Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. April 2018
BEK 2018 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, zzt. in Untersuchungshaft im SSB, Postfach 74, 8836 Bennau, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Anordnung von Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 12. April 2018, ZME 2018 39);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte wurde am 9. April 2018 von der Kantonspolizei Schwyz vorläufig festgenommen, als er sich freiwillig auf dem Polizeiposten in Lachen meldete (U-act. 4.5.001 und 10.5.001 Nr. 71 f.). Ihm wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) vorgeworfen, weil er von der zusammen mit D.________ gemieteten Wohnung aus mit drei weiteren Beteiligten Heroinhandel betrieben haben soll. Die deswegen sowie wegen Flucht- und Kollusionsgefahr am 10. April 2018 beantragte Untersuchungshaft (Vi-act. 1) wies der Vorderrichter mit Verfügung vom 12. April 2018 ab, ordnete indes vorläufig bis am 8. Juni 2018 eine Ausweis- und Schriftensperre, eine wöchentliche Meldepflicht und ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahmen an.
Nach mündlicher Entscheideröffnung (Vi-act. 3 S. 7) reichte die Staatsanwaltschaft die dem Zwangsmassnahmenrichter unverzüglich angekündigte Beschwerde innert drei Stunden direkt der Beschwerdeinstanz ein. Sie verlangt, es sei die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben, Untersuchungshaft bis am 9. Juli 2018 anzuordnen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie provisorische Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts zu verfügen (KG-act. 2). Dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung provisorischer Untersuchungshaft entsprach die Verfahrensleitung (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft entschuldigte die irrtümliche Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 9). Sie ergänzte die Beschwerde am 16. April 2018 (KG-act. 10). Die amtliche Verteidigung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die provisorische Haftanordnung sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (KG-act. 11). Am 19. April 2018 nahm die Verteidigung zudem zur Beschwerdeergänzung der Staatsanwaltschaft Stellung und macht unter anderem geltend, nach den strikt einzuhaltenden bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 138 IV 92) sei beim Zwangsmassnahmengericht innert der dreistündigen Frist keine Beschwerde eingegangen, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei.
2. Das Zwangsmassnahmengericht, die Oberstaatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (u.a. BGE 138 IV 92) abgesprochen, dass die Staatsanwaltschaften Beschwerden gegen Haftentlassungen durch den Zwangsmassnahmenrichter innert drei Stunden beim Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Beschwerdeinstanz einreichen müssen. Die Verteidigung beanstandet vorliegend die direkte Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht daher zutreffend. Die Staatsanwaltschaft faxte die Beschwerde vor dem vom Zwangsmassnahmenrichter auf 13:01 Uhr terminierten Fristende (Vi-act. 4b) der Beschwerdeinstanz um 12:59 Uhr (KG-act. 2) zwar gerade noch rechtzeitig, aber nicht an die Vorinstanz. Nach der überzeugenden Entschuldigung der Staatsanwaltschaft ist von einem einmaligen Versehen auszugehen. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht institutionalisierte Beschwerdeverfahren gegen eine Haftentlassung die zu Gunsten des Inhaftierten bestehenden kurzen Fristen zur Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl. Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 und 5 StPO) schwierig mit verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. In dieser Hinsicht plädiert die amtliche Verteidigung zu Recht auf eine grundsätzlich strikte Einhaltung der bundesgerichtlichen Vorgaben, angesichts deren Staatsanwaltschaften sich kaum auf Art. 91 Abs. 4 StPO berufen können werden, zumal auch das Bundesgericht von einer Beschwerdeeinreichung beim Zwangsmassnahmengericht ausgeht und die Einhaltung seiner Verfahrensordnung zur Rechtfertigung eines Aufschubs der Freilassung bzw. für die Wirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeerhebung als unabdingbar betrachtet (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3 f.). Auf die innert drei Stunden an die an sich zuständige Beschwerdeinstanz gefaxte Beschwerde ist hier dennoch einzutreten, weil sie auf einer einmalig irrtümlich unrichtigen Adressierung beruht. Die diesbezüglichen Absprachen der involvierten kantonalen Justizbehörden sind jedoch nicht disponibel. Die Oberstaatsanwaltschaft ist einzuladen, die Staatsanwaltschaften zu instruieren, um den Fall zu vermeiden, in welchem das Kantonsgericht nicht umhin käme, die der Dringlichkeit wegen abgesprochene Organisation des gegen Haftentlassungen gerichteten superprovisorischen Massnahmeverfahrens mit einem Nichteintretensentscheid durchzusetzen.
3. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht oder Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO).
a) Den dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte bejahte der Vorderrichter zutreffend. Aufgrund der Unterzeichnung von Mietverträgen (U-act. 5.1.2.07 bzw. 5.1.3.08 f.; U-act. 10.5.001 Nr. 17; U-act. 10.5.002 Nr. 9; U-act. 10.6.001 Nr. 13 ff. und 20 ff.) hat der Beschuldigte konkrete Beziehungen zu den Örtlichkeiten, an welchen unter anderem erhebliche finanzielle Mittel unbekannter Herkunft (Fr. 15‘000.00) und 1.7 kg Betäubungs- sowie 3.5 kg Streckmittel sichergestellt werden konnten. Als Mieter der Wohnung, in welcher sich eine ihm bestens bekannte Mitbeschuldigte und weitere Verdächtigte aufhielten, und des Autoparkplatzes, auf welchem das von ihm an die Mitbeschuldigte verkaufte Auto stand, worin die Betäubungsmittel deponiert waren, hatte er konkret die Möglichkeiten auf die sichergestellten Gegenstände zuzugreifen und über diese zu verfügen. Damit ist im zurzeit frühen Stadium der Untersuchung ein hinreichender, entgegen dem Vorderrichter nicht nur knapp gegebener, dringender Tatverdacht erstellt. Eine andere Frage ist, ob sich dieser Tatverdacht im erforderlichen Ausmass wird erhärten lassen. Ob es sich bei der Unterzeichnung der Mietverträge für Wohnung und Parkplatz um blosse Gefälligkeiten des Beschuldigten gegenüber der Mitbeschuldigten handelte, welche in keinem Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten und den dafür infrage kommenden Beteiligten stehen, bedarf wie die Klärung seiner tatsächlichen, von der Verteidigung infrage gestellten konkreten Herrschafts- und Zugriffsmöglichkeiten der weiteren Untersuchung. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, die hierfür bedeutsamen Umstände vordringlich zu klären.
b) Da die Staatsanwaltschaft aus nachfolgenden Gründen zutreffend Kollusionsgefahr geltend macht, kann hier die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) offengelassen werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 3).
aa) Nach Ansicht des Vorderrichters spreche die bei der Festnahme durch den Beschuldigten gezeigte Kooperationsbereitschaft gegen Kollusionsgefahr, umso mehr, als der Beschuldigte bis zur Festnahme genügend Zeit zur Kollusion gehabt hätte und ihm keine wesentliche Rolle beim Drogenhandel angelastet werden könne.
bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass erst mittels Konfrontationseinvernahmen geklärt werden könne, inwiefern der Beschuldigte über Herrschaftswille und Herrschaftsmöglichkeit in Bezug auf die in seinem Zugriffsbereich sichergestellten Gegenständen verfügte. Zudem sei nicht geklärt, ob lediglich nur die in Haft befindlichen Personen Zugang zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und Fr. 15‘000.00 hatten. Der Beschuldigte macht hingegen seine Kooperationsbereitschaft geltend und behauptet, dass ihm die Wohnung der Mitbeschuldigten und das dieser verkaufte Auto nicht frei zugänglich waren.
cc) Die Strafverfolgungsbehörden befürchten angesichts des frühen Verfahrensstadiums zutreffend, der Beschuldigte könnte sich nicht nur mit den in Haft befindlichen Mitbeschuldigten, sondern mit weiteren, zurzeit noch nicht namentlich bekannten weiteren Beteiligten, wie Mittätern, Lieferanten und/oder Betäubungsmittelabnehmern absprechen (vgl. auch BEK 2018 33 vom 20. März 2018 E. 4). Am Anfang der Untersuchung ist es vor allen Einvernahmen der beschuldigten Personen sowie deren Konfrontation untereinander nicht möglich, zuverlässige Aussagen über die Rolle des grundsätzlich tatverdächtigen Beschuldigten zu machen. Dringend ist vorläufig der Verdacht, dass er und die ebenfalls beschuldigte Mitmieterin, bei der er zugegebenermassen oft verweilte (U-act. 10.5.001 Nr. 30; U-act. 10.5.002 Nr. 13), nicht eine marginale, sondern eine zentrale Rolle im vorliegend untersuchten Betäubungsmittelhandel gespielt haben könnten, da sie die durch die Täterschaft benutzten Infrastrukturen beschafften. Angesichts eines solchen wesentlichen Beitrags sind im derzeit frühen Verfahrensstadium konkrete Kollusionsmöglichkeiten zu bejahen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte der Polizei stellte und geltend macht, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben, widerlegt vorläufig aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts (vgl. oben E. lit. a) seinen mutmasslichen Kollusionswillen nicht, auf freien Fuss gesetzt, weitere Beteiligte aufgrund der ihm inzwischen offengelegten Untersuchungsgründe zu warnen und diese oder weitere mögliche Sachbeweise den laufenden Ermittlungen zu entziehen. Es bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperationsbereitschaft bloss vorgeschützt sein könnte, zumal die Aussagen des Beschuldigten über die Beziehung zu seiner ebenfalls beschuldigten Mitmieterin (vgl. U-act. 10.5.001 Nr. 66 f.) nicht widerspruchsfrei sind (vgl. U-act. 10.5.002 Nr. 9) und den Aussagen des Wohnungsvermieters (U-act. 10.6.001 Nr. 28) widersprechen.
dd) Aus diesen Gründen ist angesichts des gegebenen Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel und des verhältnismässig frühen Verfahrensstadiums die Annahme von Kollusionsgefahr nicht nur unter den bekannten Mitbeschuldigten, sondern auch hinsichtlich individualisierbaren, noch unbekannten Abnehmernbzw. Lieferanten vorläufig hinreichend konkret begründet.
4. Es ist der Strafverfolgungsbehörde zu Beginn einer Untersuchung eine gewisse Zeit zur wahrheitsgetreuen Sachverhaltsabklärung einzuräumen. Danach verringern sich die Kollusionsmöglichkeiten, so dass an den Haftgrund der Kollusionsgefahr höhere Anforderungen zu stellen sind. Deshalb ist Untersuchungshaft des Beschuldigten zur unbeeinflussten Sachverhaltsabklärung momentan gerechtfertigt und für einen Monat anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft wird für eine Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf die Konfrontationsergebnisse die Kollusionsmöglichkeiten des Beschuldigten, namentlich seine Rolle im mutmasslich aufgedeckten Betäubungsmittelhandel detaillierter darlegen müssen. Insbesondere wird besonders erklärungsbedürftig sein, inwiefern eine allfällige Kollusionsgefahr in Bezug auf weiterhin namentlich noch nicht bekannte Personen hinreichend konkret und allenfalls im Vergleich zu anderen freizulassenden Verdächtigen gerechtfertigt sein soll.
5. Die Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht durch die vom Einzelrichter angeordneten Ersatzmassnahmen behoben werden. Papiersperren und Meldepflichten vermögen die Kollusionsmöglichkeiten von Vornherein nicht zu beeinflussen. Mit Kontaktverboten kann der Kollusionsgefahr ebenfalls nicht hinreichend sicher begegnet werden. Die Untersuchungshaft erweist sich in diesem Sinn als verhältnismässig.
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 28. Mai 2018 bis spätestens 16.00 Uhr Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Hinweis auf E. 2), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. April 2018 kau