr. 18‘592.85 und das Kontokorrentkonto einen solchen von Fr. 1‘943.72 aus (KG-act. 6/2+4). Damit sind die übrigen, bereits betreibungsrechtlich geltend gemachten Forderungen hinreichend gedeckt. Schliesslich führt der Gesuchsteller glaubhaft aus, dass er mit Beginn der Saison mit mehr Einnahmen aus seiner _______ (Schule) rechnen kann.
Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses bejaht werden können. Zu erwähnen ist allerdings, dass die Ausführungen und Unterlagen des Gesuchsgegners spärlich ausgefallen sind und er im Wiederholungsfalle mit erhöhten Anforderungen rechnen muss.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4‘392.65 für die in den Verfahren ZES 2018 21-23 geltend gemachten Forderungen und überdies den Betrag gemäss Abrechnung des Betreibungsamts für die Betreibung Nr. yy zu überweisen. Das Konkursamt hat mit dem Schuldner über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3‘400.00 abzurechnen. Allfällige Restbeträge (des Gerichts und des Konkursamts) sind dem Gesuchsgegner zu überweisen.
Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
25. Mai 2018 kau