Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. April 2018
BEK 2018 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, zzt. in Untersuchungshaft im SSB, Postfach 74, 8836 Bennau**,** Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Anordnung von Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 12. April 2018, ZME 2018 40);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschuldigte wurde am 9. April 2018 aufgrund eines Vorführbefehls (U-act. 4.4.001) durch die Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen, nachdem sie der Einsatzzentrale gemeldet hatte, aus den Ferien zurückgekommen zu sein und ihre Wohnung verwüstet vorgefunden zu haben (U-act. 4.4.002). Ihr wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) vorgeworfen, weil sie von einer Wohnung aus, die sie mit D.________ gemietet hat, zusammen mit diesem und drei weiteren Beteiligten Heroinhandel betrieben haben soll. Die wegen dieses Verdachts sowie wegen Flucht- und Kollusionsgefahr am 11. April 2018 beantragte Untersuchungshaft (Vi-act. 1) wies der Vorderrichter mit im schriftlichen Verfahren ergangenen Verfügung vom 12. April 2018 ab, ordnete indes vorläufig bis am 8. Juni 2018 eine Ausweis- und Schriftensperre, eine wöchentliche Meldepflicht und ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahmen an. Die Staatsanwaltschaft reichte innert drei Stunden die unverzüglich angekündigte Beschwerde rechtzeitig dem Zwangsmassnahmengericht ein. Sie verlangt, es sei die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und Untersuchungshaft bis am 9. Juli 2018 anzuordnen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie provisorische Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts zu verfügen (KG-act. 2). Dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung provisorischer Untersuchungshaft entsprach die Verfahrensleitung (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft ergänzte ihre Beschwerde am 17. April 2018 (KG-act. 6). Die amtliche Verteidigung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018, die Beschwerde abzuweisen und die Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (KG-act. 9) und nahm am 20. April 2018 zur Beschwerdeergänzung Stellung (KG-act. 10).
2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO).
a) Den dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte bejahte der Vorderrichter zutreffend. In der von der Beschuldigten gemieteten (U-act. 5.1.3.08 f.) und bewohnten Wohnung sowie in ihrem Auto wurden unter anderem erhebliche finanzielle Mittel unbekannter Herkunft (Fr. 15‘000.00) und 1.7 kg Betäubungs- sowie 3.5 kg Streckmittel sichergestellt (U-act. 5.1.003 A 3 und 6 sowie L 1-3; U-act. 8.1.002). Zudem hielten sich in der Wohnung weitere Verdächtigte auf. Das Auto, worin die Betäubungsmittel deponiert waren, kaufte sie von einem ihr gut bekannten Mitbeschuldigten, der den Wohnungsmietvertrag mitunterzeichnete und für das Fahrzeug zusätzlich einen Autoparkplatz mietete. Mit ihm war sie vor ihrer Festnahme einige Tage in Rumänien. Diese Umstände erstellen im zurzeit frühen Stadium der Untersuchung einen hinreichend, entgegen dem Vorderrichter nicht nur knapp gegebenen, dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte, ist es vorläufig doch nicht nachvollziehbar, dass sie als Mieterin einer Wohnung mit nur einem Schlafzimmer ihr unbekannte Mitbewohner aufnimmt, ohne sich mit diesen verständigen zu können und ohne etwas mit diesen zu tun haben zu wollen sowie mitzubekommen, dass diese in ihrem Auto Betäubungsmittel zwischenlagerten und über erhebliche finanzielle Mittel verfügten. Eine andere Frage ist, ob sich dieser Tatverdacht im erforderlichen Ausmass wird erhärten lassen. Ob ihr Rumänienaufenthalt mit dem ebenfalls beschuldigten Mitmieter während der Hausdurchsuchung die Rolle der Beschuldigten erheblich relativieren können wird, bedarf der weiteren Untersuchung. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, die hierfür bedeutsamen Umstände vordringlich zu klären.
b) Da die Staatsanwaltschaft aus nachfolgenden Gründen zutreffend Kollusionsgefahr geltend macht, kann hier die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) offengelassen werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der Beschuldigten im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 3).
aa) Nach Ansicht des Vorderrichters spreche die bei der Festnahme und der Mobiltelefon-Durchsuchung gezeigte Kooperationsbereitschaft gegen Kollusionsgefahr, umso mehr, als die Beschuldigte bis zur Festnahme genügend Zeit zur Kollusion gehabt hätte und ihr keine wesentliche Rolle beim Drogenhandel angelastet werden könne.
bb) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Herrschaftsmöglichkeit der Beschuldigten auf die in ihrem Zugriffsbereich sichergestellten Betäubungsmittel und Geldbeträge erst mit Konfrontationseinvernahmen geklärt werden können. Da sie vorher den Grund fürihre Festnahme nicht wusste, hätte sie kolludieren können. Es seien auch weitere Beteiligte nicht auszuschliessen.
cc) Die Strafverfolgungsbehörden befürchten angesichts des frühen Verfahrensstadiums zutreffend, die Beschuldigte könnte sich nicht nur mit den in Haft befindlichen Mitbeschuldigten, sondern mit weiteren, zurzeit noch nicht namentlich bekannten Beteiligten, wie etwa Mittätern, Lieferanten und/oder Betäubungsmittelabnehmern absprechen (vgl. auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 4). Am Anfang der Untersuchung ist es vor allen Einvernahmen der beschuldigten Personen sowie deren Konfrontation untereinander nicht möglich, zuverlässige Aussagen über die Rolle der grundsätzlich tatverdächtigen Beschuldigten zu machen. Dringend ist vorläufig der Verdacht, dass sie und der ebenfalls beschuldigte Mitmieter nicht eine marginale, sondern eine zentrale Rolle im vorliegend untersuchten Betäubungsmittelhandel gespielt haben könnten, da sie die durch die Täterschaft benutzten Infrastrukturen beschafften. Angesichts eines solchen wesentlichen Beitrags sind im derzeit frühen Verfahrensstadium konkrete Kollusionsmöglichkeiten zu bejahen. Die geltend gemachte Bereitschaft sich der Polizei zu stellen und mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, widerlegt vorläufig aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts (vgl. oben E. lit. a) den mutmasslichen Kollusionswillen der Beschuldigten nicht, auf freien Fuss gesetzt, weitere Beteiligte aufgrund der ihr inzwischen offengelegten Untersuchungsgründe zu warnen und diese oder weitere mögliche Sachbeweise den laufenden Ermittlungen zu entziehen. Es bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperationsbereitschaft bloss vorgeschützt sein könnte, zumal die Aussagen der Beschuldigten über die Beziehung zu ihrem ebenfalls beschuldigten Mitmieter (vgl. U-act. 10.4.002 Nr. 8) den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos (KG-act. 2) und den Aussagen des Wohnungsvermieters widersprechen.
dd) Aus diesen Gründen ist angesichts des gegebenen Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel und des verhältnismässig frühen Verfahrensstadiums die Annahme von Kollusionsgefahr nicht nur unter den bekannten Mitbeschuldigten, sondern auch hinsichtlich individualisierbaren, noch unbekannten Abnehmern bzw. Lieferanten vorläufig hinreichend konkret begründet.
3. Es ist der Strafverfolgungsbehörde zu Beginn einer Untersuchung eine gewisse Zeit zur wahrheitsgetreuen Sachverhaltsabklärung einzuräumen. Danach verringern sich die Kollusionsmöglichkeiten, so dass an den Haftgrund der Kollusionsgefahr höhere Anforderungen zu stellen sind.Deshalb ist Untersuchungshaft der Beschuldigten zur unbeeinflussten Sachverhaltsabklärung momentan gerechtfertigt und für einen Monat anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft wird für eine Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf die Konfrontationsergebnisse die Kollusionsmöglichkeiten der Beschuldigten, namentlich ihre Rolle im mutmasslich aufgedeckten Betäubungshandel detaillierter darlegen müssen. Insbesondere wird besonders erklärungsbedürftig sein, inwiefern eine allfällige Kollusionsgefahr in Bezug auf weiterhin namentlich noch nicht bekannte Personen hinreichend konkret und allenfalls im Vergleich zu andern freizulassenden Verdächtige gerechtfertigt sein soll.
4. Die Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht durch die vom Einzelrichter angeordneten Ersatzmassnahmen behoben werden. Papiersperren und Meldepflichten vermögen die Kollusionsmöglichkeiten von Vornherein nicht zu beeinflussen. Mit Kontaktverboten kann der Kollusionsgefahr ebenfalls nicht hinreichend sicher begegnet werden. Die Untersuchungshaft erweist sich in diesem Sinn als verhältnismässig.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und gegen die Beschuldigte vorläufig bis 28. Mai 2018 spätestens bis 16:00 Uhr Untersuchungshaft angeordnet. Die Beschuldigte kann jederzeit bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. April 2018 kau