Bankruptcy overturned after debt was paid and solvency shown

BEK 2018 57Übriges Gericht24.05.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. It held that he had paid CHF 9,996.05 within the appeal period, which covered the claims and costs arising from the bankruptcy proceedings, and that he had also made his solvency credible through account balances and expected income. The bankruptcy order of the lower court was therefore set aside and the creditor’s bankruptcy petition dismissed. The debtor nevertheless had to bear the appeal costs of CHF 750, which were deducted from the deposited advance.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung bei nachträglicher Tilgung und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerdeinstanz hebt die Konkurseröffnung auf, wenn der Schuldner innert Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachweist, dass die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt oder hinterlegt ist, beziehungsweise der Gläubiger auf den Konkurs verzichtet, und zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Für die Glaubhaftmachung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; massgeblich sind verfügbare Mittel und weitere konkrete Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Mai 2018

BEK 2018 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurs

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. April 2018, ZES 2018 21, 22, 23);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Gesuchsgegner ist im Handelsregister als Inhaber des Einzelunternehmens „A.________“ mit Sitz in Küssnacht am Rigi eingetragen (Vi-act. 0b). Das Betreibungsamt Küssnacht am Rigi drohte dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx am 30. November 2017 für Prämienausstände von Fr. 733.90 nebst Zins zu 5 Prozent sowie einer Nebenforderung von Fr. 373.70, Mahnspesen von Fr. 150.00, Umtriebsspesen von Fr. 50.00 und Betreibungskosten von Fr. 191.60 den Konkurs an (Beilage zu Vi-act. 2). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 14. März 2018 das Konkursbegehren (Vi-act. 2). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 9. April 2018 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 1‘539.80 (Vi-act. 3+5). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag, 11.00 Uhr, den Konkurs (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden dem Gesuchsgegner bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 4‘000.00. bezogen. Ausserdem bezog der Vorderrichter vom Vorschuss eine weitere Sicherheit von Fr. 300.00 und überwies den Rest von Fr. 3‘400.00 dem Konkursamt Küssnacht (Ziff. 3+4).

2. Der Gesuchsgegner erhob am 12. April 2018 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge Tilgung sämtlicher „Kosten“ (KG-act. 1).

3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a)Der Schuldner hat gemäss ausdrücklicher Bestätigung des Einzelrichters innert der Weiterziehungsfrist beim Bezirksgericht Küssnacht Fr. 9‘996.05 einbezahlt (KG-act. 2). Überdies hat er innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht einbezahlt (KG-act. 3).

Aus dem Mailverkehr des Einzelrichters mit dem Konkursamt (Vi-act. 12) sowie den Akten der drei am 9. April 2018 zu behandelnden Konkursbegehren (je Vi-act. 5 in ZES 2018 21, ZES 2018 22 und ZES 2018 23) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in den drei Konkursverfahren folgende Beträge, inkl. Gerichtskosten zu bezahlen hatte:

-ZES 2018 21:Fr. 1‘539.80

-ZES 2018 22:Fr. 2‘353.50

-ZES 2018 23:Fr. 499.35

Fr. 4‘392.65

Zu bezahlen hatte der Gesuchsgegner zudem die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 für die Konkurseröffnung, somit total Fr. 4‘692.65. Dieser Betrag ist durch die Überweisung von Fr. 9‘996.05 mehr als gedeckt. Zu beachten ist, dass der Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.00 nicht vom Gesuchsgegner zu bezahlen ist, war dieser doch der Gläubigerin auferlegt worden (Vi-act. 4) und hätte zur Deckung der Kosten für das Konkursverfahren gedient, welches nun nicht bzw. nicht vollumfänglich durchgeführt wird. In den Verfahren ZES 2018 22 und ZES 2018 23 ist zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet worden. Der beim Einzelrichter einbezahlte Betrag von Fr. 9‘996.05 reicht nach Deckung der drei Forderungen der Gesuchstellerin und der Gerichtskosten von total Fr. 4‘692.65 ohne weiteres aus, um auch den von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. yy geltend gemachten Betrag von Fr. 1‘331.20 nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen und auch die vom Konkursamt bisher aufgelaufenen Kosten zu decken.

Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt.

b)Ausser den in lit. a erwähnten Forderungen verbleiben gemäss Betreibungsregisterauszug (KG-act. 6/1) noch offene Forderungen (inkl. eine Forderung mit Konkursandrohung im Betrage von Fr. 1‘038.40) von total Fr. 8‘973.90. Anderseits weist das Mitgliederprivatkonto des Gesuchsgegner einen aktuellen Saldo von Fr. 18‘592.85 und das Kontokorrentkonto einen solchen von Fr. 1‘943.72 aus (KG-act. 6/2+4). Damit sind die übrigen, bereits betreibungsrechtlich geltend gemachten Forderungen hinreichend gedeckt. Schliesslich führt der Gesuchsteller glaubhaft aus, dass er mit Beginn der Saison mit mehr Einnahmen aus seiner _______ (Schule) rechnen kann.

Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses bejaht werden können. Zu erwähnen ist allerdings, dass die Ausführungen und Unterlagen des Gesuchsgegners spärlich ausgefallen sind und er im Wiederholungsfalle mit erhöhten Anforderungen rechnen muss.

4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4‘392.65 für die in den Verfahren ZES 2018 21-23 geltend gemachten Forderungen und überdies den Betrag gemäss Abrechnung des Betreibungsamts für die Betreibung Nr. yy zu überweisen. Das Konkursamt hat mit dem Schuldner über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3‘400.00 abzurechnen. Allfällige Restbeträge (des Gerichts und des Konkursamts) sind dem Gesuchsgegner zu überweisen.

Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

25. Mai 2018 kau

Schlagwörter

bankruptcydebt enforcementpayment of debtsolvencyappealcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be set aside under Art. 174 SchKG because the debtor proved payment and solvency.

Extrahierter Entscheid

The debtor proved by documents that the debt, including interest and costs, had been paid and made his solvency credible; the bankruptcy opening was therefore revoked.

Extrahierte Begründung

The amount paid exceeded the total of the claims and court costs relevant to the proceedings. The remaining claims were also sufficiently covered by available account balances and expected seasonal income, so both statutory requirements for reversal were met.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs of CHF 750 were charged to the debtor and deducted from the advance payment.

Extrahierte Begründung

He caused the proceedings by failing to pay the enforced debt before the bankruptcy opening.

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