Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. Juli 2018
BEK 2018 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz und/oder Staatsanwalt ** B.________**, Gesuchsgegner/in,
betreffend
Ausstand
(Ausstandsgesuch vom 23. Januar 2018 , SUI 2016 9);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2017, der nach Einsprache von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Strafbefehl vom 22. Juli 2016 ersetzte, sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Gesuchsteller im Verfahren SUI 2016 9 wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2‘400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe setzte die Staatsanwaltschaft an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen fest (U-act. 0.5.02). Gegen diesen Strafbefehl vom 1. Dezember 2017 erhob der Gesuchsteller mit Schreiben 9. Dezember 2017 erneut Einsprache. Er stellte zudem einen Antrag wegen Befangenheit (U-act. 14.3.10), den er nach Aufforderung (U-act. 14.3.13) am 23. Januar 2018 präzisierte (KG-act. 2; U-act. 14.3.14).
Mit Schreiben vom 11. April 2018 überwies der zuständige Staatsanwalt B.________ das Ausstandsgesuch vom 9. Dezember 2017 resp. 23. Januar 2018 samt den Akten des Verfahrens SUI 2016 9 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 1). Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2018 mit Frist zur freigestellten Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller zugestellt (KG-act. 4, 6 und 7); er liess sich nicht vernehmen.
2. Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach Art. 56 ff. StPO. Das Ausstandsgesuch ist der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung, ein Ausstandgrund liege vor, oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N 11 zu Art. 58 StPO). Das Ausstandsgesuch kann sich nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten und nicht gegen die Gesamtbehörde (Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO).
a) Der Gesuchsteller wirft mit Schreiben vom 23. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Befangenheit vor, weil sie den Umstand ignoriere, dass die Polizei auf einen Verzicht der Anzeigeerstattung gedrängt habe und weil Entlastungszeugen nicht einvernommen worden seien (KG-act. 2). Er bezieht sich stets auf „die Staatsanwaltschaft“, ohne das hervorgeht, ob sich das Gesuch gegen die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde oder den fallführenden Staatsanwalt B.________ richtet.
b) Soweit sich der Gesuchsteller lediglich auf die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde bezieht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Denn ein Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde ist nur dann zulässig, wenn es für jedes Einzelmitglied entsprechend begründet ist (Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Oder anders gesagt, legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern die einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Innerschwyz konkret von Ausstandsgründen betroffen sein sollen. Richtet der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt, ist Folgendes festzustellen: Der Vorwurf der Befangenheit behauptet der Gesuchsteller nur, ohne diesen substantiiert darzulegen und sich bei seinen pauschalen Vorbringen auf konkrete Tatsachen zu stützen, die einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO zu begründen vermögen. Die Ausführungen betreffend das der Polizei vorgeworfene Verhalten sind nicht relevant für das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt. Genauso wenig schafft die blosse Nichtabnahme von Beweisen einen Ausstandsgrund. Der Gesuchsteller begründet somit das Gesuch um Ausstand von Staatsanwalts B.________ i.S.v. Art. 58 StPO ebenfalls nicht hinreichend. Auch gehen aus den Akten keine Anhaltspunkte hervor, die für eine Befangenheit von Staatsanwalt B.________ sprechen, und damit eine weitere Überprüfung von Amtes wegen erforderlich machen würden. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
c) Das Nichteintreten fällt gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. der Vorsitzenden.
3. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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18. Juli 2018 kau