Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 28. Mai 2018
BEK 2018 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
amtliche Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. März 2018, SUB 2015 243);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft in der Strafsache A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Diebstahl (Art. 139 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betrug und versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Konkurs- und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) am 22. März 2018 verfügte, das Gesuch von A.________ vom 20. März 2018 um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO werde abgewiesen (vgl. angefochtene Verfügung);
dass der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde vom 3. April 2018 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung wendet und im Wesentlichen geltend macht, dass er nicht in der Lage sei, diverse in der Beschwerde erwähnte Unterlagen zu erhalten und diese für ihn wichtig seien, um seine Unschuld zu beweisen, und es ihm finanziell nicht möglich sei, einen Anwalt zu bezahlen (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), und der Beschwerdeführer dazu genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO), wobei er auf die Begründung der Vorinstanz eingehen muss, andernfalls seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder seine finanziellen Verhältnisse belegt (angef. Verfügung, E. 2) noch sich zur Erwägung der kantonalen Staatsanwaltschaft äussert, es seien keine „besondere Umstände“ oder „ein komplexer Sachverhalt“ ersichtlich, welche eine amtliche Verteidigung als erforderlich erscheinen lassen würden (angef. Verfügung, E. 4), weshalb auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nicht eingetreten werden kann (vgl. schon KG-act. 2);
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2018 diese Unzulänglichkeiten aufgezeigt wurden und ihm gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung der Beschwerde gesetzt wurde (KG-act. 2);
dass diese Frist antragsgemäss bis zum 20. April 2018 verlängert wurde (KG-act. 3 und KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2018 die Verbesserung der Post aufgab, sich diese Verbesserung aber ebenso wenig mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und ihr auch keinerlei Belege zur finanziellen Situation beiliegen (KG-act. 5), was Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat;
dass der Beschwerdeführer die Verbesserung der Beschwerde ohnehin verspätet einreichte, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung zu Recht hinwies (KG-act. 7), weshalb es auch aus diesem Grund beim Nichteintreten auf die Beschwerde bleibt;
dass aus den Akten ohnehin nicht hervorgeht, weshalb dem Beschwerdeführer zur Herausgabe der verlangten Unterlagen ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt werden müsste (vgl. dazu auch zutreffend die Beschwerdevernehmlassung, KG-act. 7);
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Kosten zu tragen hat (Art. 428 StPO);
dass über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
28. Mai 2018 sl